Flugreise mit Aufenthalt auf einem Kreuzfahrtschiff und in einem Club Hotel

AG München: Flugreise mit Aufenthalt auf einem Kreuzfahrtschiff und in einem Club Hotel

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Kreuzfahrt und Hotelaufenthalt gebucht. Diese nahm er als in vielfacher Hinsicht nicht ausreichend wahr, insbesondere den Zustand des Schiffes und die Atmosphäre des Hotels. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises. Die Beklagte hatte vorgerichtlich einen erheblichen Ausgleichsbetrag geleistet und bestreitet die weiteren vorgebrachten Mängel.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Einige der Umstände der Reise hätten tatsächlich das Reiseerlebnis erheblich beeinträchtigt und sind damit minderungsbegründende Mängel. Vieles, das der Kläger vorgebracht hatte, sei aber auch als schlichte Unannehmlichkeit hinzunehmen, insbesondere bei einer Pauschalreise.

AG München 274 C 23427/00 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 27.04.2001
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 27.04.2001, Az: 274 C 23427/00
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 27.April 2001

Aktenzeichen 274 C 23427/00

Leitsätze:

2. Auf einem italienischen Kreuzfahrtschiff ist nicht zwingend deutsches Fernsehen anzubieten.

Ist der Pool auf einem Kreuzfahrtschiff nicht befüllt, ist dies ein Reisemangel.

Eine ausgefallene Klimaanlage kann ein Reisemangel sein.

Erhebliche Wartezeiten in Restaurants können einen Reisemangel begründen.

Bei Transatlantikflügen sind Verzögerungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise mit Kreuzfahrt und Hotelaufenthalt gebucht. Diese nahm er als in vielfacher Hinsicht nicht ausreichend wahr, insbesondere den Zustand des Schiffes und die Atmosphäre des Hotels. Das Schiff und die zugewiesene Kabine seien in einem abgenutzten Zustand gewesen, der Pool teilweise nicht befüllt. Das Schiff habe sich im Wasser erheblich bewegt, Sport sei nicht wie geschuldet angeboten worden. Die Diskothek habe erst spät geöffnet. Die Klimaanlage sei defekt gewesen. Die Hotelanlage sei größer als beworben und voller Touristen gewesen. In den Restaurants seien erhebliche Wartezeiten nötig gewesen. Die Rückreise habe statt 12 Stunden 33 Stunden gedauert.Daher verlangt er Minderung des Reisepreises. Die Beklagte hatte vorgerichtlich einen erheblichen Ausgleichsbetrag geleistet und bestreitet die weiteren vorgebrachten Mängel.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Einige der Umstände der Reise hätten tatsächlich das Reiseerlebnis erheblich beeinträchtigt und sind damit minderungsbegründende Mängel. Dies gelte unter anderem für den nicht befüllten Pool, die defekte Klimaanlage, Wartezeiten in den Restaurants und die Verzögerung der Rückreise. Vieles, das der Kläger vorgebracht hatte, sei aber auch als schlichte Unannehmlichkeit hinzunehmen, insbesondere bei einer Pauschalreise. Dies gelte insbesondere für die Größe der Hotelanlage oder die Öffnungszeit der Diskothek.

Die Verzögerung des Rückflugs überschreite die hinzunehmenden Spielräume. Anderes sei nicht in einem Ausmaß ersichtlich, dass für die Begründung eines Mangels ausreiche, wie etwa der Zustand des Schiffes oder der Kabine. Gleiches gelte für die Bewegung des Schiffes im Wasser. Bezüglich des Sportangebots ergebe sich logisch, dass dieses nicht während der Fahrt des Schiffes geschuldet war. Abzüglich des vorgeleisteten Ausgleichs ergab sich nur noch ein geringer Minderungsanspruch.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab 10.08.2000 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 95/100 und die Beklagtenpartei 5/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM, die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger verlangt von der Beklagten Minderung eines Reisepreises aus einer Pauschalreise.

6. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten für die Zeit vom 24.01.2000 bis zum 07.02.2001 eine Reise gebucht, die sich zusammensetzte aus einer Woche Kreuzfahrt mit dem Kreuzfahrtschiff „…“ sowie einem einwöchigen Aufenthalt in dem Club Hotel … Der Reisepreis betrug für beide Personen zusammen 11.042,00 DM.

