Unfall während des Bustransfers

LG Düsseldorf: Unfall während des Bustransfers

Eine Reisende buchte bei einem Reiseveranstalter einen Hotelurlaub. Während des Urlaubs verletzte sich die Reisende bei einem Busunfall. Von dem Reiseveranstalter verlangt sie nun eine Schadensersatzzahlung.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Obwohl der Bustransfer Teil der Reiseleistung war, stelle ein Verkehrsunfall einen Fall des üblichen Lebensrisikos dar.

LG Düsseldorf 22 S 89/15 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 09.10.2015
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2015, Az: 22 S 89/15
AG Neuss, Urt. v. 17.02.2015, Az: 75 C 3139/14
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 9. Oktober 2015

Aktenzeichen 22 S 89/15

Leisatz:

2. Ein vom Personal des Reiseveranstalter nicht verschuldeter Verkehrsunfall beim Bustransfer als Bestandteil einer Pauschalreise stellt keinen Reisemangel dar.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei. Beim inbegriffenen Bustransfer vom Flughafen kam es zum Zusammenstoß mit einem Geisterfahrer, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Sie verklagte die Reiseveranstalterin auf Erstattung des Reisepreises, sowie Ersatz für ihren Sachschaden und Schmerzensgeld.

Vor dem Amtsgericht Neuss hatte die Klage hinsichtlich der Reisepreiserstattung Erfolg, auf die Berufung der Beklagten hin wurde sie jedoch abgewiesen.

Das Landgericht Düsseldorf sah in dem Unfall keinen Reisemangel im Sinne des §651c Abs. 1 BGB. Es wurde festgestellt, dass der rechtliche Mangelbegriff an sich keine Schuldfrage stellt, sondern Risikosphären unterscheidet.
Demnach zählt die Kollision mit einem Geistesfahrer zum allgemeinen Lebensrisiko, für das der Reisedienstleister nicht haftbar gemacht werden kann. In der Folge stehe den Kläger keine Ersatzleistung zu.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss (75 C 3139/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin begehrt Rückerstattung des von der Beklagten außergerichtlich noch nicht erstatteten Reisepreises i. H. v. 1.002,73 EUR wegen Reisemängeln einer bei der Beklagten gebuchten Türkeireise vom 15.12. bis 29.12.2013, bei welcher der Bus, in dem sich die Klägerin und ihr Ehemann auf dem Transfer vom Flughafen zum Hotel befanden von einem „Geisterfahrer“ gerammt wurde und sie schwere Verletzungen erlitten. Daneben begehrt sie Erstattung i. H. v. 247 EUR wegen des Verlustes von zwei paar orthopädischen Schuhen.

6. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

7. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.249,73 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 139,83 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Das Amtsgericht hat der Klage i. H. d. vollen restlichen Reisepreises i. H. v. 1.002,73 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren nach Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

10. Die Berufung macht geltend, das Amtsgericht habe die Klage vollständig abweisen müssen. Der Verkehrsunfall mit dem „Geisterfahrer“ begründe keinen Mangel der Reiseleistung, sondern sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

11. Es sei eine Abgrenzung nach Risikosphären vorzunehmen. Störungen, welche dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien, seien nicht geeignet, einen Reisemangel zu begründen. Bei einem Unfall mit einem „Geisterfahrer“ folge die Beeinträchtigung der Reise allein aus einem Eingriff von außen durch das vorsätzlicher Verhalten Dritter. Auch wenn ein Verschulden des Reiseveranstalters für seine Gewährleistungshaftung nicht erforderlich sei, so müsse doch eine angemessene Risikoabgrenzung vorgenommen werden. Hierbei sei zwar zu berücksichtigen, dass der Reisende sich in die Einwirkungsgewalt des Reiseveranstalters begebe und auf dessen Kompetenz vertraue. Hieraus resultiere eine Schutzpflicht des Reiseveranstalters, den Reisenden vor reisespezifischen Gefahren zu schützen. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Reiseveranstalters, den Reisenden vor Gefahren zu schützen, die auch im privaten Alltag des Reisenden theoretisch ständig zufällig eintreten könnten. Hierzu gehörten auch (vom Personal des Reiseveranstalters unverschuldete) Verkehrsunfälle und Gewaltübergriffe in der privaten Sphäre.

