Erstattungsanspruch wegen Verspätung

AG Köln: Erstattungsanspruch wegen Verspätung

Flugreisende forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen der erheblichen Verspätung ihres Fluges und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht Köln gab lediglich der ersten Forderung statt.

AG Köln 145 C 263/11 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 24.02.2012
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 24.02.2012, Az: 145 C 263/11
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Amtsgericht  Köln

1. Urteil vom 24. Februar 2012,

Aktenzeichen 145 C 263/11

Leitsätze:
2. Im Falle einer Ankunftsverzögerung von mehr als 3 Stunden sind betroffene Flugreisende eben solchen gleichzubehandeln, die von einer Annullierung betroffen sind.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht nur dann, wenn die Beklagtenseite zum Zeitpunkt des Aktivwerdens des Rechtsvertreters bereits im Verzug ist.

Zusammenfassung:
3. Flugreisende forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen der erheblichen Verspätung ihres Fluges und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte verteidigte sich mit der vermeintlich verpäteten Ankunft der Kläger am Abfertigunsschalter.

Das Amtsgericht Köln gestattete den Klägern Anspruch auf jeweils 250,- Euro für die erhebliche Verspätung, da diese laut europäischer Rechtsprechung einer Annullierung gleichkommt. Die angebliche Verspätung der Kläger am Schalter zu beweisen blieb die Beklagte schuldig. Allein die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren nicht zu erstatten, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Einschaltung des Anwalts nicht im Verzug war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 83 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist überwiegend begründet.

7. Den Klägern steht jeweils ein Anspruch in Höhe von 250,00 € gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) und Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 (nachfolgend: VO) gegen die Beklagte zu.

8. Die Kläger sind – worauf hingewiesen wurde – auch anspruchsberechtigt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Kläger entgegen Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO rechtzeitig zum Flug erschienen sind und rechtzeitig eingecheckt haben, so wäre insoweit ein substantiierter Vortrag der Beklagten erforderlich gewesen. Das bloße Bestreiten genügt vorliegend nicht, da es der Beklagten – anders als den Klägern – ohne weiteres möglich ist, festzustellen, wann die Kläger eingecheckt haben und ihr Vortrag jedweden Anhaltspunkt für eine Verspätung der Kläger vermissen lässt. Ungeachtet dessen wäre es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine Verspätung der Kläger zu berufen, wenn sie selbst – wie vorliegend geschehen – den Flug mit enormer Verspätung durchführt (so auch AG Köln, Urt. v. 16.02.2012, Az. 130 C 286/11).

9. Unstreitig mussten die Kläger mehr als drei Stunden warten, bis der Flug von Köln/Bonn nach Palma de Mallorca von der Beklagten durchgeführt wurde. Die Ankunft erfolgte nicht wie geplant um 15.40 Uhr, sondern erst um 19.00 Uhr. Das Gericht vermag der Ansicht der Beklagten, die VO sehe einen Ausgleichsanspruch nur im Falle der Annullierung eines Fluges – nicht jedoch bei einer Verspätung – vor, nicht zu folgen. Das Gericht schließt sich der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des Bundesgerichtshofs an, welche Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO nicht nur bei Annullierungen von Flügen, sondern auch in den Fällen bejaht, in denen der Fluggast wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-​402/07 und C-​432/07; BGH, Urt. v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06, jeweils zitiert nach juris). Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der VO nicht unmittelbar, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein solcher Anspruch zusteht. Jedoch sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge unterscheidet sich kaum von derjenigen der Fluggäste annullierter Flüge. Implizit wird dies durch das Ziel der VO bestätigt. Denn aus den ersten vier Erwägungsgründen, insbesondere dem zweiten, der VO ergibt sich, dass diese darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, einer Annullierung oder einer Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von gleichen Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten betroffen sind (EuGH, a.a.O.). Ausgangspunkt der Gleichbehandlung von Annullierungen und Verspätungen ist die vergleichbare Lage der Fluggäste und der ähnliche Schaden in Form eines Zeitverlustes. Aufgrund dessen ist auch die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Analogie nicht rechtswidrig. Demzufolge stehen den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, und denjenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs gleiche Rechte zu.

