Freistellung von Honorarforderungen

AG Erding: Freistellung von Honorarforderungen

Nach der erfolgreichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs verlangt ein Reisender Ersatz der Honorarforderungen seines Rechtsbeistandes sowie eines zusätzlich beauftragten Inkassounternehmens.

Das Amtsgericht Erding hat die Klage abgewiesen. Klägern stehe lediglich der Ersatz eines Beistandes zu. Die zusätzliche Einschaltung eines weiteren Unternehmens sei hingegen nicht ersatzfähig.

AG Erding 4 C 420/15 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 13.05.2015
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 13.05.2015, Az: 4 C 420/15
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Erding

1. Urteil vom 13. Mai  2015

Aktenzeichen: 4 C 420/15

Orientierungssatz

2. Fluggästen steht kein Ausgleich auf Kostentragung zu, wenn sie neben einem Anwalt ein weiteres Unternehmen zur Forderungsdurchsetzung beauftragen.

Zusammenfassung:

3. Ein Fluggast buchte bei einer Airline einen Linienflug. Als sich dieser um mehr als 41 Stunden verspätete, beauftragte er ein auf reiserechtliche Ansprüche spezialisiertes Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Forderungen. Da das Mahnschreiben des Unternehmens ohne Erfolg blieb, wendete sich der Fluggast an einen Rechtsanwalt.
Dieser setzte seine Ansprüche in einem Gerichtsverfahren durch. Die Kosten für die rechtliche Vertretung verlangt der Fluggast nun von der Airline ersetzt.

Das Amtsgericht Erding hat einen Anspruch des Klägers verneint. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei zwar gegeben, ein Anspruch auf Ersatz der Honorarforderungen besteht hingegen nicht. Der Kläger habe das Inkassounternehmen unmittelbar nach dem Flugausfall beauftragt. Das hierauf folgenden Mahnschreiben des Anwalts enthielt im Vergleich hierzu keinen inhaltlichen Mehrwert. Entsprechend sei nur der Aufwand des anfänglich beauftragten Unternehmens zu entschädigen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

5. Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.

Gründe

6. Die zulässige Klage ist betreffend die Hauptforderung vollumfänglich begründet.

7. Der Kläger kann eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 € aus Art. 5 Abs.1 lit.c der VO (EG) 261/2004 verlangen.

8. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist gem. Art. 3 Abs.1 lit. a VO (EG) 261/2004 eröffnet. Der Kläger trat den Flug am Flughafen München an, verfügt über eine Buchungsbestätigung und erschien rechtzeitig zur Abfertigung am Abflughafen.

9. Der Flug kam mit einer Verspätung von mehr als 41 Stunden am Zielflughafen in Islamabad an. Eine solche Verspätung von mehr als 3 Stunden ist nach der Rechtsprechung des EuGH einer Flugannullierung gleichzustellen. Die Art.5 VO (EG) 261/2004 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie auf Grund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Im Falle einer Umsteigeverbindung ist für die Berechnung der Verspätung die Ankunft am Zielflughafen maßgeblich. Denn Art. 7 VO (EG) 261/2004 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug abhängt.

10. Die gem. Art. 7 Abs.1 S.2 VO (EG) 261/2004 zu Grunde zu legende Entfernung zwischen dem Abflughafen Franz-​Josef-​Strauß in München und dem Zielflughafen Islamabad beträgt nach der gem. Art. 7 Abs.4 VO (EG) 261/2004 maßgeblichen Großkreisberechnungsmethode 6.646 Kilometer, sodass sich die Anspruchshöhe aus Art. 7 Abs. 1 S.1 lit.c) VO (EG) 261/2004 ergibt und 600,00 € beträgt.

11. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

12. Betreffend die zusätzlich erhobene Nebenforderung war die Klage unbegründet.

13. Dem Kläger steht kein Freistellungsanspruch betreffend die Honoraransprüche seiner Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit aus §§ 280 Abs.1, 286, 249 Abs.1 BGB zu. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der außergerichtlichen Beitreibung der Ausgleichsforderung erfolgte zwar erst nach Verzugseintritt und stellt grundsätzlich eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, die im Regelfall dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und nicht gegen § 254 BGB verstößt, vgl. Palandt-​Grüneberg, 73.Auflage 2014, § 286 Rn. 45. Vorliegend ist aber zu sehen, dass der Kläger vor der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten bereits die f. Gmbh mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt hatte. Die f. GmbH ist gerichtsbekannt ein professionelles, auf Erfolgshonorarbasis agierendes Inkassounternehmen, das sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung spezialisiert hat. Die f. GmbH ermöglicht es nach ihren eigenen Angaben, unterstützt durch Reiserechtsexperten, Fluggästen, Ihre nach europäischem Recht zugewiesenen Entschädigungsansprüche auf Augenhöhe gegenüber den Fluggesellschaften durchzusetzen.

14. Es ist vor diesem Hintergrund für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb nach einem erfolglosen Mahnschreiben der f. GmbH zusätzlich noch ein Anwalt mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt wurde, zumal das anwaltliche Mahnschreiben gegenüber der Erstmahnung keinerlei substanziellen Mehrwert aufweist und in rechtlicher Hinsicht lediglich pauschal auf die gängige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof verweist. Das anwaltliche Mahnschreiben, das offenbar auf einem Textbaustein-​Formular basiert, enthält gegenüber dem Schreiben der f. GmbH keinerlei zusätzliche juristische Argumentation. Unter diesen Umständen stellte die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur weiteren außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung zur Überzeugung des Gerichts keine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung mehr dar, sondern verstieß gegen die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs.2 BGB. Der Kläger wäre unter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, nach der erfolglosen Mahnung der f. Gmbh sogleich einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen. Angesichts der gerichtsbekannten Vielzahl an Fällen, in welchen Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) 261/2004 von den Luftfahrtunternehmen auch nach einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung außergerichtlich nicht erfüllt werden, kann gerade auch keine solche hohe Steigerung der Erfolgsaussichten durch die außergerichtliche Einschaltung eines Anwalts angenommen werden, die auch unter den gegebenen Umstände noch eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung begründen könnte.

15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO.

16. Im Rahmen der Kostenentscheidung war das Unterliegen des Klägers betreffend die Nebenforderung zu berücksichtigten. § 92 Abs.2 N.1 ZPO konnte nicht zur Anwendung gelangen, weil das Unterliegen verhältnismäßig mehr als geringfügig war.

17. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Erding: Freistellung von Honorarforderungen

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 21.12.2000, Az: VII ZR 467/99
AG Charlottenburg, Urt. v. 15.09.2015, Az: 216 C 194/15

Berichte und Besprechungen

T-Online: Entschädigung bei Flugverspätung: Besteht ein Anspruch?
Spiegel: EuGH weitet Entschädigungsregeln für Fluggäste aus
Stern: Passagierrechte bei Flugausfall und Verspätung
Forum Fluggastrechte: Ersatz von Rechtsanwaltskosten
Passagierrechte.org: Honorarforderungen bei Anspruch auf Ausgleichszahlung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.