12. Der Unfall mit einem „Geisterfahrer“ sei vergleichbar mit einem Überfall auf einen Reisebus, einem Raubüberfall oder Diebstahl auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel. In diesen Fällen sei in der Rechtsprechung ein Reisemangel verneint worden, weil derartige Umstände dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien. Vor derartigen Einwirkungen könne der Reiseveranstalter den Reisenden nicht schützen, da sie von diesem nicht zu beherrschen seien. Verstoße der Reiseveranstalter aber nicht gegen Organisations- oder Schutzpflichten, sondern erbringe seine Leistung für sich gesehen ordnungsgemäß, werde diese aber durch von außen kommende nicht beherrschbare Umstände beeinträchtigt, habe der Reiseveranstalter hierfür nicht einzustehen. Andernfalls würde man die reisvertragliche Gewährleistung zu einer reinen „Garantie- oder Erfolgshaftung“ machen.

II.

13. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

14. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

15. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsfehlern (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

1.

16. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des außergerichtlich noch nicht erstatteten Reisepreises i. H. v. 1.002,73 EUR gem. §§ 651d Abs. 1 S. 2 i. V. m. 638 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB.

A.

17. Die Parteien sind durch einen Reisevertrag über eine Reise an die Türkische Riviera vom 15.12. bis 29.12.2013 inklusive Hoteltransfer zu einem Gesamtpreis i. H. v. 1.485 EUR verbunden.

18. Vertragspartner des Reiseveranstalters ist in der Regel der Buchende, wenn er die Reise für den Reiseveranstalter erkennbar für sich und seine Familienangehörigen (Kinder, Ehegatte, Lebenspartner) bucht. Dies ist insbesondere bei einer Namensgleichheit der Reiseteilnehmer anzunehmen (vgl. LG Düsseldorf, RRa 2010, S. 22). Die Klägerin hat die Reise im eigenen Namen gebucht. Hierbei besteht für sie und ihren Ehemann Namensgleichheit.

19. Allein der Reisende ist berechtigt, eine Reisepreisminderung gem. § 651d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 651a Rn. 2). Im Falle einer „Familienreise“ ist das buchende Familienmitglied – hier: die Klägerin – mithin aktivlegitimiert, auch für sämtliche Familienmitglieder eine etwaige Reisepreisminderung gerichtlich geltend zu machen

B.

20. Es fehlt aber an einem Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB. Hiernach hat die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

aa.

21. Nach der gesetzgeberischen Konzeption schuldet der Reiseveranstalter nicht eine bloße Aneinanderreihung von einzelnen Reiseleistungen (Transfer, Unterkunft, Verpflegung etc.), sondern die Reise an sich, also eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er hat daher verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise als solche einzustehen und trägt die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit die erfolgreiche Gestaltung der Reise von seinen Leistungen abhängt. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruht. Auch wenn die Reiseleistungen durch höhere Gewalt beeinträchtigt werden, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor. Der Sache nach trifft den Reiseveranstalter somit eine Garantie- bzw. Erfolgshaftung  (h. M: sog. weiter Mangelbegriff; vgl. BGH, NJW 1983, S. 33, 34; NJW 1986, S. 1748, 1749; NJW 1995, S. 2629, 2630; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 3; MüKo-BGB/Tonner, 6. Auflage 2012, § 651c Rn. 3; A. Staudinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651c Rn. 9)

22. Der weite Mangelbegriff bedarf, um eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, einer Einschränkung. Nach überwiegender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, wird eine angemessene Einschränkung der Gewährleistungshaftung des Reiseveranstalters dadurch erreicht, dass man Beeinträchtigungen der Reise, in welchen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, vom Mangelbegriff ausnimmt. Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören insbesondere persönliche Verletzungsrisiken, welchen der Reisende auch im privaten Alltag oder als Individualreisender ausgesetzt wäre. Solche Reisebeeinträchtigungen liegen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 113; A. Staudinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651c Rn. 56; BeckOK-BGB/Geib, Edition 36, § 651c Rn. 16; Erman/R. Schmid, BGB, 14. Auflage 2014, § 651c Rn. 10).

