Bemessung des Schadensersatzanspruchs für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

LG Bremen: Bemessung des Schadensersatzanspruchs für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Eine Familie klagte gegen einen Reiseveranstalter wegen einer vereitelten Urlaubsreise.

Das Landgericht Bremen gewährte Ersatzansprüche wegen vertaner Urlaubszeit für die Eltern und die 15-jährige Tochter, jedoch nicht für das kostenfrei mitreisende Kleinkind.

Landgericht Bremen 4 S 201/04 (Aktenzeichen)
LG Bremen: LG Bremen, Urt. vom 06.10.2004
Rechtsweg: LG Bremen, Urt. v. 06.10.2004, Az: 4 S 201/04
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Landgericht Bremen

1. Urteil vom 06. Oktober 2004

Aktenzeichen 4 S 201/04

Leitsatz:
2. Bei vertaner Urlaubszeit wird ein immaterieller Schaden ersetzt, sodass das Einkommen für die Berechnung der Höhe kein Faktor sein kann.

Zusammenfassung:
3. Eine Familie forderte von einem Reiseveranstalter Schadensersatz für vertane Urlaubszeit, nachdem eine gebuchte Urlaubsreise vereitelt worden war. Das Amtsgericht Bremen gewährte die Ausgleichsansprüche der Eltern und bemaß deren Höhe am Reisepreis und nicht am Einkommen, da es sich um einen immateriellen Schadensersatz handelt.

Auf die Berufung der Kläger hin gewährte das Landgericht Bremen auch für die 15-jährige Tochter der Kläger eine Ausgleichszahlung, da ein erwirtschaftetes Einkommen wie festgestellt keine Bedingung für die Entschädigung vertaner Urlaubszeit ist. Jedoch bestand kein Anspruch des Kleinkindes auf Ausgleich, da es kostenfrei mitgereist war.

Tenor:

4. Auf die Berufung des (Berufungs-​)Klägers (und Beklagten) wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.05.2004 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.355,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.05.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 43 %, der Beklagte 57 Von den Kosten d es Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 40 %, der Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Die Parteien streiten weiter um die Frage der Berechnung des Schadensersatzanspruches nach § 651f Abs. 2 BGB. Der Beklagte beantragt, die Klage in Höhe von weiteren E 640,89 abzuweisen.

6. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

7. Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von E 1.355,86 aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB. Dem Grunde nach ist dieser Rückzahlungsanspruch der Klägerin zwischen den Parteien unstreitig. Auch der Umstand, dass dem Beklagten dem Grunde nach ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zusteht, ist im Berufungsrechtszug ebenso außer Streit, wie die vom Amtsgericht der Schadensersatzberechnung zugrundegelegte 50 % Quote.

8. Dem Amtsgericht ist auch insoweit zu folgen, als maßgebliche Bezugsgröße für die Schadensberechnung der Reisepreis ist. Der Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit ist ein immaterieller Schadensersatz, bei dem als Berechnungsgröße der Reisepreis im Vordergrund steht. Das Einkommen des Reisenden stellt dagegen keine geeignete Bezugsgröße dar ( Führich, Reisevertragsrecht, 4. Auflage Rn. 352b). Daraus ergibt sich aber auch, dass Personen, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ebenfalls Schadensersatzansprüche haben können ( BGH NJW 1 983, 218). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist dabei ein uneingeschränkter Schadensersatzanspruch der 15jährigen Mitreisenden anzunehmen. Zum einen behandelt die Klägerin diese Person bei der Bemessung des Reisepreises wie einen Erwachsenen, zum anderen steht bei jugendlichen Mitreisenden nicht vorrangig der Erholungswert im Vordergrund, sondern der Erlebniswert einer solchen Reise. Da die Klägerin das eine Kleinkind ebenfalls bei der Bemessung der Reisepreises berücksichtigt hat, hält die Kammer auch insoweit eine Berücksichtigung bei der Schadensersatzbemessung für geboten. Vertragspartner des Reiseveranstalters sind die Eltern, die mit ihrem Kind einen Urlaub; verbringen wollen. Dieses Ziel wird durch den Ausfall der Reise beeinträchtigt. Eine Berücksichtigung des kostenlos mitreisenden weiteren Kleinkindes kommt dagegen nicht in Betracht.

9. Es ergibt sich daher folgende Abrechnung:

10. Volle Minderung von 6 Reisenden, d.h. 6/7 von € 3.589,-​- € 3.076,28

 

Davon 50 % € 1.538,14
Zuviel­zahlung € 2.894,0 0
abzl. Schadensersatz € 1.538,14
Erstat­tungs­betrag € 1.355)86

 

11. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286, 288 BGB.

12. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

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