Preis für Bettwäsche
OLG Braunschweig: Preis für Bettwäsche
Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung, weil dieser in seinen Gesamtpreisangaben die Kosten für Wäschepakete und Endreinigung berücksichtigte.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat dem Kläger Recht zugesprochen. Endreinigung und Wäschepakete seien obligatorische Kosten, die in der Gesamtpreisangabe enthalten seien müssten.
OLG Braunschweig | 2 U 50/14 (Aktenzeichen) |
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OLG Braunschweig: | OLG Braunschweig, Urt. vom 08.04.2015 |
Rechtsweg: | OLG Braunschweig, Urt. v. 08.04.2015, Az: 2 U 50/14 |
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Orientierungssatz
2. Die Kosten für Wäsche- und Endreinigung sind obligatorisch und müssen in der Gesamtpreisangabe enthalten sein.
Zusammenfassung:
3. Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Der Beklagte bietet auf seiner Internetseite zahlreiche Pauschalreisen an. Diese bewirbt er unter Angabe einer deutlich sichtbaren Preisauszeichnung. Folgt man mehreren Verweisen, so stellt man fest, dass der angegebene Preis nicht den Gesamtpreis darstellt. Vielmehr sei im Nachhinein noch der Preis für die Endreinigung und das Wäschepaket zu entrichten.
Gegen diese Darstellung wendet sich der Kläger. Er hält die Form der Preisgestaltung für unzulässig und fordert den Veranstalter auf eine weitere Nutzung zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach § 1 PAngV haben Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern bei der Bewerbung ihrer Angebote die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
Zu diesen obligatorischen Kosten würden auch die Kosten für Wäsche und Endreinigung zählen. Entsprechend habe der beklagte Veranstalter die weitere Nutzung der Werbeanzeige zu unterlassen.
Tenor
4. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.04.2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
5. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.04.2014 bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Mit der Berufungsbegründung der Beklagten sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage führen würden.
7. Der Unterlassungsantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt. Ein Verbotsantrag darf nicht derartig undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Für die Umschreibung des künftig zu unterlassenden Verhaltens kommt es auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung an. Da die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr jedoch nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen besteht, sind bei der Formulierung des Antrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig, soweit darin das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.
8. Hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlung rügt der Kläger, dass die Beklagte innerhalb ihres Internetauftritts keinen Gesamtpreis (Endpreis) unter Einbeziehung der Kostenposition der Endreinigung angegeben hat. Das Charakteristische dieser konkreten Verletzungsform besteht darin, dass es sich um eine Werbung für die Vermietung von Ferienimmobilien unter Angabe von Preisen handelt, bei der ein vom Letztverbraucher zu zahlender Preisbestandteil, nämlich konkret die Endreinigung, nicht als Teil eines Gesamtpreises (Endpreis) angegeben worden ist. Eben dies hat der Kläger in seinem Klageantrag umschrieben. „Obligatorische Kostenpositionen“ sind ersichtlich in jedem Fall und damit zwingend anfallende Kosten, die vom Letztverbraucher übernommen werden müssen und sich deshalb als Bestandteil eines Gesamtpreises (Endpreis) darstellen.
9. Soweit die Beklagte den Antrag als zu weit gefasst ansieht und deshalb für unzulässig hält, vermengt sie Fragen der Bestimmtheit und damit der davon abhängigen Zulässigkeit des Antrags mit solchen der Begründetheit. Unabhängig hiervon geht ihre Rüge aber auch in dieser Hinsicht fehl. Die Erhebung einer Kurtaxe wird von dem Klageantrag offenkundig nicht erfasst, weil dieser auf den Oberbegriff des „Preises“ abstellt und damit das Entgelt für die angebotene Leistung meint, nicht jedoch an die Kommune zu leistende öffentliche Abgaben, für die der Vermieter lediglich als Einzugsstelle fungiert. Entgelte, die aufgrund getrennter Vereinbarungen oder Bestimmungen an Dritte zu zahlen sind, mögen sie auch vom Anbieter einzuziehen sein wie etwa Kurtaxen, sind keine Preisbestandteile (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 PAngV Rn. 17).
10. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken unter dem Gesichtspunkt etwaiger Widersprüche zwischen dem Textteil des Antrags und den über den „insbesondere“-Zusatz einbezogenen Internetseiten. Der Antrag zielt auf eine Preisangabe ab, die nicht alle obligatorischen Kostenpositionen enthält. Zu solchen Kostenpositionen gehören etwa auch Endreinigung und Wäschepaket, die auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten ausschließlich gesondert aufgeführt werden, ohne in einen Gesamtpreis (Endpreis) einzufließen. Damit steht die Beschreibung des Verbots mit der in Bezug genommenen Verletzungshandlung im Einklang. Dass die Beklagte andere Kostenpositionen als Preisbestandteile deklariert hat, hat mit der fehlenden Angabe eines Gesamtpreises (Endpreis) nichts zu tun.
11. Die Klage ist auch begründet.
12. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.
13. Die von der Beklagten ins Internet gestellte Anzeige für ihre Ferienwohnung stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, weil sie die Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht beachtet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamt- bzw. Endpreise), wenn Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen angeboten werden oder ihnen gegenüber von einem Anbieter von Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen geworben wird.
14. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Buchungsinteressenten im Streitfall nur die Möglichkeit einer unverbindlichen E-Mail-Anfrage gegeben worden ist und die Beklagte erst auf eine solche Anfrage hin mit einem konkreten Angebot reagiert hat. Nach der genannten Bestimmung der Preisangabenverordnung ist ein Gesamtpreis (Endpreis) nicht nur im Falle eines Angebots von Waren oder Leistungen anzugeben, sondern auch dann, wenn – wie hier – ein Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (§ 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. PAngV).
15. Dem Gebot, einen Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer auch die sonstigen Preisbestandteile enthält, hat die Beklagte nicht genügt. Der Zweck der Regelung besteht darin zu verhindern, dass der Letztverbraucher selbst den zu zahlenden Preis ermitteln muss. Deshalb ist als Gesamtentgelt die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen sind. Es genügt dagegen nicht, lediglich einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises hinzurechnen muss. Hier hat die Beklagte nur die unterschiedlichen Tagessätze angegeben und es sodann dem Mietinteressenten überlassen, den Gesamtpreis unter Addition der Kosten für Endreinigung und Wäschepaket zu ermitteln.
16. Bei den Positionen Endreinigung und Wäschepaket der Anzeige der Beklagten handelt es sich um vom Letztverbraucher zu zahlende Preisbestandteile im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Ob die Beklagte entgegen den gängigen Marktgepflogenheiten tatsächlich beabsichtigt hat, Mietinteressenten die Buchung einer Endreinigung freizustellen und diese gegebenenfalls in Eigenregie durchzuführen, ist nicht erheblich. Anzugeben sind Endpreise, in die nicht nur die pauschal und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten einbezogen sind, sondern ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich bei Endreinigung und Wäschepaket um fakultative Leistungen handeln soll, die zusätzlich gebucht werden können, aber nicht müssen, findet sich in der beanstandeten Anzeige nicht. Vielmehr entsteht aus Sicht des Letztverbrauchers der Eindruck eines einheitlichen Leistungsangebots.
17. An der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises ändert sich schließlich auch nichts dadurch, dass der Gesamtpreis von der nicht bekannten Mietdauer abhängig ist. Wird das Objekt im Rahmen der Mindestmietdauer etwa nur für einen Tag vermietet, ist als Endpreis der jeweilige Tagessatz zuzüglich der Endreinigungskosten zu zahlen und dementsprechend anzugeben.
18. Bei der Preisangabenverordnung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
19. Der Verstoß ist endlich auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert die Eignung zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung bzw. zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.53 g).
20. Aus Sicht des Verbrauchers beinhaltet das auf Überlassung einer Ferienwohnung gerichtete Preisangebot des Vermieters die Gesamtheit der von ihm zu erbringenden Leistungen, auf deren Inanspruchnahme kein Mieter verzichten kann, wie z. B. die zwingend vom ihm in Anspruch zu nehmende Endreinigung. Da der Zweck der gesetzlichen Regelung gerade darin besteht, den Preisvergleich zu erleichtern und zu verhindern, dass der Letztverbraucher den Endpreis selbst berechnen muss, kann eine spürbare Beeinträchtigung seiner Interessen nicht contra legem mit der Begründung verneint werden, er könne die nötige Berechnung auch selbst vornehmen.
21. Weiter bestehen hier nicht nur Unklarheiten für den Verbraucher, der sich möglicherweise fragen wird, ob eine vollständige Endreinigung auch schon dann anfällt, wenn die Wohnung beispielsweise nur für einen Tag gemietet wird. Auch muss er etwaige Leistungsvergleiche anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise vornehmen, wenn etwa Wettbewerber der Beklagten einen um die Endreinigungskosten erhöhten Tagesmietpreis für den ersten Tag angeben. Dies erschwert nicht nur den Preisvergleich, sondern verschafft der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht gerechtfertigte Vorteile, weil ihr Angebot bei einem auf den Tagespreis bezogenen Vergleich deutlich günstiger erscheint als das ihrer Wettbewerber.
22. Schließlich kommt hinzu, dass es sich bei dem Gesamtpreis (Endpreis) um eine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 u. 4 UWG handelt, womit gemäß § 3 Abs. 2 UWG auch von der Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes auszugehen ist (vgl. auch Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 a Rn. 56).
23. Einer teilweisen Klageabweisung hat es im Streitfall nicht bedurft. Die anhand der Klagebegründung vorzunehmende Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV rügen will. In diesem Zusammenhang wird unter Ziffer II 2.2 der Klageschrift ausdrücklich auf den Letztverbraucher hingewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte gegen diese den Letztverbraucher schützende Vorschrift verstoße. In diesem Lichte handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung, keine Teilabweisung des Antrags, wenn das Landgericht im Rahmen der Tenorierung nach „bei der Vermietung von Ferienimmobilien“ zusätzlich „an Letztverbraucher“ eingefügt hat.
24. Selbst wenn man von einer objektiv gegebenen teilweisen Klageabweisung ausginge, würde dies im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die Kostenentscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 92 Abs. 2 ZPO unverändert bliebe.
25. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; des Weiteren erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
26. Es besteht für die Beklagte binnen 3 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme oder Berufungsrücknahme. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen.
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