7. Im Hinblick auf eine Anspruchsanmeldung der Klagepartei hatte vorgerichtlich die Beklagte an die Klagepartei insgesamt 1.600,00 DM erstattet, wobei sich 450,00 DM beliefen auf eine aufgetretene Preisdifferenz bezüglich Ausflügen, sowie ein Betrag von 1.150,00 DM auf geltend gemachte Mängel.

8. Mit der Klage macht die Klagepartei geltend 70 % Rückzahlung des geleisteten Reisepreises abzüglich der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 1.150,00 DM.

9. Die Klagepartei trägt vor, die Reise sei erheblich mangelbehaftet gewesen.

10. Auf dem Schiff sei das geschuldete Farb-TV (Satellitenfernsehen) nur in italienischer Sprache gelaufen, obwohl das Vorhandensein eines TV Gerätes in deutsch offeriert worden sei.

11. In der Disko sei Tanzmusik erst ab Mitternacht gespielt worden und dann zu 90 % Merengue, für ältere Leute habe die Tanzmusik völlig gefehlt.

12. Die im Prospekt angebotenen Sportangebote hätten gefehlt, diese seien weder angeboten worden während der Fahrt des Schiffes, noch zu den Zeitpunkten, als das Schiff geankert habe.

13. Im übrigen habe das Schiff nicht dem angepriesenen 5-Sterne-Standard entsprochen.

14. Die Umwandlung in ein modernes Kreuzfahrtschiff habe keineswegs stattgefunden, es sei nur der Name des Schiffes ausgewechselt worden.

15. Die Teppiche seien an vielen Stellen ausgefranst gewesen, der Rost sei bei dem Schiff durchgekommen. Jede zweite Lampe der Deckenbeleuchtung sei defekt gewesen, das Teakholz sei von tiefen weißen Salzeinlagen durchforstet gewesen. Die Kabinen seien abgewohnt und schlecht gesäubert gewesen.

16. Die im Prospekt angepriesenen Stabilisatoren seien nicht vorhanden oder nicht eingesetzt worden. Das Schiff habe auch bei recht ruhiger See starke Rollbewegungen ausgeführt, so daß der Pool nahezu immer ohne Wasser gewesen sei.

17. Bezüglich des Clubs trägt der Kläger vor, es habe sich anstelle einer Anlage mit 500 Zimmern um eine solche mit 2000 Betten gehandelt, die in erster Linie von Billigtouristen aus Kanada und Südamerika genutzt worden seien. Dies habe zu einem entsprechend unangenehmen Flair geführt. Bereits um 07.00 Uhr morgens seien sämtliche Liegen am Strand bzw. Pool durch diese Billigtouristen mit Handtüchern belegt worden, es sei zu massiven Beschimpfungen am Strand gekommen, da mancher dieser Touristen überzeugt gewesen sei, daß die eine oder andere Liege, auf der man sich zur Zeit befunden habe, bereits vor Stunden von ihm reserviert worden sei.

18. Die zugesicherte Klimaanlage sei erst nach siebenmaligen Bitten und nach drei Tagen instand gesetzt worden und danach sofort wieder ausgefallen.

19. Von den elf Restaurants auf der Anlage seien zwei Buffet-Restaurants mit Kantinenflair und hoher Lautstärke gewesen. Die restlichen Restaurants habe man nur nach erheblichen Wartezeiten (zwei Stunden am Abend) nutzen können. Die Speisekarten seien ausschließlich in Englisch und Spanisch gewesen. Die Buffets seien durch die anderen Gäste bereits nach kurzer Zeit völlig verwüstet worden. Das Essen sei grundsätzlich warm bis kalt gewesen.

20. Der Rückflug habe statt zugesicherter 12 Stunden 33 Stunden in Anspruch genommen.

21. Sämtliche Mängel seien unverzüglich vor Ort vom Kläger gerügt worden, Abhilfe habe nicht stattgefunden.

22. Der Kläger ist daher der Auffassung, daß ihm eine Reisepreisminderung in Höhe von 70 %, mithin von 7.729,40 DM zustehe, so daß abzüglich bereits bezahlter 1.150,00 DM die Beklagte ihm noch 6.579,40 DM zurückzuzahlen habe.