23. Keinen Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB begründen demnach etwa Raubüberfälle, Diebstähle oder terroristische Anschläge (vgl. LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2009, S. 402: Überfall auf Reisebus in Brasilien; OLG München, NJW-RR 2004, S. 1698: nächtlicher Überfall auf Hotel in Kenia; LG Hannover, RRa 2004, S. 261: terroristischer Anschlag in Djerba).

bb.

24. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein Reisemangel zu verneinen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, an welche die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 BGB gebunden ist, rammte ein „Geisterfahrer“ auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel am 15.12.2013 den Transferbus frontal, ohne dass der Fahrer der von der Beklagten eingesetzten Agentur eine Möglichkeit hatte, dem Geisterfahrer auszuweichen oder den Unfall zu verhindern.

25. Die Gefahr einer Kollision mit einem „Geisterfahrer“ auf einer Kraftfahrtstraße gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Gefahren durch Falschfahrer bestehen im privaten Alltag ebenso wie bei einer Reise ins Ausland. Es handelt sich nicht um eine reisespezifische Gefahr. Jeder der sich im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln bewegt, läuft Gefahr, in eine Kollision mit einem Geisterfahrer verwickelt zu werden.

26. Eine Kollision des Transferbusses mit einem Geisterfahrer hat auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen der Beklagten. Die Beklagte schuldet eine Beförderung vom Flughafen zum Hotel. Hierbei ist sie gehalten, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen, welcher die Verkehrsregeln beachtet und sich in einem fahrtüchtigen Zustand (z. B. nicht alkoholisiert, nicht übermüdet etc.) befindet. Es ist aber nicht Aufgabe des Reiseveranstalters, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen – hier Gefahr einer Kollision mit einem „Geisterfahrer“ – welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. So weit reichen die Schutzpflichten des Reiseveranstalters nicht. Die Verletzungsfolgen der Klägerin und ihres Ehemannes liegen daher außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung.

cc.

27. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des LG Koblenz, RRa 2004, S. 206, welche bei einem Verkehrsunfall des Reisenden das Vorliegen eines Mangels bejaht hat. In dem dortigen Fall bestand die Besonderheit, dass ein Reisender auf einem Parkplatz von einem anderen Reisebus desselben Reiseveranstalters angefahren wurde. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Mangels daher entscheidend darauf gegründet, dass der dortige beklagte Reiseveranstalter gegenüber dem Reisegast jedenfalls für das Fehlverhalten des in dem benachbarten Reisebus eingesetzten Busfahrers einzustehen habe.

dd.

28. Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. in dem von der Berufung vorgelegten Hinweisbeschluss v. 09.04.2015 – 2-24 S 10/15, welche ein Parallelverfahren des hiesigen Verkehrsunfalls des Reisebusses mit einem „Geisterfahrer“ betrifft. Das Landgericht begründet das Vorliegen eines Mangels damit, dass aus dem Reisevertrag nicht nur eine Pflicht zur Beförderung vom Flughafen zum Hotel folge, sondern auch eine Beförderung, bei welcher der Reisende nicht verletzt werde. Es liege auch kein allgemeines Lebensrisiko vor, weil die Reisenden sich im Zeitpunkt des Unfalls in der Obhut des Reiseveranstalters befunden hätten. Eine Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt durch die Reisenden liege nicht vor. Werde ein Reisender durch einen Mitarbeiter des Reiseveranstalters oder des von diesem eingesetzten Leistungsträgers verletzt, habe der Reiseveranstalter unabhängig von einem Verschulden hierfür einzustehen.

29. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Wie ausgeführt, berührt eine Verletzung der Beklagten durch einen Verkehrsunfall mit einem „Geisterfahrer“ das vertragliche geschuldete Pflichtenprogramm der Beklagten gerade nicht, weil die Schutzpflicht des Reiseveranstalters nicht so weit reicht, dass er den Reisenden auch vor alltäglichen Verletzungsgefahren schützen muss, welche nicht reisespezifisch sind. Das Kriterium der „Obhut“ ist zur Abgrenzung der Fälle reisespezifischer Gefahren vom allgemeinen Lebensrisiko ungeeignet. Wirken alltägliche, nicht reisespezifische Gefahren von außen auf den Reisenden, so kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Reisende im Zeitpunkt der Realisierung der Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befindet oder nicht. Es macht demnach keinen Unterschied, ob der Reisende auf offener Straße ausgeraubt oder überfallen oder einem terroristischen Anschlag zum Opfer fällt oder ob sich dies während eines Bustransfers oder während des Aufenthalts in der Hotelanlage ereignet, da die denkbaren Szenarien hier austauschbar sind und in keinem inneren Zusammenhang zum Aufenthalt des Reisenden in der physischen Obhut des Reiseveranstalters stehen. Dies kann auch nicht damit begründet werden, dass der Reisende sich in der physischen Obhut des Reiseveranstalters arglos verhält und auf die Gewährleistung der Sicherheit durch den Reiseveranstalter vertraut. Dem Reisenden ist vielmehr bewusst, dass es nicht in der Macht des Reiseveranstalters steht, beispielsweise einen Terroranschlag oder eine Geisterfahrt eines Betrunkenen zu verhindern. Letztlich beruht – der – zitierte Beschluss des LG Frankfurt nach Auffassung der Kammer auch auf einem Zirkelschluss: Der Umstand, dass sich der Reisende bei einem Reisevertrag mit allen seinen Rechtsgütern dem Reiseveranstalter anvertraut und diesem daher in gewisser Weise ausgeliefert ist, ist gerade der Grund für den von der herrschenden Auffassung vertretenen weiten Mangelbegriff. Wenn nun aber die Frage zu klären ist, inwieweit dieser weiter Mangelbegriff bei fernliegenden, nicht reisespezifischen Risiken eine Einschränkung zu erfahren hat, kann gegen eine solche Einschränkung nicht damit argumentiert werden, der Reisende begebe sich mit seinen Rechtsgütern in die Obhut des Reiseveranstalters.

30. Soweit das LG Frankfurt weiterhin darauf abstellt, dass es an einer Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt der Reisenden fehle, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der weite Mangelbegriff hat mit Verschuldenskategorien nichts zu tun. Für die Verneinung eines Mangels kommt es nicht darauf an, ob den Reisenden ein Verschulden trifft. Es geht vielmehr um die Abgrenzung von Risikosphären, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Schließlich ist der Fall, dass der Reisende „durch“ einen Mitarbeiter des vom Reiseveranstalter eingesetzten Leistungsträgers verletzt wird, mit dem vorliegenden Fall gerade nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung „durch“ den Busfahrer des Transferbusses nicht vor, weil dieser sich vollkommen verkehrsgerecht verhalten hat und der Unfall allein durch den entgegenkommenden, betrunkenen „Geisterfahrer“ in unabwendbarer Weise verursacht wurde.

2.

31. Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 651f Abs. 1 BGB scheiden ebenfalls aus, weil ein Mangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Schließlich fehlt es aber auch an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Den Busfahrer des Transferbusses traf unstreitig kein Verschulden i. S. v. §§ 278, 276 Abs. 2 BGB.

3.

32. Mangels Organisations- oder Überwachungsverschulden des Reiseveranstalters greifen auch deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB nicht ein.

IV.

33. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

V.

34. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob der vom Bundesgerichtshof vertretene sog. weite Mangelbegriff eine Einschränkung erfährt, wenn sich in einem Schaden des Reisenden lediglich nicht reisespezifische, private Verletzungsrisiken verwirklichen (allgemeines Lebensrisiko), welche ihn im Alltag oder als Individualreisenden ebenso treffen können. Insbesondere für den Fall eines Verkehrsunfalls mit einem „Geisterfahrer“ bestehen hierzu, wie der Hinweisbeschluss des LG Frankfurt vom 09.04.2015 – 2-24 S 10/15 belegt, unterschiedliche Auffassungen in der Instanzenrechtsprechung.

35. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.002,73 €.

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