Fehlen des Kinderbecken neben dem eigentlichen Swimmingpool

AG Kleve: Fehlen des Kinderbecken neben dem eigentlichen Swimmingpool

Der Kläger hatte für sich und seine Familie einen Hotelaufenthalt bei der Beklagten gebucht. Er fordert Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Mängel.

Das Gericht gab dem Kläger teilweise recht. Das Fehlen eines Kinderbeckens entgegen der Beschreibung im Katalog stelle einen Mangel dar. Ebenso das Verbot, eigenes Essen auf das Gelände der Ferienanlage zu bringen. Dass das Kinderbetreuungspersonal kein Deutsch sprach, sei hingegen nicht als Mangel anzusehen.

AG Kleve 29 C 581/97 (Aktenzeichen)
AG Kleve: AG Kleve, Urt. vom 14.08.1998
Rechtsweg: AG Kleve, Urt. v. 14.08.1998, Az: 29 C 581/97
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Amtsgericht Kleve

1. Urteil vom 14. August 1998

Aktenzeichen 29 C 581/97

Leitsätze:

2. Fehlt ein Kinderbecken, obwohl ein solches im Reiseprospekt ausgewiesen war, stellt dies einen Mangel dar.

Wirbt ein Hotel mit mehrsprachiger Kinderbetreuung, ist hieraus kein Anspruch auf Deutsch sprechende Kinderbetreuung gegeben.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte für sich und seine Familie einen Hotelaufenthalt bei der Beklagten gebucht. Er fordert Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Mängel.

Das Gericht gab dem Kläger teilweise recht. Das Fehlen eines Kinderbeckens entgegen der Beschreibung im Katalog stelle einen Mangel dar. Ebenso das Verbot, eigenes Essen auf das Gelände der Ferienanlage zu bringen, insbesondere da die gebuchten Hotelzimmer über eine Kitchenette verfügten. Diese wurde durch das Verbot faktisch nicht nutzbar. Dass das Kinderbetreuungspersonal kein Deutsch sprach, sei hingegen nicht als Mangel anzusehen, da lediglich mehrsprachiges Personal und nicht explizit Deutsch sprechendes Personal versprochen wurde. Weitere Mängel, wie eine „unterdurchschnittliche“ Kinderbetreuung, waren entweder zu unspezifisch oder wurden nicht gegenüber der Reiseleitung gerügt. Daher sprach das Gericht dem Kläger einen Minderungsanspruch von 7,5% Prozent, hier 198,– DM, zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198,– DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die Klage ist teilweise begründet.

6. Der Kläger kann von der Beklagten bezüglich der bei dieser für die Zeit vom 19.08. – 02.09.1997 zum Preis von 2.632,– DM (einschließlich Flughafensicherheitsgebühr) gebuchten Pauschalreise nach Tunesien, Zielgebiet, Ferienanlage, Minderung und Rückzahlung von 198,– DM, das sind rund 7,5 % gemäß § 651 d Abs. 1 BGB verlangen. Die Reiseleistung der Beklagten war nämlich teilweise fehlerbehaftet gemäß § 651 c Abs. 1 BGB.

1.

7. Ein minderungsrelevanter Reisemangel ist in dem Umstand zu sehen, dass – entgegen der ausdrücklichen Erwähnung in der der Reise zugrundeliegenden Katalogbeschreibung – unstreitig ein separates Kinderbecken nicht zur Verfügung stand. Der Hinweis der Beklagten, dass insoweit durch Absprerrmaßnahmen hinsichtlich des eigentlichen Swimmingpools ein separates Kinderbecken hätte geschaffen werden können, ist genauso unbeachtlich wie das Angebot eines Umzuges u.a. in das in der Nähe befindliche Hotel Cheops.

8. Wie der Kläger unbestritten nachvollziehbar darlegt, war aufgrund der baulichen Begebenheiten die beklagtenseits angesprochene Absperrmöglichkeit gerade nicht gegeben. Andererseits wäre der Kläger und seine Familie nicht etwa verpflichtet gewesen, in das beklagtenseits erwähnte Ausweichquartier „Hotel Cheops“ umzuziehen. Unabhängig davon, dass insoweit beklagtenseits der zeitanteilige Betrag für einen verlorenen Urlaubstag in Folge des Umzugs zu erstatten gewesen wäre (188,– DM), war dem Kläger ein solcher Umzug in das konkret bezeichnete Ausweichobjekt deshalb nicht zumutbar, weil jenes Hotel im Gegensatz zu dem direkt am Sandstrand liegenden, gebuchten Urlaubsziel ca. 300 Meter vom Strand entfernt lag und der Kinder-Mini-Club sich in der Ferienanlage befand, was bedeutet hätte, dass der Kläger die Kinder vom Hotel zu der Ferienanlage hätte bringen müssen.

