Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO und dem Montrealer Übereinkommen
AG Köln: Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO und dem Montrealer Übereinkommen
Ein Fluggast hat einen Anspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen aus VO 261/2004 EG geltend gemacht und begehrt gleichzeitig den Ersatz von nutzlos aufgewendeten Transportkosten sowie Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Lebensmittelvergiftung.
Das Amtsgericht Köln setzt die Verhandlung zunächst aus zur Klärung von mehreren Fragen, die dem EuGH vorgelegt werden sollen.
AG Köln | 142 C 535/08 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 03.11.2010 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 03.11.2010, Az: 142 C 535/08 |
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Leitsatz:
2. Der Ausgleich muss durch Fragen an den EuGH genauer bestimmt werden.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte ein Vater für sich und seine Söhne einen Hin- und Rückflug beim beklagten Luftfahrtunternehmen. Der Heimflug wurde aufgrund von technischen Schwierigkeiten abgesagt, was die Übernachtung in einem Hotel notwendig machte. Der Ersatzflug erreichte den Zielflughafen mit mehr als 24stündiger Verspätung. Das Essen im Hotel führte zu einer Lebensmittelvergiftung und der geplante Weitertransport am Zielflughafen verfiel nutzlos.
Die Kläger begehrt den Ersatz von nutzlos aufgewendeten Transportkosten sowie Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Lebensmittelvergiftung. Weiterhin macht der Kläger Ansprüche aus der VO 261/2004 EG geltend.
Das Amtsgericht Köln setzt die Verhandlung zunächst aus zur Klärung von mehreren Fragen, die dem EuGH vorgelegt werden sollen.
Tenor:
4. Der Vorlagebeschluss des Gerichtes vom 04.10.2010 wird auf Antrag der Beklagten berichtigt, ergänzt und nunmehr wie folgt gefasst :
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (VO 261/2004 EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei dem in Art. 7 der VO geregelten Ausgleichsanspruch um einen nicht kompensatorischen Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 29 Satz 2 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 (MÜ)
2. In welchem Verhältnis steht der nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07) auf Art. 7 gestützte Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, zu dem in Art. 19 MÜ geregelten Schadensersatzanspruch für Verspätung unter Berücksichtigung des Ausschlusses nach Art. 29 Satz 2 MÜ
3. Wie ist der der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07) zugrundeliegende Auslegungsmaßstab, der eine Ausdehnung des Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO auf Verspätungsfälle zulässt, mit dem Auslegungsmaßstab, den der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 (C – 344/04) auf die VO anwendet, vereinbar
Tatbestand:
5. Die Kl. machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit dem Klageantrag zu 1.) Ansprüche aus der VO 261/2004 EG geltend. Mit dem Klageantrag zu 2.) begehrt der Kl. zu 1.) darüber hinaus Ersatz von nutzlos aufgewendeten Transportkosten. Mit dem Klageantrag zu 3.) begehren die Kl. Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Lebensmittelvergiftung.
6. Der Kl. zu 1.) ist der Vater der Kl. zu 2.) und 3.). Er buchte bei der Bekl. für sich und seine Söhne einen Flug von Frankfurt a. M./Deutschland nach Lagos/ Nigeria am 27. 7. 2007 und einen Rückflug von Lagos nach Frankfurt a. M. am 27. 3. 2008. Geplante Abflugzeit für den Rückflug mit der Flugnummer MI … am 27. 3. 2008 war 22.50 Uhr Ortszeit Lagos. Die Kl. fanden sich am 27. 3. 2008 rechtzeitig auf den Flughafen in Lagos ein. Gegen 2.00 Uhr am 28. 3. 2008 wurde der Heimflug zunächst abgesagt und die Kl. wurden in einem Hotel untergebracht. Ursache der Absage war ein technischer Defekt in Gestalt einer defekten Bugradsteuerung an der eingesetzten Maschine. Um 16.00 Uhr Ortszeit am 28. 3. 2008 wurden die Kl. abgeholt und zum Flughafen gebracht. Der Abflug des Fluges MI … erfolgte mit einer durch die Bekl. aus Frankfurt a. M. überführten Ersatzmaschine unter derselben Flugnummer und weitestgehend denselben Passagieren um 1.00 Uhr Ortszeit am 29. 3. 2008. Der Flug erreichte Frankfurt a. M. um 7.10 Uhr mit einer mehr als 24-stün-digen Verspätung gegenüber der geplanten Ankunftszeit.
