Keine Intransparenz des Begriffs „Aufenthaltsort“ in Bedingungen der Reiseabbruchversicherung
LG München: Keine Intransparenz des Begriffs „Aufenthaltsort“ in Bedingungen der Reiseabbruchversicherung
Eine von einer Reiseabbruchversicherung verwandte Klausel, die vom Versicherten verlangt, sich im Versicherungsfall am „Aufenthaltsort“ behandeln und diagnostizieren zu lassen, hielt einer Unterlassungklage stand, weil sie nicht intransparent war.
LG München | 25 O 20760/15 (Aktenzeichen) |
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LG München: | LG München, Urt. vom 13.05.2016, |
Rechtsweg: | LG München, Urt. v. 13.05.2016, Az: 25 O 20760/15 |
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Leitsatz:
2. Der durchschnittlich verständige Verbraucher wird eine Klausel einer Reiseabbruchsversicherung, die fordert, sich am Aufenthaltsort behandeln und attestieren zu lassen, so verstehen, dass er den nächstgelegenen Arzt oder das nächste Krankenhaus am Ort, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, aufzusuchen hat.
Zusammenfassung:
3. Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Reiseabbruchversicherung, weil diese in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel verwandte, die vom Verbraucher verlangte, im Versicherungsfall einen Arzt am „Aufenthaltsort“ aufzusuchen und sich von ihm attestieren zu lassen. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil nicht klar sei, was mit „Aufenthaltsort“ gemeint sei und Verbraucher sich genötigt fühlen könnten, zu einem Tier- oder Zahn- statt einem Facharzt zu gehen oder gar einen Arzt an Ort und Stelle einfliegen zu lassen.
Das Landgericht München wies die Unterlassungsklage ab und das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil auf die Berufung des Klägers hin. Demnach würde der durchschnittlich verständige Verbraucher die vom Kläger angeführten Überlegungen nicht anstellen, sondern sich, auch in seinem eigenen Interesse an den nächstgelegenen Arzt oder in das nächste Krankenhaus begeben, von dem Ort aus, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Damit war die Klausel nicht intransparent und demnach wirksam.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
5. Die Klägerin begehrt, dass der Beklagten untersagt wird, gegenüber Verbrauchern die streitgegenständliche, in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen.
6. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 3, 4 UKlaG in die Liste der qualifizierten Einrichtungen aufgenommen. Die Beklagte ist eine bekannte Reiseversicherung und verwendet im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Reiseabbruchversicherung in ihren Versicherungsbedingungen (VB-ERV 2014) unter Ziffer B. Reiseabbruch-Versicherung, Nr. 13 „Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?“, 13.2 B) folgende Klausel:
7. Bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort.
8. Die Beklagte mahnte Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2015 ab, da diese Klausel gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB verstieße. Die Beklagte wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2015 zurück.
9. Die Beklagte meint, die Klausel verstoße gegen §§ 307 I 2, III 2, II Nr. 1 BGB. Es sei völlig unklar, was mit dem Begriff des „Aufenthaltsortes“ im konkreten Fall gemeint sei und ob dies der Ort sei, an dem der Versicherungsfall eingetreten sei. Der Verbraucher wisse nicht, ob er, wenn sich bei einer längeren Busfahrt das implantierte Gelenk aufgrund der Vibration lockere, aussteigen und konkret dort, wo er nicht mehr könne, einen Arzt aufsuchen müsse. Auch könne der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen, ob er bei einer schweren Verletzung am Urlaubsort dort einen Arzt aufsuchen müsse oder sich in das nächste spezialisierte Krankenhaus begeben oder transportieren lassen dürfe. Auch könne er der Klausel nicht entnehmen, was sei, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt oder zumindest kein relevanter Facharzt zur Verfügung stehe. Der Verbraucher wisse nicht, ob er dann einen Arzt einfliegen lassen müsse und ob er die Obliegenheit verletze, wenn er zusätzliche Kosten durch das Herbeiholen des Arztes verursache und sich nicht selbst zu dem entsprechenden Arzt in einem Nachbarort begebe.
10. Daraus ergebe sich, dass in der konkreten Klausel der Begriff „Aufenthaltsort“ unbestimmt und im konkreten Einzelfall für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sei.
11. Der Verbraucher werde durch die Klausel unangemessen belastet, da er nach dem Wortlaut entweder sogar zwei Behandlungen in Anspruch nehmen (Krankenhaus und Arzt vor Ort) oder Ärzte einfliegen lassen müsse, statt sich ins nächstgelegene Krankenhaus zu begeben.