23. Die Klagepartei beantragt daher:

24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.579,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

25. Die Beklagte beantragt:

26. Die Klage wird abgewiesen.

27. Die Beklagte trägt vor, Satelliten TV auf Deutsch sei nicht geschuldet gewesen, im Prospekt sei darauf hingewiesen, daß es sich um ein italienisches Club Schiff handele. Besondere Tanzmusik sei nicht geschuldet worden, die Disko habe nicht erst ab 0.00 Uhr geöffnet gehabt und es sei dort auch Tanzmusik gespielt worden. Bezüglich der Sportangebote trägt die Beklagte vor, daß diese selbstverständlich während der Fahrt nicht geschuldet gewesen seien. An Land seien diese angeboten worden. Das Schiff sei weder veraltet, noch abgenutzt gewesen. Die Stabilisatoren seien im Einsatz gewesen. Ein unangenehmer Flair der Clubanlage habe nicht vorgelegen. Die Klimaanlage habe funktioniert. Wartezeiten bei Restaurants in Hotels seien üblich. Das Essen sei in Ordnung gewesen, Verspätungen beim Rückflug bei internationalen Flügen seien hinzunehmen. Im übrigen seien, soweit überhaupt Mängel vorlägen und es sich nicht bloß um Unannehmlichkeiten handele, diese vorliegenden Mängel mit der bereits erfolgten Zahlung durch die Beklagte abgegolten.

28. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 05.01.2001 (Blatt 40/42 der Akten) durch Vernehmung der Zeugin …. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2001 Bezug genommen.

29. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 19.09.2000, 28.11.2000 und 23.02.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

30. Die zulässige Klage erweist sich lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von 348,72 DM als begründet:

1.

31. Hinsichtlich Mängeln der Schiffsreise ist die Klage lediglich wie folgt begründet:

32. Die Zeugin … hat in ihrer Einvernahme angegeben, daß trotz ruhigen Meeres an vier Tagen im Pool kein Wasser drin gewesen sei. Dies stellt einen erheblichen Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar.

33. Insoweit ist eine Reisepreisminderung von 5 % des Tagesreisepreises als angemessen anzusehen. Die Reise dauerte 14 Tage, so daß sich der Tagesreisepreis für beide Personen zusammen auf 788,72 DM errechnet. 5 % hieraus sind 39,44 DM. Nach Aussage der Zeugin hat der Mangel vier Tage vorgelegen, so daß insoweit eine Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 157,76 DM angemessen ist.

2.

34. Hinsichtlich des Club Aufenthaltes erweist sich die Klage in folgenden Punkten als begründet:

a)

35. Die Zeugin … hat bestätigt, daß die Klimaanlage nicht funktionierte und nach einer Reparatur sofort wieder ausfiel. Nach Prospekt war das Vorhandensein und Funktionieren einer Klimaanlage geschuldet. Das Nichtfunktionieren der Klimaanlage stellt einen erheblichen Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar. Insoweit erscheint eine Minderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 5 % des Tagesreisepreises als angemessen, der Mangel lag sieben Tage vor, so daß sich insoweit ein Minderungsbetrag von 276,08 DM ergibt.

b)

36. Die Zeugin … hat des weiteren bestätigt, daß bei den kleineren Restaurants man etwa bereits um fünf Uhr oder sechs Uhr sich vormerken lassen mußte, um etwa um acht Uhr einen Tisch zu bekommen. Eine solche erhebliche Wartezeit bei einem Club dieser Preiskategorie stellt ebenfalls einen erheblichen Mangel im Sinne von 651 c Abs. 1 BGB dar, der ebenfalls mit 5 % des Tagesreisepreises für insgesamt sieben Tag anzusetzen ist, mithin mit einem Minderungsbetrag von 276,08 DM.

c)

37. Des weiteren hat die Zeugin … bestätigt, daß das Essen grundsätzlich im Club nur lauwarm war, was ebenfalls einen erheblichen Mangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB darstellt und nach § 651 d Abs. 1 BGB mit einer Minderungsquote von 276,08 DM anzusetzen ist (5 % des Tagesreisepreises für insgesamt sieben Tage).

d)

38. Des weiteren hat die Zeugin bestätigt, daß der Rücktransport an Stelle von versprochenen 12 Stunden 33 Stunden gedauert hat. Dies ergibt eine Differenz von 21 Stunden gegenüber der versprochenen Rückreisedauer. Verzögerungen bei Transatlantikflügen bis zu acht Stunden sind im internationalen Verkehr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Darüber hinausgehende Verspätungen sind mit 5 % des Tagesreisepreises pro Stunde zu vergüten. Im vorliegenden Falle schuldet die Beklagte insoweit also für 13 Stunden 39,44 DM, mithin 512,33 DM.

