Diverse Mängel am Ferienhaus

AG Düsseldorf: Diverse Mängel am Ferienhaus

Ein Reisender verklagte den Betreiber eines Buchungsportals für Ferienhäuser, weil die von ihm gebuchte Unterkunft an gravierenden Mängeln litt.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Buchungsportal sei hier lediglich als Reisevermittler aufgetreten. Eine vertragliche Schadensersatzpflicht scheide aus diesem Grund aus.

AG Düsseldorf 35 C 20/16 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 03.05.2016
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2016, Az: 35 C 20/16
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 3. Mai 2016

Aktenzeichen 35 C 20/16

Leitsatz:

2. Gegen den Betreiber ein Buchungsplattform für Ferienhäuser besteht bei Mangelhaftigkeit der Unterkunft kein Ersatzanspruch, wenn er diese nur vermittelt und nicht selbst vermietet.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einer Online-Plattform einen Hotelurlaub. Bei der Ankunft dort stellte er diverse Mängel fest. Nachdem er den Kundendienst erfolglos um die Stellung einer Ersatzunterkunft gebeten hatte, brach er den Urlaub ab und verlies den Ferienort. Vom Betreiber der Online-Plattform begehrte er vor Gericht die Erstattung des gesamten Mietpreises und ein Fahrtgeld.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Mit der Bereitstellung der Plattform sei der Beklagte nur als Vermittler, nicht als Vermieter der Unterkünfte in Erscheinung getreten und habe auch keinen anderweitigen Anschein erweckt. Der hier einzig in Frage kommende Schadensersatzanspruch setze jedoch eine entsprechende vertragliche Grundlage voraus.

Hierüberhinaus hatte der Kläger die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB verstreichen lassen. Unabhängig vom materiellrechtlichen Vorliegen eines Anspruchs sei die Klage aus diesem Grund verfristet.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte über die von der Beklagten betriebene Internetseite B.de ein von einem Herrn M angebotenes Ferienhaus für den Zeitraum 01. bis 15.08.2015 zu einem Gesamtpreis von 1.539,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Im Rahmen der Buchung akzeptierte der Kläger die AGB der Beklagten (Anlage K 4).

6. Bei seiner Ankunft am 01.08.2015 stellte der Kläger diverse Mängel an dem Ferienhaus fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen.

7. Der Kläger zeigte die Mängel am 01.08.2015 gegenüber der Hotline der Beklagten an. Am Folgetag brach der Kläger seinen Urlaub gemeinsam mit seiner Familie ab, da keine alternative Unterkunft vorhanden war.

8. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2015 (Anlage K 3) begehrte der Kläger von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des gezahlten Gesamtpreises von 1.539,00 € sowie den Ausgleich eines „Kilometergelds“ in Höhe von 350,00 € (= 0,50 €/km).

9. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

10. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich seiner Forderungen verpflichtet, insbesondere sei sie als Reiseveranstalter i.S.d. § 651a ff. BGB zu behandeln.

11. Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.889,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2015 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13. Sie ist der Ansicht, dass ein Reisevertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei, sie habe den betreffenden Vertragsschluss bzgl. des Ferienhauses lediglich vermittelt.

14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

16. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

17. Der geltend gemachte Anspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten reise- bzw. mietvertraglichen Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht passivlegitimiert ist.

18. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Reisevertrag i.S.d. §§ 651a ff. BGB. Die Beklagte vermittelt Ferienhäuser und Wohnungen im In- und Ausland. Zu diesem Zweck betreibt sie eine Internetseite mit Mietangeboten verschiedener Ferienhäuser. Im Falle einer Buchung über das Portal der Beklagten tritt die Beklagte als Vermittler des jeweiligen Objekts auf. Sie wird damit nicht als Vermieterin bzw. als Reiseveranstalterin gem. § 651a BGB tätig (vgl. zuletzt AG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2015, Az. 45 C 261/15 m.w.N.).

19. Der Vermittlungseinwand der Beklagten bleibt auch nicht nach § 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt. Soweit nach dieser Vorschrift die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen, unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Die Beklagte hat nicht den Anschein erweckt, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen zu wollen, sondern ausreichend auf ihre bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach entscheidend ist, ob gezielt eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet wird und der Erklärende sich dabei nicht nur auf die Rolle eines Vermittlers beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1992, Az. VII ZR 7/92; zitiert nach juris).

20. So ist dem klägerischen Vorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Beklagte sich vorliegend im Rahmen der Vertragsverhandlungen als Reiseveranstalter geriert hat, mithin den Eindruck erweckt hat, in eigenem Namen für die Leistungserbringung sowie die Mangelfreiheit dieser einstehen zu wollen. Im Gegenteil ist der vorgelegten Auftragsbestätigung vom 23.08.2014 (Anlage K 1) unzweideutig zu entnehmen, dass die Beklagte lediglich eine Vermittlungsleistung erbringt („Hiermit bestätigen wir Ihnen die Vermittlung im Namen und auf Rechnung des Anbieters“). Gleiches ist im Detail zudem aus den Ziff. 1.1 – 1.5 der AGB (Anlage K 4) der Beklagten, welche im Übrigen mit „Vermittlungsbedingungen der B GmbH“ überschrieben sind, zu entnehmen, deren Kenntnisnahme der Kläger im Rahmen der Buchung über das Online-Formular der Beklagten bestätigt hat.

21. Etwas anderes folgt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus Ziff. 2.5.3 der AGB. Zwar mag ein Vermittler, der eine Anzeige der Mangelhaftigkeit einer von ihm vermittelten Leistung an seine Person fordert, aus Sicht eines verobjektivierten Kunden als Reiseveranstalter anzusehen sein. Denn der Bedarf einer Anzeige ist kaum nachvollziehbar, sofern der Vermittler nicht zur Beseitigung des Mangels verpflichtet ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn der vorbenannten Klausel ist lediglich eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Mängeln der Vermittlungsleistung der Beklagten zu entnehmen, wobei im Falle des Unterlassens Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag ausgeschlossen sein sollen. Eine Anzeigepflicht bzgl. Mängeln der von dem jeweiligen Anbieter geschuldeten Leistung aus dem Reise- bzw. Mietvertrag findet sich hier dagegen gerade nicht. Diese sind vielmehr gem. Ziff. 2.5.4 ausdrücklich gegenüber dem jeweiligen Anbieter zu rügen.

22. Letztlich kann Vorstehendes jedoch auch dahinstehen, denn selbst wenn vorliegend eine Anwendbarkeit der §§ 651a ff. BGB angenommen würde, so stünde der klägerischen Forderung die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB entgegen. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2015 und mithin deutlich nach Ablauf eines Monats nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise (dem 15.08.2015) geltend gemacht.

2.

23. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten, insbesondere lässt sich dem klägerischen Vorbringen eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der aus dem Vertrag mit dem Kläger geschuldeten Vermittlungsleistung nicht entnehmen.

3.

24. Mangels Bestands der Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

II.

25. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

26. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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