12. Ohne eindeutige Vorgabe könne der Begriff im Streitfall durch die Beklagte nach eigenem Gutdünken jeweils so ausgelegt werden, dass sie keine Zahlungen erbringen müsse. Der Verbraucher riskiere durch die Unschärfe für jeden Einzelfall den gesamten Versicherungsschutz.
13. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klausel den Verbraucher auch kostenmäßig über Gebühr belaste. In einer Vielzahl von Fällen müsse der Verbraucher die entsprechenden Kosten vorstrecken bzw. bar auslegen.
14. Wenn je nach gesetzlicher Vorgabe ein Begriff unterschiedlich definiert und mit unterschiedlichen Inhalten versehen würde, sei die Formulierung unklar, da für den Verbraucher letztlich ohne Rechtsrat völlig unklar bliebe, was im Einzelfall mit dem Begriff tatsächlich gemeint sei.
15. Die Klägerin beantragt daher:
1.1.1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Reiseabbruch-Versicherungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: |
Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls? |
Bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken: ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort. |
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. |
18. Die Beklagte meint, die beanstandete Klausel sei weder unklar und unverständlich, noch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren. Eine gesetzliche Regelung, von der mit der beanstandeten Klausel abgewichen würde, gebe es nicht, es gebe auch keine gesetzliche Definition des Aufenthaltsortes. Soweit der Begriff „Aufenthalt“ verwandt werde, geschehe dies als unbestimmter Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe seien der Auslegung zugänglich, ihre Verwendung in Versicherungsbedingungen müsse zulässig sein, ebenso wie die Auslegung dieses Begriffs, wenn er in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet werde.
19. Der für jedermann erkennbaren Zweck der Regelung sei, dass der medizinische Grund eines Reiseabbruchs zeitnah und nicht erst retrospektiv nach der Rückkehr an den Heimatort festgestellt und bestätigt werde. Dieses Interesse des Versicherers sei verständlich und nicht unbillig, die Klausel benachteilige die versicherte Person insoweit auch nicht.
20. Der beanstandete Begriff bzw. die beanstandete Klausel sei zunächst dahingehend auszulegen, ob sie wirklich unklar oder unverständlich sei. Maßstab sei der Empfängerhorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wobei auf dessen verständige Würdigung, aufmerksame Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs abzustellen sei. Insoweit komme es auf die subjektive Sicht des konkreten Versicherungsnehmers an. Bei der Anwendung dieser Kriterien auf die vorliegende Klausel sei es also entscheidend, wie der konkrete Versicherungsnehmer den Begriff des Aufenthaltsortes auslege und verstehe.
21. Dies sei jeweils der Ort, an dem der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person aufgrund einer Erkrankung die Reise abbrechen müsse und einen Arzt aufsuchen könne. Jedem verständigen Versicherungsnehmer sei einleuchtend, dass er keinen Arzt aufsuchen müsse, wenn an diesem konkreten Ort (Bus oder einsames Dorf) kein Arzt zur Verfügung stehe, er also dort keinen Arzt aufsuchen könne. In diesem Fall sei ihm klar, dass er den nächstgelegenen Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen müsse, wie er dies schon im Eigeninteresse tun werde, um sich behandeln zu lassen.
22. Es handele sich bei der Klausel um eine Obliegenheit im Sinne des § 28 VVG, bei der die dort aufgestellten Tatbestandsmerkmale (mindestens grobe Fahrlässigkeit, Kausalität der Verletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht) vorliegen müssten, damit eine Leistungsfreiheit der Beklagten eintrete. Bei dem Versicherungsnehmer auftretende Interpretationsschwierigkeiten ließen daher regelmäßig zumindest das schwere Verschulden entfallen.
23. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Blatt 27/28) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
24. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Versicherungsklausel weder intransparent ist, noch zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 1 UKlaG.
25. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG klagebefugt, sie ist berechtigt, den geltend gemachten Anspruch einzuklagen.
26. Die Klage ist jedoch unbegründet.
27. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 18.7.2012, VIII ZR 337/11).
28. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren (BGHZ 194 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21).
29. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 315 Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Dies setzt allerdings voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, wobei lediglich Verständnismöglichkeiten außer Betracht bleiben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 18.7.2012, VIII ZR 337/11, Randziffer 16).
1.
