Obligatorische Preisbestandteile bei ‚ab‘-Flugpreisen

BGH: Obligatorische Preisbestandteile bei ‚ab‘-Flugpreisen

Ein Verbraucherschutzverein erhebt Anspruch auf Unterlassung von der Formulierung: „ab so viel Euro“ in den Werbeanzeigen einer  Fluggesellschaft. Die Beklagte bewirbt somit bestimmte Flüge und schreibt in ihren Anzeigen die noch anfallenden Gebühren in kleiner Schriftgröße darunter. Der Kläger sieht darin einen Preisangabenverstoß.

Das Gericht entschied die Klage abzuweisen. Der Verbraucher kann durch die Angaben den Enpreis selbst ermitteln.

BGH I ZR 180/01 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 15.01.2004
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 15.01.2004, Az: I ZR 180/01
KG Berlin, Urt. v. 27.03.2001, Az: 5 U 373/00
LG Berlin, Urt. v. 07.12.1999, Az: 16 O 448/99
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BGH-Gerichtsurteile

Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 15.01.2004

Aktenzeichen: I ZR 180/01

Leitsatz:

2. Werbung bei denen der Verbraucher die endgültigen Preis durch eine klare Darstellung der einzelnen Kosten und Gebühren, stellt kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall bewarb das beklagte Luftfahrtunternehmen verschiedene Flüge mit Werbeanzeigen. In diesen Anzeigen wurden die Flüge mit „ab so viel Euro“ beworben.  Unter diesem Schriftzug wurde der Kunde in wesentlich kleinerer Schriftgröße auf die noch zu entrichtenden Steuern hingewiesen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangte von der Beklagten, dass unterlassen solcher Preisangaben, da diese ansonsten gegen die Preisangabenverordnung verstoßen würden.

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass kein wesentliches Interesse des Verbrauchers beeinträchtig sei. Der endgültige Flugpreis lasse sich zwar hier nicht direkt ablesen, jedoch durch einfache Addition ermitteln.

Tenor:

4. Der I. Zivilsenat des BGHs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des LGs Berlin vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

5. Die Beklagte, ein Reiseunternehmen, warb am 18. April 1999 in der Zeitung „D.“ für Flüge ab und bis B. In der – nachfolgend wiedergegebenen – Rubrik „FrühlingsgeFlüge“ dieser Anzeige bot sie Flüge nach Brüssel und Venedig sowie zu außereuropäischen Zielflughäfen (u. a. New York, Rio de Janeiro, Johannesburg und Sydney) an. Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise (z. B. „ab DM 560, -„) angegeben. Unmittelbar darunter stand in kleinerer Schrift: „Zzgl. Steuern: Thailand DM 27,-/ Brasilien DM 27,-/ Belgien DM 48,-/ Italien DM 59,-/ Südafrika DM 68,-/ Australien DM 90,-/ USA DM 96, – bis 101, -„.

6. Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, wesentliche Belange der Verbraucher zu berühren.

7. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/ Auslandssteuern in den genannten Preis einzubeziehen.

8. Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in Abrede gestellt.

9. Das LG hat die Klage abgewiesen.

10. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.

11. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:

12. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

13. Sie führt zur Wiederherstellung des LGlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.

14. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen vollständigen Tatbestand enthält.

15. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a. F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat.

16. Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH ZIP 2003, 2247, 2248 m. w. N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist einfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.

17. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht, kann nicht zugestimmt werden.

18. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.

19. Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. 12. 2000 – I ZR 181/ 99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 – Metro V; Köhler/ Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).

20. Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 18. April 1999 war der Kläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) klagebefugt.

21. Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom 30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit der letzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG prozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).

22. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht zu.

23.  Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen anfallenden Flughafenabgaben (Steuern und Sicherheitsgebühren) nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung habe zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hinzurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehler unterlaufen. Die Zuschläge seien zudem nicht für die Zielflughäfen, sondern für die einzelnen Staaten angegeben. Für die USA werde dabei nur eine Marge („DM 96, – bis 101, -„) genannt. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angesehen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.

24. Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher. Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu wichtigen und attraktiven Metropolen, für die sich viele Verbraucher interessierten.

25.  Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.

26.  Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht – und von der Revision nicht angegriffen – entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit Preisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher BGH Urteil v. 05.07.2001, Az.: I ZR 104/99 (Fernflugpreise): Preiswerbung für Flüge muss Endpreise unter Einschluss aller Gebühren angeben; vgl. auch BGH Urteil v. 03.04.2003, Az: I ZR 222/00 (Internet-Reservierungssystem): Preiswerbung für Flüge muss Steuern und Gebühren spätestens im letzten Buchungsvorgang angeben).

27. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH Urteil v. 05.07.2001, Az.: I ZR 104/99 (Fernflugpreise): Preiswerbung für Flüge muss Endpreise unter Einschluss aller Gebühren angeben; BGH, Urt. v. 3. 7. 2003 – I ZR 211/ 01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 – Telefonischer Auskunftsdienst, für BGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH Urteil v. 05.07.2001, Az.: I ZR 104/99 (Fernflugpreise): Preiswerbung für Flüge muss Endpreise unter Einschluss aller Gebühren angeben, m. w. N.).

28. Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.

29. Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8. 6. 1989 – I ZR 178/ 87, GRUR 1989, 753 f. = WRP 1990, 169 – Telefonwerbung II; ). Es genügt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Unterlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher „berührt“ werden, bedeutet nicht, daß Verbraucherverbände – anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) – auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b). Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf den Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f. – Telefonwerbung II; Köhler/ Piper aaO § 13 Rdn. 35).

30. Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten Anzeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann die genannten Einzelpreise, die als „ab“ -Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.

31. Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber jedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korrigiert. Ein verständiger Verbraucher wird diese weiteren Angaben, die – wenn auch in kleinerer Schrift – unmittelbar unter den Angaben zu den Zielflughäfen und den Preisangaben für die Flüge selbst stehen, in jedem Fall zur Kenntnis nehmen. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben, die Angaben über die anfallenden Steuern den genannten Zielflughäfen zuzuordnen und die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise – bei Flügen in die USA mit der entsprechenden Marge bei den Mindestpreisen (vgl. dazu BGH Urteil v. 05.07.2001, Az.: I ZR 104/99 (Fernflugpreise): Preiswerbung für Flüge muss Endpreise unter Einschluss aller Gebühren angeben) – zu berechnen. Durch die beanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert.

32. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

33. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen. Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4 UKlaG eingetragen, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten aber erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde (18. 4. 1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG).

34. Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Kläger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. 6. 2000, BGBl. I S. 897).

35. Die Klage kann weiterhin nicht damit begründet werden, daß die Beklagte durch ihre Preisangaben für Flüge auch in anderen Rubriken der Anzeige „Fliegen ab/ bis Berlin“ gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen habe und jedenfalls insoweit wesentliche Belange der Verbraucher berührt seien. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28. 3. 2002 – I ZR 283/ 99, GRUR 2002, 725, 727 = WRP 2002, 682 – Haar-Transplantationen, m. w. N.).

36. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LGs war zurückzuweisen.

37. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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