3.

39. Insgesamt erweisen sich daher die Minderungsbegehren der Klagepartei mit einem Betrag von insgesamt 1.498,72 DM als begründet. Auf die geltend gemachten Mängel wurden vorgerichtlich bereits 1.150,00 DM bezahlt, so daß die Beklagte der Klagepartei noch 348,72 DM schuldet.

40. Die Beklagte war daher zu verurteilen, an die Klagepartei 348,72 DM zu bezahlen.

41. Die geltend gemachten Verzugszinsen hieraus sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.

II.

42. Im übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

1.

43. Wegen Satellitenfernsehens lediglich in italienischer Sprache kann der Kläger Minderung nach § 651 d BGB nicht verlangen. Aus dem vorgelegten Prospekt ergibt sich eindeutig, daß es sich um ein italienisches Kreuzfahrtschiff handelt. Satellitenfernsehen in deutscher Sprache war nicht zugesagt, so daß dessen Fehlen keinen Mangel im Sinne von § 651 c BGB darstellt.

2.

44. Es stellt auch keinen Mangel dar, daß die Disko erst ab Mitternacht betrieben wurde. Es ist allgemein bekannt, daß Diskotheken erst zu später Stunde öffnen. Daß, so Klagevortrag, lediglich Merengue gespielt wurde, stellt ebenfalls keinen Mangel dar, das Abspielen einer bestimmten Tanzmusik war nicht geschuldet.

3.

45. Die Klagepartei kann auch nicht wegen fehlender Sportangebote Minderung geltend machen. Die im Prospekt genannten Sportangebote können sich erkennbar nicht auf die Zeiten bezogen haben, während das Schiff fuhr, da es sich von selbst versteht, daß in dieser Zeit Schnorcheln oder Surfen nicht möglich ist. Die Klagepartei kann sich auch nicht darauf berufen, daß diese Sportangebote auch nicht vorgelegen hätten, als das Schiff geankert hätte. Insoweit hat die Zeugin … angegeben, daß an Land sehr wohl Schnorchel- und Surfausrüstungen vorhanden gewesen wären, daß man diese aber nur bei einem gebuchten Ausflug gegen Entgelt zur Verfügung gestellt bekommen habe. Soweit dafür tatsächlich eine Gebühr erhoben wurde, hätte der Kläger, wenn er Schnorcheln oder Surfen wollte, die ihm insoweit entstandenen Kosten der Beklagtenpartei in Rechnung stellen müssen, kann nunmehr aber nicht eine Minderung von 33 Prozent verlangen, obwohl er aus Verärgerung diese Sportangebote bis auf einmal überhaupt nicht in Anspruch nahm. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB vor.

4.

46. Der Umstand, daß Teppiche ausgefranst gewesen seien, stellt keinen erheblichen Mangel im Sinne von 651 c Abs. 1 BGB dar, sondern lediglich allenfalls eine Unannehmlichkeit. Insoweit hat die Zeugin … bestätigt, daß sich lediglich am Rande Fäden gelöst hätten. Dadurch wurde jedoch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen weder aufgehoben noch erheblich gemindert.

5.

47. Auch auf Rost am Schiff kann ein Minderungsanspruch nicht gestützt werden. Insoweit hat die Zeugin … lediglich angegeben, daß Rost dort gewesen sei, an der Reling außen und des weiteren abgeplatzte Stellen, wo der überklebte Namensschriftzug gewesen sei. Es ist allgemein bekannt, daß ein Schiff salzigem Wasser und Luft ausgesetzt ist und es deshalb ohne weiteres zu Rostabplatzungen kommen kann. Der Umfang der von der Zeugin geschilderten Rostabplatzungen stellt jedenfalls keinen Mangel dergestalt dar, daß dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der gebuchten Reise erheblich vermindert gewesen wäre.