7. Mit dem Klageantrag zu 1.) beantragen die Kl. die Bekl. wegen der Verspätung zu verurteilen, an die Kl. jeweils 600 € auf Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a der VO 261/2004 EG nebst Zinsen zu zahlen. Der Kl. zu 1.) beantragt weiter, die Bekl. zu verurteilen an ihn 150 € nebst Zinsen zu zahlen. Dazu behauptet er, dass er in dieser Höhe bereits ein Transportunternehmen in Frankfurt bezahlt habe, welches zum ursprünglichen Ankunftstermin den Transfer zu seinem Wohnort habe vornehmen sollen, was jedoch wegen der von der Bekl. zu vertretenen Verspätung nicht möglich gewesen sei, so dass diese Aufwendung nutzlos gewesen sei. Schließlich begehren die Kl. von der Bekl. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300 € pro Person. Hierzu behaupten sie, dass sie sich in dem Hotel, in dem sie übergangsweise vom 27. 3. auf den 28. 3. 2008 untergebracht worden seien, beim Frühstück durch die Einnahme von Ei und Toast eine Lebensmittelvergiftung zugezogen haben, was sich die Bekl. zurechnen lassen müsse.
8. Die Bekl. beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.
9. Die Bekl. hat gegenüber dem Klageantrag zu 1.) zunächst eingewandt, dass es sich, da der Flug durchgeführt worden sei, um keine Annullierung nach Maßgabe von Art. 2 lit. l) der VO handele, vielmehr eine Verspätung vorliege, für die die VO keine Ausgleichsansprüche vorsehe. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2.) und 3.) hat sie den Vortrag der Kl. im tatsächlichen bestritten.
Das Gericht hat daraufhin das Verfahren in Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-402/07 ausgesetzt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 19. 11. 2009 (DAR 2009, 688 (Ls.)) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
Die Bekl. wendet nunmehr ein, dass der von dem EuGH angenommene Ausgleichanspruch auch bei Verspätungen, bei denen der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen konnte, sich nicht mit der Regelung von Schadensersatzansprüchen in dem Montrealer Übereinkommen in Einklang bringen lässt. Sie wendet weiter ein, dass mit der genannten Entscheidung die Grenzen der Jurisdiktionsbefugnis des EuGH überschritten worden seien. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren ausgesezt und dem EuGH, insbesondere im Hinblick auf die ergangene Entscheidung vom 19. 11. 2009 sowie auf das Verhältnis der Flugastrechte-Verordnung – (EG) Nr. 261/2004 (VO 261/2004 EG) – zum Montrealer Übereinkommen verschiedene Fragen vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
10. Der Erfolg des Klageantrages zu 1.) hängt zunächst davon ab, ob der seitens des EuGH in seiner Entscheidung vom 19. 11. 2009 auf Verspätungen ausgedehnte Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruches nach Art. 7 der VO 261/2004 EG (im Folgenden: VO) mit den Vorschriften von Art. 19 /29 des Montrealer Übereinkommens (im Folgenden MÜ) vereinbar ist. Hierzu bedarf es der Auslegung des Art. 7 der VO hinsichtlich seines Rechtscharakters. Diesbezüglich ist das Verfahren vor dem erkennenden Gericht auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV vorzulegen.
Der vorliegende Fall fällt in den Anwendungsbereich der VO.
11. Der streitbefangene Flug von Lagos nach Frankfurt vom 27. 3. 2008 sollte durch die Bekl., einem in Deutschland und damit in der Europäischen Union ansässigen Luftfahrtunternehmen, aus einem Drittstaat – Nigeria – nach Deutschland zum Flughafen Frankfurt a. M. durchgeführt werden, so dass der Anwendungsbereich der VO nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) eröffnet ist.
Auf Grundlage der VO steht den Kl. auch der in dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch zu.
12. Da die Bekl. unstreitig den zunächst für den 27. 3. 2008 vorgesehenen Flug nach Frankfurt unter Einsatz einer Ersatzmaschine am 29. 3. 2008 unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Planung durchführte, lag keine Annullierung i.S.v. Art. 2 lit l.) der VO vor, der in unmittelbarer Anwendung von Art. 5, 7 der VO den Kl. Ausgleichsansprüche gewährt hätte. Angesichts der unstreitig über 24-stündigen Verspätung fällt der vorliegende Fall aber in den durch das Urteil des EuGH vom 19. 11. 2009 auf Verspätungen mit einer Überschreitung der geplanten Ankunftszeit von drei Stunden und mehr erweiterten Anwendungsbereich von Art. 5, 6, 7 der VO. Nach dem Urteil des EuGH vom 19. 11. 2009 steht den Kl.n, da ausreichende Ausschlussgründe nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht vorliegen, bei der über 3.500 km hinausgehenden Flugstrecke daher ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600 € zu.
Der vorliegende Fall fällt auch in den Anwendungsbereich des MÜ.
13. Bei dem streitbefangenen Flug handelt es sich um eine internationale Beförderung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 MÜ. Sowohl Nigeria als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des MÜ. Da der Abgangsort der Flughafen Lagos in Nigeria und Bestimmungsort der Flughafen Frankfurt a. M. in Deutschland war, ist auch der Anwendungsbereich des MÜ eröffnet. Art. 19 MÜ gewährt dem Reisenden einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Schäden, die durch eine Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden entstanden sind. Damit können die Kl. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 MÜ dem Grunde nach auch Ansprüche gestützt auf das MÜ geltend machen.