10. Eine Kompetenzüberschreitung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dieser hat innerhalb der Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs gemäß Vorlagebeschluss vom 17.07.2007 (NJW 2007, 3437) entschieden. Die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs war ihrem Wortlaut nach auf die Auslegung des Begriffs der Annullierung gerichtet, sie zielte im Ergebnis erkennbar auf die Klärung ab, ob und wann eine zeitliche Verzögerung zu einer Entschädigung führt. Dies wird aus den Gründen zu Ziffer III 1 des Vorlagebeschlusses deutlich (LG Köln, Urt. v. 19.10.2011, Az.: 9 S 171/11).

11. Auch ist die VO mit der nunmehrigen Auslegung nicht wegen mangelnder Rechtssicherheit unwirksam. Vielmehr hat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 19.11.2009 für Klarheit gesorgt. Dieser hat sehr wohl erkannt, dass sich aus dem Wortlaut der VO kein unmittelbarer Anspruch von Fluggästen verspäteter Flüge auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der VO entnehmen lässt. Er hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt, inwieweit der VO der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zu Ausgleichsleistungen im Falle von Verspätungen zu entnehmen ist. Unter anderem hat er auf die Erwägungsgründe, den angestrebten Schutz der Fluggäste, den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Zweck der VO und ihre Funktion als Ausgleich der Interessen der Fluggäste und derjenigen der Luftfahrtunternehmen Bezug genommen (LG Landshut, Urt. v. 18.12.2009, Az.: 12 S 1250/09, zitiert nach juris).

12. Zu der von der Beklagten angeregten erneuten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht das Gericht keine Veranlassung. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Streitsache zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat, dass den Fluggästen eines verspäteten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der VO kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist durch das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vom 19.11.2009 beseitigt worden. Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die das Gericht nicht ohne erneute Vorlage beantworten könnte.

13. Aus diesem Grund war der Rechtsstreit entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf das von ihr zitierte Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2010 – Az. 142 C 535/08 – beim Europäischen Gerichtshof auszusetzen. Denn eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge einer Aussetzungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 2 EGV für notwendig hält; ist dies nicht der Fall, weil das nationale Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung des EG-​Rechts hat, entfällt sowohl eine Vorlagepflicht als auch die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen (vgl. BGH, NJW-​RR 2004, 497).

14. Die VO ist auch mit dem Montrealer Übereinkommen (im Folgenden ) vereinbar und verstößt nicht gegen Art. 29 des MÜ, denn ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO ist generell nicht als Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 19, 29 MÜ anzusehen (BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: Xa ZR 61/09, zitiert nach juris). Diese Bestimmungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen Fluggäste, die einen Schaden aufgrund einer Verspätung geltend machen, von den Luftfahrtunternehmen Schadensersatz verlangen können. Nach Art. 29 S. 1 MÜ kann ein Schadensersatz, auf welchem Grund er auch beruht, sei es dem , einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund nur unter den Voraussetzungen und Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, die in dem vorgesehen sind. Nach Art. 29 S. 2 MÜ ist bei einer Klage jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadensersatz ausgeschlossen. Art. 29 S. 1 MÜ betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in den Art. 17 ff. MÜ geregelt ist. Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO wegen der Annullierung oder Verspätung eines Fluges gehören nicht hierzu. Sie bestehen unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch. Insoweit gelten für Ausgleichszahlungen nach der VO und für Schadensersatzansprüche im Sinne des unterschiedliche Regelungsrahmen. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die VO zwar die Schutzvorschriften des ergänzt, jedoch beide Regelungswerke kein einheitliches Luftverkehrsrecht bilden, sondern mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinander stehen. Daher kann das dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht verwehren, im Rahmen der Befugnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Verkehrs und des Verbraucherschutzes festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der mit den erwähnten Unannehmlichkeiten verbundene Schaden wieder gutzumachen ist (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: C-​344/04, zitiert nach juris). Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der VO mit dem vorzulegen, da der Bundesgerichtshof diese in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az.: Xa ZR 61/09) bereits bejaht hat.

15. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 3 der VO berufen. Eine Verspätung führt gemäß Art. 5 Abs. 3 VO dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der VO ist eng auszulegen. Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das eine ersatzpflichtige Verspätung eines Fluges zur Folge hat, fällt nicht unter dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, es sein denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Daraus ergibt sich, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise also auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az.: C-​549/07; BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: Xa ZR 76/07, jeweils zitiert nach juris).

16. Die Beklagte hat vorliegend nichts dazu vorgetragen, dass der technische Defekt, der im Streitfall zur Verspätung des Fluges geführt hat, auf einem außergewöhnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne beruht.

17. Ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,82 € besteht hingegen nicht.

18. Den Klägern steht kein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Kläger befand sich die Beklagte nicht bereits in Verzug. Zwar haben die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2011 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 € aufgefordert. Dies ist jedoch ohne eine Fristsetzung erfolgt. Dem Schreiben vom 29.08.2011 kann eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht entnommen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger ihren geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 600,00 € nicht substantiiert dargelegt haben. So ist nicht ersichtlich, für wen wie viel Schadensersatz aufgrund welcher Umstände verlangt wurde. Auch wenn es sich bei den Klägern um juristische Laien handeln mag, muss dem Anspruchsgegner klar ersichtlich sein, wofür Schadensersatz geltend gemacht wird, zumal mit der vorliegenden Klage kein Schadensersatz, sondern Ausgleichsansprüche, die gerade keinen Schaden voraussetzen, geltend gemacht werden. Dem Schreiben der Beklagten vom 29.08.2011 kann nicht entnommen werden, dass sie die nunmehr klageweise geltend gemachte Ausgleichszahlung von jeweils 250,00 € abgelehnt hat. Sie hat vielmehr angeboten, nach Vorlage entsprechender Belege zu prüfen, ob sie zusätzliche Verpflegungskosten erstattet. Wenn die Kläger 600,00 € Schadensersatz verlangen, ohne zu spezifizieren wofür welcher Betrag verlangt wird, kann in dem Schreiben der Beklagten, keine endgültige Erfüllungsverweigerung für den nunmehr klageweise geltend gemachten Ausgleichsanspruch, der eben kein Schadensersatzanspruch ist, gesehen werden. Auch ist es nicht Aufgabe der Beklagten, die Kläger über den Unterschied zwischen Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen nach der VO aufzuklären.

19. Der nachfolgende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21.09.2011 enthält zwar die verzugsbegründende Mahnung, da die Beklagte in diesem Schreiben unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert wurde. Die Kosten dieser verzugsbegründenden Mahnung sind jedoch kein kausaler Verzugsschaden und aus diesem Grunde von der Beklagten nicht zu ersetzen.

20. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21.09.2011 befand sich die Beklagte seit dem 06.10.2011 in Verzug. Zinsen werden jedoch erst seit dem 07.10.2011 geltend gemacht.

21. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwar wirkt sich der geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht streitwerterhöhend aus, da es sich hierbei um eine Nebenforderung handelt, allerdings ist dieser – ausgehend von einem fiktiven Streitwert, der sich aus der Hauptforderung, sämtlichen Nebenforderungen und den geltend gemachten Zinsen zusammensetzt – nicht verhältnismäßig geringfügig i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

22. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

23. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Nach Ansicht des Gerichts ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des Bundesgerichtshofs zu den maßgeblichen Rechtsfragen eindeutig.

24. Streitwert: 500,00 €.

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