Irreführende Werbung mit einer Klassifizierung durch Hotelsterne
LG Koblenz: Irreführende Werbung mit einer Klassifizierung durch Hotelsterne
Einem Hotelbetreiber wurde untersagt, ein Logo mit drei Sternen zu verwenden. Da das Hotel eine solche Auszeichnung nicht hatte, handelte es sich dabei um irreführende Werbung.
LG Koblenz | 1 HK O 133/12 (Aktenzeichen) |
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LG Koblenz: | LG Koblenz, Urt. vom 09.07.2013 |
Rechtsweg: | LG Koblenz, Urt. v. 09.07.2013, Az: 1 HK O 133/12 |
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Leitsatz:
2. Die Verwendung eines Hotellogos mit drei Sternen ist irreführende Werbung, wenn eine offizielle Klassifizierung nicht vorliegt.
Zusammenfassung:
3. Ein Hotel verwendete im Internet ein Logo mit drei Sternen. Dies erachtete ein Verbraucherverband als irreführende Werbung und verklagte den Betreiber. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Anforderungen einer 3-Sterne-Klassifizierung erfüllt sein, nur die Auszeichnung formell noch nicht erfolgt sei.
Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt. Demnach war der Internetauftritt des Beklagten eine geschäftliche Handlung, da er damit beabsichtigte, Beherbergungsverträge zu schließen. Dem durchschnittlichen Verbraucher sind die Sterne als ein Kategorisierungssystem bekannt. Es genügte nicht, dass das Hotel des Beklagten praktisch die Anforderungen einer 3-Sterne-Klassifizierung erfüllte, da es auf die tatsächliche, offizielle Auszeichnung ankam. Das Gericht untersagte dem Hotelier, den Anschein zu erwecken, sie sei bereits erfolgt.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für das von ihr betriebene Hotel B wie folgt zu werben:
…
Sofern keine gültige, abgeschlossener Klassifizierung – d. h. Einordnung des Hotels der Beklagten als 3 Sterne Hotel – einer neutralen Klassifizierungsstelle vorliegt.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monate angedroht. Alternativ wird die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahre angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und verfolgt satzungs- gemäß den Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
6. Die Beklagte ist Inhaberin des Hotels B in K.
7. In ihrem Internetauftritt unter www.l.de warb sie spätestens seit dem 02.08.2012 mit dem nachfolgend wiedergegebenen Hinweis:
9. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit den in diesem Hinweis enthaltenen 3 Sternen den Kunden und potentiellen Gästen suggeriere, dass es sich bei dem von ihr geführten Betrieb um ein klassifiziertes Hotel handele. Eine solche Klassifizierung läge jedoch nicht vor, habe auch im September 2012 noch nicht vorgelegen. Insbesondere verfüge die Beklagte für das von ihr betriebene Hotel über keine Klassifizierung insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung.
10. Eine solche Werbung sei wettbewerbswidrig.
1.
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen,
Geschäftlich handelnd für das von ihr betriebene Hotel B wie folgt zu werben:
…
sofern keine gültige, abgeschlossener Klassifizierung – d. h. Einordnung des Hotels der Beklagten als 3 Sterne Hotel – einer neutralen Klassifizierungsstelle vorliegt.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
13. Sie trägt vor, ihr Hotel sei inzwischen mit 3 Sternen, sogar mit 3 Sternen Superior, klassifiziert, was sich aus der Website der Deutschen Hotel Klassifizierung entnehmen lasse.
14. Die entsprechende Klassifizierungskommission habe die Beklagte bereits am 15.05.2012 aufgesucht, und Nachprüfung festgestellt, dass die Beklagte eine Klassifizierung für 3 Sterne erreichte. Es sei denn nur noch infrage gestellt worden ob die Beklagte nicht gar eine Viersterneklassifizierung anstrebe, was mit wenigen, ergänzenden Maßnahmen möglich erschienen wäre.
15. Sie ist der Ansicht für den durchschnittlich informierten Verkehr sei allein relevant, ob das mit den Sternen werbender Hotel die Klassifizierungskriterien tatsächlich einhalte. Dies sei bereits am 15.05.2012 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch die Prüfung der Kriterien durch eine objektive Person stattgefunden. Es liege deshalb kein Wettbewerbsverstoß vor.
16. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr bestanden, denn bereits vor Einreichung der Klage habe sie den Nutzungsvertrag mit der … geschlossen, und damit die 3 Sterne Klassifizierung erhalten. Außerdem sei der Hauptgeschäftsführer des zuständigen … Verbandes jederzeit involviert und informiert gewesen. Es habe daher auch schon vor dem förmlichen Abschluss des Nutzungsvertrages wohl nicht an vertraglichen Vereinbarungen gefehlt, sondern nur an deren schriftlicher Dokumentation.
17. Im übrigen käme ihrem Verhalten keine wettbewerbliche Relevanz zu.
18. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um das Hotellogo der Beklagten ginge. Es wäre eine unbillige Belastung wenn sie trotz durchgeführter Klassifikationsprüfung aus formalen Gründen immer noch nicht unter ihrem neuen Logo auftreten dürfe, nur weil sie 3 Sterne in ihrem Logo verwende. Dies stelle eine Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit dar und sei somit verfassungswidrig.
19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
20. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Sterneklassifizierung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
21. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wenn Wiederholungsgefahr vorliegt.
22. Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
23. Die Internetwerbung der Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG dar. Sie ist unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Danach handelt unlauter wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die irreführend ist. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
24. Die Beklagte hat durch die Verwendung der 3 Sterne in ihrem Internetauftritt zur Täuschung geeignete Angaben über ihre betrieblichen Verhältnisse gemacht.
25. Eine Hotelwerbung mit 3 Sternen wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfortkategorie, verbirgt. Die Beklagte verfügte am 02.08.2012 unstreitig noch nicht über eine offizielle Klassifizierung. Dies war auch im September 2012 noch nicht der Fall.
26. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Hauptgeschäftsführer des zuständigen… Verbandes jederzeit involviert und informiert gewesen sei, es habe daher auch schon vor dem förmlichen Abschluss des Nutzungsvertrages wohl nicht an vertraglichen Vereinbarungen gefehlt, sondern nur an deren schriftlicher Dokumentation, ändert das daran nichts.
27. Für den Verbraucher ist nicht entscheidend, ob ein Hotel derartige Kriterien einer Klassifizierung erfüllt und auch darauf überprüft worden ist. Im Zuge der offiziellen Klassifizierung werden – je nach Klassifizierungsobjekt – die aus der website www…..de ersichtlichen Plaketten erteilt. Für den Verbraucher ist allein entscheidend dass eine solche Plakette erteilt wurde, denn erst dadurch ist die Qualifikation eindeutig erteilt. Dies war zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht der Fall.
28. Da die Beklagte somit den Eindruck erweckt hat, dass ihr ein Klassifizierungszeugnis bereits ausgestellt war, – obwohl dies tatsächlich noch nicht geschehen war – hat sie unwahre Angaben und zur Täuschung geeignete Angaben gemacht. Ihre Werbung ist dadurch irreführend und unlauter.
29. Die Behauptung, bereits durch ein bestimmtes Zeugnis qualifiziert zu sein – obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist – ist auch geeignet, Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigen.
30. Es liegt auch Wiederholungsgefahr vor.. Diese wird grundsätzlich vermutet. Vorliegend steht ihr nicht entgegen, dass nunmehr eine entsprechende Klassifizierung vorliegt. Denn eine Klassifizierung erfolgt lediglich zeitlich befristet. Es ist deshalb zu besorgen, dass die Beklagte zukünftig die notwendigen Anforderungen an eine Dreisterneklassifizierung nicht mehr erfüllt, sie gleichwohl in der beanstandeten Art und Weise werben wird.
31. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten ist nicht gegeben, weil ihr lediglich verboten wird, mit ihrem Hotellogo mit 3 Sternen zu werben sofern keine gültige, abgeschlossene Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle vorliegt.
32. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Aufwendungsersatzes in Höhe von 219,35 € ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
33. Die Androhung der Ordnungsmittel ergibt sich aus § 890 ZPO.
34. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Beschluss:
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