14. Die EU ist ebenfalls Mitunterzeichnerin des MÜ. Die Regelungen des MÜ beanspruchen als von der EU geschlossener völkerrechtlicher Vertrag Vorrang vor den Regelungen von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht und damit auch der VO.
15. Nach Art. 29 Satz 1 MÜ kann ein Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dem MÜ, einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in dem MÜ vorgesehen sind. Nach Art. 29 Satz 2 MÜ ist bei einer Klage jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadenersatz ausgeschlossen.
Soweit aber ein Schadensersatzanspruch nach dem MÜ wegen Verspätung in Betracht kommt, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zu den Ausgleichsansprüchen wegen Verspätung nach der VO in der durch den EuGH mit Urteil vom 19. 11. 2009 gefundenen Auslegung.
16. Ansprüche, die unter Art. 19 MÜ fallen, werden von dem Kl. zu 1.) im vorliegenden Fall in Gestalt der vergeblichen Aufwendungen für einen Transport zum ursprünglichen Ankunftstermin in Höhe von 150 € gem. dem Klageantrag zu 2.) erhoben, so dass sich die Frage des Verhältnisses der Regelungswerke zueinander hier auch unter Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmung in Art. 12 der VO stellt.
17. Wenn es sich bei dem Ausgleichsanspruch auch für Verspätungen nach Art. 7 der VO um einen nicht-kompensatorischen Schadensersatzanspruch handeln würde, könnten die VO und das MÜ denselben Tatbestand regeln. Nicht-kompensatorische Ersatzansprüche sind solche, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Dafür, dass es sich bei dem Ausgleichanspruch wegen Verspätung um einen nicht kompensatorischen Anspruch handelt, könnte sprechen, dass es zur Begründung des Anspruches nicht erforderlich ist, dass tatsächlich Schäden immaterieller oder materieller Art entstanden sind; Es reicht vielmehr der Nachweis der Überschreitung der geplanten Ankunftszeit von drei Stunden und mehr. Dafür, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch weiter um Schadensersatz handelt, könnte sprechen, dass die VO in Art. 12 eine Anrechnung auf Schadensersatz erwähnt und die Ansprüche damit gleichzustellen scheint und im Übrigen in der englischen und französischen Fassung mit „compensation“ und „indemnisation“ dieselben Begriffe wie im MÜ verwendet werden, die sich ins Deutsche als Schadensersatz übersetzen lassen. Ob eine Identität der Regelungsbereiche vorliegt, hängt daher von der Bestimmung des rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruches ab.
Über die Frage nach dem Rechtscharakter des Ausgleichsanspruches verhält sich die Frage 1.) des Vorlagebeschlusses.
18. Sollte es sich aber bei dem Ausgleichsanspruch um einen nicht kompensatorischen Schadensersatzanspruch handeln stellt sich die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung angesichts der dann bestehenden Identität der Regelungsbereiche wegen des Vorranges des MÜ Gültigkeit beanspruchen kann. Soweit dabei ein Vorrang des MÜ festzustellen ist wäre im vorliegenden Fall der Klageantrag zu 1.) unbegründet und wären die Kl. auf die Regelungen des MÜ zu verweisen.
Über die Frage nach dem Verhältnis von VO zu MÜ verhält sich die Frage 2.) des Vorlagebeschlusses.
19. Zu diesen Fragen hat der EuGH – soweit ersichtlich – noch nicht Stellung genommen. In der Entscheidung des EuGH vom 10. 1. 2006 (DAR 2006, 201 Ls.) wird in Rz. 38 ff. (43, 48) ausgeführt, dass die VO zwar an den Regelungen des MÜ zu messen ist, die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach Art. 6 der VO den Art. 19, 29 MÜ aber nicht entgegenstehen. In der Entscheidung des EuGH vom 22. 12. 2008 (DAR 2009, 78 Ls.) ist die Vereinbarkeit der VO mit dem MÜ nur unter dem Aspekt der Auslegung der Befreiungsgründe des Art. 5 Abs. 3 VO erörtert worden. In der Entscheidung vom 19. 11. 2009 ist die Frage nach der Vereinbarkeit eines Ausgleichsanspruches für Verspätungen mit dem MÜ nicht erörtert worden. Der EuGH hat lediglich in den Entscheidungen vom 10. 1. 2006 und 22. 12. 2008 und damit vor der Schaffung des Ausgleichsanspruches für Verspätungen durch Auslegung ausgeführt, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach der VO um eine standardisierte sofortige Wiedergutmachung handele und bei dem Anspruch nach dem MÜ um individualisierte Wiedergutmachung. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob es sich nicht bei beiden Arten der Wiedergutmachung um nicht kompensatorische Schadensersatzansprüche handelt. Diese konkrete Frage ist erst mit der Entscheidung des EuGH vom 19. 11. 2009 aufgetreten.
