Vermeintliches Badeverbot am Strand

AG Bad Homburg: Vermeintliches Badeverbot am Strand

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt gebucht. Im Prospekt war ein Badestrand ausgewiesen. An einigen der Urlaubstage war von den Strandwächtern ein witterungsbedingtes Badeverbot verhängt worden.

Die Klage auf Minderung des Reisepreises wurde abgewiesen. Der Prospekt der Beklagten hatte lediglich einen öffentlichen Strand in Hotelnähe mit genereller Bademöglichkeit ausgewiesen. Für witterungsbedingte Entscheidungen des örtlichen Sicherheitspersonals müsse die Beklagte nicht einstehen.

AG Bad Homburg 2 C 1658/01 (10) (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 31.07.2001
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 31.07.2001, Az: 2 C 1658/01 (10)
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Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 31. Juli 2001

Aktenzeichen 2 C 1658/01 (10)

Leitsatz

2. Ein Hotelbetreiber haftet nicht für die Entscheidung der Strandwächter eines öffentlichen Strandes, ein witterungsbedingtes Badeverbot zu verhängen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Hoteaufenthalt gebucht. Im Prospekt war ein Badestrand ausgewiesen. An einigen der Urlaubstage war von den Strandwächtern ein witterungsbedingtes Badeverbot verhängt worden.

Die Klage auf Minderung des Reisepreises wurde abgewiesen. Der Prospekt der Beklagten hatte lediglich einen öffentlichen Strand in Hotelnähe mit genereller Bademöglichkeit ausgewiesen. Dies sei gegeben gewesen. Da es sich um einen öffentlichen Strand handelte, seien die Strandwächter keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Für witterungsbedingte Entscheidungen dieses örtlichen Sicherheitspersonals müsse die Beklagte nicht einstehen. Für den Buchenden sei ersichtlich, dass bei der Werbung mit einem Badestrand nicht das Versprechen für Witterungsverhältnisse, die Baden ermöglichen, eingeschlossen sei.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1) zu 9/10 und der Kläger zu 2) 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage ist unbegründet.

7. Dem Kläger zu 1 steht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Rückerstattung aus § 651 d BGB zu. Zwischen den Parteien ist zwar ein Reisevertrag im Sinne von § 651 a BGB zustande gekommen. Die Reiseleistung der Beklagten war indes nicht mangelhaft.

8. Wie der Kläger zu 1) selbst ausgeführt hat, war das Baden am Strand in der Nähe des gebuchten Hotels generell möglich, so dass der nach der Prospektbeschreibung zugesagte Badestrand vorhanden war. Die Unmöglichkeit im Meer schwimmen gehen zu können beruhte nach dem Vortrag des Kläger zu 1) darauf, dass in der Zeit vom 10.10.2000 bis zum 14.10.2000 und am 24.10.2000 die rote Flagge für ein Badeverbot am Strand gehisst war und das Badeverbot von den Strandwächtern durchgesetzt wurde, in dem sie Badende aus dem Wasser herausholten.

9. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strandwächter zu Recht die rote Flagge hissten und ob sie sich bei der Überwachung des Badeverbots fehl verhalten haben.

10. Denn die Beklagte ist für das Verhalten der Strandwächter nicht einstandspflichtig. Diese werden nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig. Zu den aus dem Reisevertrag folgenden Pflichten der Beklagten zählt nicht die Überwachung des Strandes und die Bereitstellung von Rettungsschwimmern. Bei dem von den Klägern besuchten Strandabschnitt handelte es sich nach der Prospektaussage nicht um einen hoteleigenen Strandabschnitt, sondern um einen öffentlichen Strand. Dementsprechend waren die Strandwächter auch nicht Angestellte der Hotelanlage, sondern von einer kubanischen Behörde eingesetzt.

11. Auch für ein aufgrund schlechter Wetter- und Strömungsverhältnisse ausgesprochenes Badeverbot wäre die Beklagte nicht einstandspflichtig, da sie aufgrund der Lagebeschreibung im Prospekt, an einem feinsandigen Stand, nur das Vorhandensein eines Sandstrandes und die generelle Möglichkeit zum Baden zugesichert hat. Es ist für den Buchenden ersichtlich, dass die Beklagte mit der Lagebeschreibung keine Garantie für bestimmte Witterungsverhältnisse abgibt und er damit rechnen muss, dass bei einer ungünstigen Wetterlage das Baden im Meer wegen hoher Gefährlichkeit verboten wird.

12. Als unterlegene Partei hat der Kläger zu 1) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Absatz 1 ZPO. Indem der Kläger zu 2) die Klage zurück genommen hat, hat er sich freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben und war nach § 296 Absatz 3 ZPO anteilig für die bis zu seinem Rücknahmeantrag entstandenen Kosten an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.

13. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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