9. Weiterhin ist von einem nachgewiesenen Reisemangel insoweit auszugehen, als es dem Kläger und seinen Mitreisenden untersagt war, Lebensmittel und Getränke von außerhalb in die Anlage zu verbringen, obwohl der gebuchte Unterkunftstyp das Vorhandensein einer Kitchenette umfasste. Diese konnte jedoch im Hinblick auf das Verbot zwangsläufig nicht genutzt werden. Dass ein entsprechendes Verbot bestand, ergibt sich aus der schriftlichen Aussage des Vaters des Klägers, der insoweit anschaulich geschildert hat, dass laut der im Eingangsbereich des Hotels aufgestellten mehrsprachigen Schilder es verboten war, Lebensmittel und Getränke von außerhalb mitzubringen. Dementsprechend habe die Reiseleitung empfohlen, evtl. doch mitgebrachte Lebensmittel einzuschmuggeln. Dass der Kläger und seine Mitreisenden zu einem solchen „Schmuggel“ im Hinblick auf das vereinbarte Vorhandensein einer Kitchenette keinen Anlass hatten, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Aussage des Vaters der Klägerin steht insoweit die Bekundung der Reiseleiterin, der Zeugin y, nicht entgegen. Da die Zeugin jedenfalls zum Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Begrüßungscocktails am 21.08.1997 noch keine „eigene Agenda“ geführt hat, ist es nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Zeugin y am 02.06.1998 meint sich erinnern zu können, dass am 21.08.1997 bei dem Begründungstreffen darauf hingewiesen worden sei, dass das entsprechende Verbringungsverbot nur für die Gäste gelte, die ein Doppelzimmer gebucht hätten. Berücksichtigt man die anschauliche Schilderung des Vaters des Klägers, wonach die Reiseleitung empfohlen habe, mitgebrachte Lebensmittel „einzuschmuggeln“, so ist demgegenüber der pauschale Hinweis der Zeugin y nicht geeignet, die Aussage des Vaters des Klägers zu widerlegen.

10. Schließlich ist auch als erwiesen anzusehen, dass der Kläger die beiden vorerwähnten Reisemängel auch am 2. Tage nach der Anreise im Rahmen des Begrüßungscocktails gegenüber der Reiseleitung gerügt hat, wie der Vater des Klägers bekundet hat. Mangels einer von der Zeugin y diesem Zeitpunkt geführten Agenda vermochte die Zeugin zur Frage einer konkreten Rüge am 21.08.1997 – ihrer Aussage zur Folge – keine Angaben zu machen.

11. Soweit der Vater des Klägers schließlich bekundet hat, dass der Kläger im Verlauf des Begrüßungscocktails auch Angaben zur Frage der Kinderbetreuung gemacht hat, folgt das Gericht zwar auch insoweit der Bekundung. Die vom Zeugen bekundeten Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines Reisemangels. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bzw. warum es ein Mangel darstellen soll, dass „die Kinderbetreuung … nicht mit gewohnten Verhältnisse zu vergleichen sei“. Genauso unspezifiziert ist die Beurteilung des Zeugen, wonach der Eindruck vermittelt worden sei, „dass die Kinderbetreuung nicht besonders zu empfehlen ist“. Auch dieser Umstand stellt keine Tatsache dar, die eine konkrete Minderung rechtfertigen würde. Soweit der Vater des Klägers schließlich bekundet hat, dass im Rahmen des Begrüßungscocktails gesagt worden sei, dass die Aufsichtsperson nicht gut Deutsch spreche, so führt dies bereits deshalb zu keinem Reisemangel, weil ein Anspruch auf eine gut Deutsch sprechende Aufsichtsperson nicht bestand. Ausweislich der einschlägigen Katalogbeschreibung stand nämlich lediglich eine „mehrsprachige“ Betreuungsperson zur Verfügung. Dass diese Betreuungsperson auch und gerade deutsch sprechen würde, ergibt sich aus der Katalogbeschreibung nicht.

12. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht für die beiden vorerwähnten Reisemängel eine Minderung von rund 7,5 %, nämlich 198,– DM, für angemessen.

2.

13. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte beruft sich insoweit nämlich zurecht auf § 651 d Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift tritt eine Minderung nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

14. Dass der Kläger die weiteren, von ihm behaupteten Mängel auch bereits beim Begrüßungscocktail am 21.08.1997 gegenüber der Reiseleiterin angezeigt hat, bestätigt der Vater des Klägers in seiner schriftlichen Aussage gerade nicht. Lediglich die 3 unter vorstehender Ziff. 1 näher ausgeführten Komplexe hat der Vater des Klägers in zeitlicher Hinsicht dem 21.08.1997 zugeordnet. Hinsichtlich weiterer Mängel spricht der Zeuge pauschal – und somit unbeachtlich – davon, dass „im Verlauf des Urlaubs“ sich der Kläger über weitere Mängel beschwert habe. Bereits die fehlende zeitliche Konkretisierung steht einer Berücksichtigung entgegen, da der Beklagten Gelegenheit gegeben werden muss, sich gegenüber einer konkreten Behauptung zu verteidigen. Dies ist jedoch nur bei einem spezifizierten Vortrag insoweit möglich, wenn feststeht, wann die weiteren Mängel genau gegenüber der Reiseleitung gerügt worden sein sollen. Im übrigen steht die Bekundung insoweit der Behauptung des Klägers entgegen, wonach – bis auf die Frage der Essensqualität – sämtliche Mängel bereits beim vorerwähnten Begrüßungscocktail gerügt worden sein sollen, was der Vater des Klägers gerade nicht bestätigt.

3.

15. Die Entscheidung bezüglich der Zinsen ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

16. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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