30. Der von der der Beklagten in der streitgegenständlichen Klausel verwendete Begriff „Aufenthaltsort“ führt nicht zu einer Intransparenz der Klausel. Bei diesen der Betreff handelt es sich in der konkreten Verwendung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auch bei der Verwendung in Versicherungsbedingungen der Auslegung zugänglich ist. Die streitgegenständliche Klausel dient dazu, für eine Vielzahl von möglichen und unterschiedlichen Situationen eine abstrakt formulierte Obliegenheit zu beschreiben, die von dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ist.
31. Der hier relevante Versicherungsfall ist in den Versicherungsbedingungen unter B 1. definiert. Es handelt sich dabei um um die außerplanmäßige Beendigung der Reise, die Unterbrechung der Reise, die Verlängerung des Aufenthaltes oder die Unterbrechung einer Rundreise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken. Bei der Auslegung des Begriffs „Aufenthaltsort“ in diesem Zusammenhang wird in der verständige Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse den Begriff so verstehen, dass damit der Ort beschrieben wird, an dem einer der oben beschriebene Versicherungsfälle eintritt und an dem er einen Arzt aufsuchen kann. Dem Versicherungsnehmer erschließt sich dabei, dass für die Auslegung des Begriffs die konkrete Situation, in der der Versicherungsfall eintritt, relevant und bei der Auslegung des Begriffs zu berücksichtigen ist. Er wird daher ohne Probleme erkennen, dass er den nächstgelegenen Arzt, der ihn behandelnd kann, aufsuchen soll. Ihm erschließt sich darüber hinaus, dass je nach Ursache für den Reiseabbruch mit dem nächstgelegenen Arzt entweder derjenige vor Ort oder das nächstgelegene Krankenhaus gemeint ist.
32. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der hier relevante Versicherungsfall es für den Versicherten ohnehin erforderlich macht, sich ärztlich behandeln zu lassen. Der Versicherungsnehmer wird daher ohne weiteres erkennen, dass er sich von dem ihn ohnehin behandelnden Arzt das erforderliche Attest ausstellen lassen soll. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Attest eine Diagnose sowie die Behandlungsdaten enthalten soll. Auch dies zeigt dem verständigen Versicherungsnehmer, dass der ihn behandelnden Arzt das erforderliche Attest ausstellen soll.
33. Damit fehlt es an einem nicht behebbaren Zweifel und mehreren Auslegungsmöglichkeiten.
34. Die von der Klägerin angeführten Beispiele sind fernliegend. So wird kein Versicherungsnehmer, dessen Prothese während einer Busfahrt bricht oder dessen Implantat sich während dieser Busfahrt lockert, auf die Idee kommen, den Bus an Ort und Stelle und sei es mitten in der Wüste anhalten zu lassen und einen Arzt einzufliegen. Vielmehr wird er das Anhalten des Busses dort veranlassen, wo eine ärztliche Versorgung möglich ist. Auch wird kein Versicherungsnehmer sich an den im Dorf ansässigen Zahn- oder Tierarzt wenden, wenn sein künstliches Hüftgelenk gelockert oder gebrochen ist, sondern den nächstgelegenen Orthopäden oder Allgemeinarzt aufsuchen. Entsprechendes gilt für Schwangerschaft oder Unfallverletzungen.
35. Auch die von der Beklagten angeführten finanziellen Belastungen durch das unsinnige Aufsuchen von zwei Ärzten oder das Herbeirufen eines Arztes ohne entsprechende medizinische Notwendigkeit ergeben sich damit nicht.
36. Die streitgegenständliche Klausel verstößt damit nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.
2.
37. Die Klausel benachteiligt die Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine gesetzliche Bestimmung, von der die Klausel abweicht, hat die Klägerin nicht genannt. Sie ist auch nicht ersichtlich.
38. Der von der Beklagten angeführte Zweck der Klausel, den medizinischen Grund des Reiseabbruchs zeitnah feststellen und bestätigen zu lassen, beschreibt ein nachvollziehbares und keinesfalls unbilliges Interesse des Versicherers. Dieser Zweck kann bei der Auslegung der Klausel Berücksichtigung finden, da er für den Versicherungsnehmer aus der Klausel und dem Zusammenhang, in dem sie steht, erkennbar ist. Der verständige Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennt, dass der Sinn der Regelung eine zeitnahe Feststellung und Dokumentation der Ursache des Reiseabbruchs ist, und wird dies bei der Auslegung des Begriffs Aufenthaltsort einbeziehen.
39. Durch die Klausel werden auch nicht wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).
40. Da die streitgegenständliche Klausel daher weder intransparent ist, noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, verstößt die Klausel nicht gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1 UKlaG.
41. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Interesse der Klägerin an der geltend gemachte Unterlassung.
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