Bezeichnung einer Reise mit 6 Übernachtungen als „7-​Tage-​Reise“

OLG Köln: Bezeichnung einer Reise mit 6 Übernachtungen als „7-​Tage-​Reise“

Ein Reiseveranstalter bewarb eine Reise mit 6 Übernachtungen als 7-Tage-Reise. Die Unterlassungsklage hiergegen wurde abgewiesen, da An- und Abreisetag eingerechnet werden können.

OLG Köln 6 W 17/13 (Aktenzeichen)
OLG Köln: OLG Köln, Urt. vom 22.01.2013
Rechtsweg: OLG Köln, Urt. v. 22.01.2013, Az: 6 W 17/13
LG Köln, Urt. v. 21.12.2012, Az: 31 O 603/12
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Oberlandesgericht Köln

1. Urteil vom 22. Januar 2013

Aktenzeichen 6 W 17/13

Leitsatz:

2. Die Bezeichnung einer Reise als „7-​Tage-​Reise“ mit Ankunft am Zielort am späten Nachmittag des 1. Tages und Abreise am Morgen des 7. Tages ist nicht irreführend, wenn die Reise auch An- und Abreise umfasst.

Zusammenfassung:

3. Eine Reiseveranstalterin war verklagt worden, weil sie eine Reise mit 6 Übernachtungen als 7-Tage-Reise bewarb. Die Klage wurde vom Landgericht Köln abgewiesen, woraufhin die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht sofortige Beschwerde einlegte.

Auch diese blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht teilte die Ansicht des Landgerichts, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher davon ausgehe, dass An- und Abreisetag und nicht die tatsächliche zeitliche Dauer üblicherweise als Reisezeitraum angegeben werden. Daher war die Werbung nicht irreführend.

Tenor:

4. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. 12. 2012 – 31 O 603/12 – wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

6. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin beanstandete Werbung der Antragsgegnerin stellt keine Irreführung der angesprochenen Verbraucher dar, so dass Ansprüche aus §§ 3, 5, 8 UWG nicht bestehen.

7. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht erwartet, dass diese tatsächlich sieben Tage (entsprechend 7 x 24 Stunden) dauert. Vielmehr ist es bei Reisen üblich, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, so dass von einer siebentägigen Reise bereits dann gesprochen werden kann, wenn diese sechs Übernachtungen umfasst. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Reiseangebot – wie bei dem der Antragsgegnerin – optional auch An- und Abreise umfasst. Die Überlegungen der Antragstellerin zu einer möglichen Anreise per Flugzeug, wie sie die Antragsgegnerin bei der angebotenen Reise als weitere Option neben der Anreise mit der Bahn anbietet, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wird die Anreise – mit Reise zum Startflughafen, Check-​In, reiner Flugzeit, Transfer vom Zielflughafen zum Schiff – einen erheblichen Teil des Anreisetages in Anspruch nehmen; für die Abreise gilt nichts anderes.

8. Durch diesen Umstand unterscheidet sich die hier zu beurteilende Werbung auch von der, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 5. 8. 1986 – 4 U 176/86 – NJW-​RR 1987, 423; ähnlich LG Köln, Urteil vom 28. 6. 1988 – 31 O 117/88 – GRUR 1989, 130) zugrundelag. Diese Entscheidungen betrafen Busreisen, bei denen – jedenfalls regelmäßig – eine zeitaufwendige Anreise zum Start- und Endpunkt der Reise nicht erforderlich war. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich, wie die Antragsgegnerin vorprozessual vortragen ließ, die Verkehrsauffassung seit Erlass dieser Entscheidungen geändert hat.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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