Endreinigung bei Miete eines Ferienhauses

AG Erfurt: Endreinigung bei Miete eines Ferienhauses

Eine Ferienhausvermietung klagte gegen einen Mieter wegen unsachgemäßer Endreinigung der Unterkunft. Der Klage wurde stattgegeben, da der Beklagte beweisfällig blieb.

AG Erfurt 23 C 2630/00 (Aktenzeichen)
AG Erfurt: AG Erfurt, Urt. vom 27.11.2001
Rechtsweg: AG Erfurt, Urt. v. 27.11.2001, Az: 23 C 2630/00
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Amtsgericht Erfurt

1. Urteil vom 27. November 2001

Aktenzeichen 23 C 2630/00

Leitsatz:

2. Im Rahmen eines Ferienhausüberlassungsvertrages führt die Bezifferung eines Schadens anstatt pauschaler Rechnung zur Beweislastumkehr zu Ungunsten des Mieters.

Zusammenfassung:

3. Die Vermieterin eines Ferienhauses klagte gegen einen Mieter, weil dieser einen ihm übersandten Scheck ohne Rechtsgrundlage einlöste und gleichzeitig einen an die Klägerin ausgestellten Depositumsscheck sperren ließ. Daher musste die Klägerin eine Gebühr von 50,- € entrichten. Hierfür und für die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Endreinigung der Ferienwohnung verlangte sie Schadensersatz. Der Beklagte stritt ab, Schäden verursacht und die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Ferner verlangte er selbst eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Erfurt gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin standen 406,26 € zu, weil sich der Beklagte ungerechtfertigt bereichert hatte. Er musste die Gebühr ersetzen, weil sie durch ihn entstanden war. Hinsichtlich der Endreinigung wurde die Beweislast zu seinen Ungunsten umgekehrt, weil die Klägerin den Schaden beziffert hatte. Er blieb jedoch beweisfällig, sodass er die Kosten tragen musste. Die vom Beklagten vorgetragenen Ansprüche bestanden nicht, da kein Reisemangel darlag und auch zusätzliche Fahrten zum Büro der Klägerin keine vertane Urlaubszeit darstellten.

Tenor:

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 406,26 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil bedarf nach § 495 a Abs. 2 ZPO keines Tatbestandes.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Parteien haben für die Zeit vom 14.–28.08.1999 einen Ferienhausüberlassungsvertrag geschlossen.

Entscheidungsgründe:

5. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (pW) in Anspruch.

6. Der Beklagte wendet ein, daß er die behaupteten Schäden nicht verursacht habe und auch die Endreinigung ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Minderung bzw. Schadensersatz.

7. Der Klägerin steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB in Höhe von 342,00 DM zu. Der Beklagte hat den von der Klägerin übersandten Scheck in Höhe dieses Betrages eingelöst, ohne darauf einen Rechtsanspruch zu haben, da er im Gegenzug den Depositumsscheck über 2.000,00 DKK sperren ließ. Die Klägerin hatte ihrerseits den Scheck auf der Grundlage der Depositumsabrechnung unter Berücksichtigung der Barzahlung und der Scheckhingabe des Beklagten sowie der Verbrauchsabrechnung und der vermeintlichen Schadensersatzansprüche ausgestellt. Im Gegenzug wollte sie den Depositumsscheck des Beklagten einlösen und dadurch ihren Schadensersatzanspruch realisieren.

8. Der Beklagte war auch bei Sperrung seines Schecks nicht berechtigt, den Scheck der Klägerin einzulösen, da dies ohne die Bestimmung der Klägerin durch die Verrechnung mit der Einlösung des Depositumschecks ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

9. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch zu, soweit durch die Sperrung des Schecks durch den Beklagten bei dessen Vorlage Gebühren in Höhe von 50,00 DKK entstanden sind. Die Klägerin war auch zur Einlösung des Schecks berechtigt, da die Parteien in Ziffer 5.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ein Recht zur Verrechnung von Ansprüchen mit der Kaution vereinbart haben. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind gemäß Ziffer 1. des Überlassungsvertrages Vertragsbestandteil geworden.

10. Ein weiterer Schaden in Höhe von 200,00 DKK ist der Klägerin durch die nicht vertragsgemäße Endreinigung des Beklagten entstanden. Nach § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die Klägerin berechtigt, für die nachträgliche Endreinigung ohne weiteren Nachweis eine Pauschale von 400,00 DM zu berechnen. Die Klausel ist wirksam vereinbart und stellt keinen Verstoß gegen das AGB-Gesetz dar. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Schadensersatz nicht pauschal bestimmt, sondern der Höhe nach beziffert. Da die Klägerin den Schadensersatz ohne weiteren Nachweis berechnen kann, führt dies zu einer Beweislastumkehr zulasten des Beklagten. Der Beklagte ist nach den widersprechenden Zeugenaussagen der Zeugin … und der Zeugen … und … beweisfällig geblieben.

11. Ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin ist unbegründet, da die behaupteten Beschädigungen von Teilen der Ferienhausausstattung im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können. Bei diesem Anspruch bleibt es bei der allgemeinen Beweisregel, wonach der Geschädigte die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen muß.

12. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten erloschen, da ihm keine Gegenforderung zusteht. Dem Beklagten steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Forderung gegen die Klägerin zu. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Reisevertrag nach §§ 651 a ff. BGB auf den vorliegenden Ferienhausüberlassungsvertrag führt zu einer Minderung, wenn die Reiseleistung mit einem objektiven Mangel nach § 651 c BGB behaftet ist. Ein derartiger Mangel liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Anknüpfungspunkt für einen Fehler im Sinne des Gesetzes ist die „Reise“, also das, was § 651 a BGB als eine Gesamtheit von Reiseleistungen bezeichnet. Er kann darin liegen, daß eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und muß aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammen. Derartige Feststellungen können nach dem Vortrag des Beklagten nicht getroffen werden, da durch die genannten Beanstandungen der Gebrauch des Ferienhauses zu dem vereinbarten Urlaubszweck als solches nicht in seinem Nutzen beeinträchtigt erscheint.

13. Dem Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Dem dafür erforderlichen Maßstab werden die dazu behaupteten „nutzlosen“ Autofahrten zum Servicebüro der Klägerin nicht gerecht. So fordert der BGH in der Grundsatzentscheidung vom 10.10.1974 als Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise eine gänzliche Verfehlung des Urlaubszwecks oder besonders schwerwiegende Mängel, so daß die aufgewendete Zeit als vertan anzusehen ist (BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40).

14. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verzug in Höhe des geltendgemachten Zinssatzes nach den §§ 284, 288 BGB zu.

15. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien.

16. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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