6.

48. Dasselbe gilt bezüglich der vorgetragenen Mängel der Beleuchtung, insoweit hat die Zeugin lediglich bestätigt, daß bei der Außenbeleuchtung bei der obersten Beleuchtung ein Großteil der Lampen nicht gebrannt habe. Dies stellt allenfalls eine bloße Unannehmlichkeit dar.

7.

49. Dasselbe gilt soweit Salzeinlagerungen an den Teakholzverkleidungen geltend gemacht wurden, die Zeugin hat insoweit bestätigt, daß diese allenfalls am Boden und an der Wand an der Reling am Deck oben gewesen seien. Dadurch wurde jedoch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht erheblich beeinträchtigt.

8.

50. Auch darauf, daß die Kabinen abgewohnt gewesen seien, kann eine Minderung nicht gestützt werden, insoweit hat die Zeugin lediglich bestätigt, daß in der Kabine der Teppich abgescheuert gewesen sei und an einem Schreibtisch die Kanten abgestoßen gewesen seien. Dies stellt jedoch noch keinen erheblichen Mangel im Sinne von 651 c Abs. 1 BGB dar.

51. Auch auf eine schlechte Reinigung der Kabine kann ein Minderungsanspruch nicht gestützt werden. Die Zeugin hat insoweit lediglich angegeben, daß am Teppich Fusseln herumgelegen seien und unter dem Bett Fuselknäuel gewesen seien. Dies stellt noch keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von 651 c Abs. 1 BGB dar.

52. Auf nicht eingeschaltete Stabilisatoren und Rollbewegungen kann ein Minderungsanspruch ebenfalls nicht gestützt werden. Insoweit war die Aussage der Zeugin … nicht eindeutig genug, daß die Stabilisatoren tatsächlich nicht eingeschaltet waren. Selbst wenn diese nicht eingeschaltet gewesen sein sollten, kann daraus ein Reisemangel nicht abgeleitet werden. Es ist offensichtlich, daß ein Schiff, das lediglich eine Woche unterwegs ist, erheblich auch unter Zeitdruck steht, um die geplante Strecke absolvieren zu können, im übrigen gehört auf einem Schiff bei entsprechender Fahrt und Meeresbedingungen es auch dazu, daß gewisse Bewegungen des Schiffes durch die Passagiere merkbar sind.

53. Die Klagepartei kann Minderungsansprüche auch nicht darauf stützen, daß eine Umwandlung des Schiffes in ein modernes Kreuzfahrtschiff nicht stattgefunden habe. Insoweit konnte die Zeugin … lediglich angeben, daß beispielsweise der neue Name nur aufgeklebt gewesen sei. Weitere konkrete Umstände, die insoweit einen Mangel begründen könnten, sind nicht gegeben.

54. Die Klagepartei kann Minderungsansprüche auch nicht darauf stützen, daß die Hotelanlage größer als angepriesen sei und sich dort sogenannte Billigtouristen aufgehalten hatten. Wer eine Pauschalreise bucht, muß damit rechnen, daß auch andere Reisende die gebuchte Anlage bewohnen. Unter einem unangenehmen Flair kann sich das Gericht nichts vorstellen. Daß die sogenannten Billigtouristen die Liegen blockiert haben, ist ein allgemein bekannter zu beobachtender Zustand, der jedoch nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Es ist auch der Beklagten nicht zumutbar eine solche Anzahl von Liegen vorrätig zu haben, wie sich Personen in der Anlage aufhalten.

55. Darauf, daß die Speisekarte nur in Englisch und Spanisch ausgedruckt war, können Minderungsansprüche ebenfalls nicht gestützt werden, da unstreitig die Klagepartei jedenfalls über Englischkenntnisse verfügt.

56. Verwüstungen des Buffets durch andere Gäste hat die Beklagte nicht zu vertreten.

57. Abzuweisen war die Klage auch soweit tatsächlich erhebliche Mängel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB vorliegen (vgl. Ziffer I, soweit Minderungsquoten geltend gemacht werden, die über den oben in Ziffer I zugesprochenen Beträgen liegen.

III.

58. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

IV.

59. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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