20. In der nationalen Rspr. Deutschlands ist die Frage auch nicht geklärt worden. In seinem Urteil vom 10. 12. 2009 – Xa ZR 61/09 – hat der BGH zwar dargelegt, dass die Ausschlussfrist des Art. 35 des MÜ auf Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der VO nicht anzuwenden ist. Dem Urteil lagen aber Ausgleichsansprüche wegen Annullierung zugrunde und keine wegen Verspätung. In dem Urteil vom 18. 2. 2010 (DAR 2010, 266), dem der Fall zugrunde lag, der Gegenstand der Rechtssache C-402/07 war, hat der BGH keine Notwendigkeit der Erörterung dieser Frage gesehen, da er davon ausging, dass der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. 11. 2009 Art. 29 MÜ nicht übersehen hat. Bedenken gegen die Vereinbarkeit von MÜ und VO erhebt in der nationalen Rspr. soweit erkennbar auch das AG Nürtingen in seinem Urteil vom 27. 9. 2010 (Az.: 11 C 1219/10 in juris).
21. Der Erfolg des Klageantrages zu 1.) hängt weiter davon, ob die durch den EuGH vom 19. 11. 2009 bei der Auslegung von Art. 5, 7 der VO verwandte Methode von der dem EuGH zustehenden Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung gedeckt ist.
In seiner Entscheidung vom 19. 11. 2009 hat der EuGH festgestellt, dass der Wortlaut des verfügenden Teiles der Verordnung keinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO vorsieht (Rz. 41). Der Gerichtshof leitet dann die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Art. 7 auf Verspätungen von den Begründungserwägungen insbesondere den 15. Erwägungsgrund, den zum Erlass der Verordnung führenden Gründe, wie sie insbesondere in den ersten vier Erwägungsgründen ihren Niederschlag gefunden haben, und den dem Primärrecht angehörenden Grundsatz der Gleichbehandlung ab.
22. In seiner Entscheidung vom 10. 1. 2006 (DAR 2006, 21 Ls.) hat der EuGH zur Auslegung der VO festgestellt, dass die Begründungserwägungen den Inhalt eines Gemeinschaftsrechtsaktes zwar präzisieren können, sie es aber nicht erlauben, von den Regelungen abzuweichen (Rz. 76). Dabei hat er ausgeführt, dass eine Differenz zwischen Begründungserwägungen und dem Inhalt der Art. 5, 6, 7 der VO nicht erheblich ist, weil der Inhalt der Art. eindeutig ist.
Damit stellt sich die Frage nach der im Rahmen der Rechtsfortbildung bei der Auslegung der VO zulässigen und anzuwendenden Auslegungsmethode.
23. Während der EuGH in der Entscheidung vom 19. 11. 2009 eine Auslegung für zulässig erachtet, bei der gestützt auf eine Auslegung der Begründungserwägungen, der Ziele und der Grundsätze des Primärrechtes eine nach dem Wortlaut nicht vorhandene Regelung im verfügenden Teil der Verordnung geschaffen wird, lehnt der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. 1. 2006 eine Auslegung, bei der bei eindeutigem Inhalt des verfügenden Teiles eine Ausdehnung allein aufgrund einer Differenz zu den Begründungserwägungen beruht, ab, da die Erwägungen nur präzisierenden Charakter, haben.
Legt man aber bei der Auslegung der VO im vorliegenden Fall einen Auslegungsmaßstab zugrunde, wie sie in der Entscheidung vom 10. 1. 2006 Ausdruck gefunden hat, würde die Eindeutigkeit des Inhaltes des verfügenden Teiles – hier die Beschränkung des Ausgleichsanspruches auf Annullierungsfälle und Fehlen einer entsprechenden Regelung für Verspätungsfälle – eine alleine auf den Begründungserwägungen und Zielen der VO und dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Ausdehnung des Anwendungsbereich ausschließen. In diesem Falle stellte sich der von dem EuGH in der Entscheidung vom 19. 11. 2009 verwendete Auslegungsmaßstab als Überschreitung der Befugnis zur Rechtsfortbildung dar. Dies würde dazu führen, dass ein Ausgleichsanspruch bei Verspätungsfällen nach der VO nicht besteht bzw. der Regelung durch den europäischen Gesetzgeber vorbehalten ist mit der Folge, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch nach Maßgabe des Klageantrages zu 1.) nicht besteht.
24. Über die Frage nach dem zulässigen und anzuwendenden Auslegungsmaßstab verhält sich die Frage 3.)
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