Bemessung des Werts einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

AG Augsburg: Bemessung des Werts einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Die Käuferin einer nachgemachten Markenhandtasche verlangt vom Verkäufer die Übernahme von Anwaltskosten verlangen, nachdem der Inhaber der Musterrechte sie aufgrund des Weiterverkaufs abgemahnt hatte.

Das Amtsgericht Augsburg hat dem der Klägerin Recht zugesprochen. Da der Schutzrechtinhaber sich aufgrund des Vergehens des Verkäufers an die Klägerin wende, habe dieser die entsprechenden Kosten zu tragen.

AG Augsburg 17 C 2055/11 (Aktenzeichen)
AG Augsburg: AG Augsburg, Urt. vom 08.09.2011
Rechtsweg: AG Augsburg, Urt. v. 08.09.2011, Az: 17 C 2055/11
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Amtsgericht Ausgburg

1. Urteil vom 8. September 2011

Aktenzeichen 17 C 2055/11

Leitsätze:

2. Wird der Käufer einer Sache wegen Schutzrechtverletzung in Anspruch genommen, kann er zur Wahrung rechtlicher Interessen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, auch wenn der Verkäufer zusichert, die Angelegenheit mit dem Schutzrechtsinhaber zu regeln.

Der Streitwert gegen einen Schutzrechtsverletzer geltend gemachter Anwaltskosten bemisst sich nach dem Wert der in Forderung stehenden Unterlassungserklärung, da diese den alleinigen Gegenstand der Mandatserteilung darstellt.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin kaufte bei der Beklagten eine Tasche und bot diese über eBay zum Weiterverkauf an. Daraufhin wurde sie vom Inhaber der Musterschutzrechte der Tasche abgemahnt und zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert, da die von der Beklagten verkaufte Tasche dessen Musterschutzrechte verletzte. Die Beklagte sicherte vorgerichtlich die Klärung der Angelegenheit mit dem Musterschutzrechtsinhaber und die Zahlung von 500,- € an die Klägerin zu. Diese schaltete dennoch eine auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Anwaltskanzlei ein und forderte gerichtlich die Übernahme der Anwaltskosten. Deren Streitwert war vorliegend streitig.

Das Amtsgericht Augsburg gab der Klage teilweise statt. Tatsächlich war es für die Klägerin erforderlich und zweckmäßig gewesen, zur Wahrung ihrer Interessen eine spezialisierte Anwaltskanzlei einzuschalten. Für die Bemessung des Streitwerts war dabei jedoch nicht die Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter oder die Forderung der Klägerin an die Beklagte, sondern allein der Wert der geforderten Unterlassungserklärung maßgeblich, da diese die Mandatsbegründung darstellte. So wurde die Beklagte letztlich zur Zahlung von 1.641,96 € verurteilt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.641,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 33% und die Beklagte 67% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung geltend.

6. Am 04.06.2010 erwarb die Klägerin bei der Beklagten unter anderem eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Diese Tasche bot die Klägerin in der Folgezeit über das Internetauktionshaus „Ebay“ zum Verkauf an. Nach Einstellung des Angebots wurde die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2011 von der Fa. …, Inhaber … wegen einer Verletzung eingetragener Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechte abgemahnt. In diesem Schreiben wurde die Klägerin zur Abgabe einer umfassenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Hinsichtlich des genauen Inhalts der geforderten Erklärung wird auf die Anlage FN 3 Bezug genommen. Tatsächlich verletzt die von der Beklagten an die Klägerin verkaufte Einkaufstasche die eingetragenen Rechte der Fa. … Mit E-Mail vom 12.03.2011 übersandte die Klägerin die Abmahnung der Fa. … direkt an die Beklagte. Diese antwortete am 14.03.2011, dass sie sich in aktueller Klärung mit der Fa. … befinden würde. Ebenfalls am 14.03.2011 beauftragte die Klägerin ihre derzeitigen Prozessbevollmächtigten, die auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei … aus …, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf das Begehren der Fa. … Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin nahmen daraufhin die streitgegenständliche Tasche in Augenschein und überprüften selbige mit den eingetragenen Geschmacksmustern und Gebrauchsmustern der Fa. … Nach Abschluss der Prüfung empfahlen die beauftragten Anwälte der Klägerin eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Empfehlung kam die Klägerin nach. Die modifizierte Unterlassungserklärung wurde seitens der Fa. …angenommen. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte selbst unmittelbar Kontakt mit der Fa. …aufgenommen und mit selbiger die Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin die, auf die erworbene Tasche bezogene Unterlassungserklärung gegen eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 € (Schadensersatz und Anwaltskosten) abgeben solle. Mit Schreiben vom 24.03.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 500,00 € sowie zur Zahlung der Kosten für die Inanspruchnahme der Kanzlei … auf. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin legten ihrer Rechnung einen Streitwert von 100.000,00 € zugrunde. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVG zum RVG wurde seitens der Kanzlei auf 1,5 festgesetzt. Insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag daher auf 2.440,69 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage FN15 eingereichten Schriftsatz vom 07.04.2011 Bezug genommen. Die mit der Fa. … ausgehandelte Pauschalzahlung in Höhe von 500,00 € wurde im Folgenden von der Beklagten ausgeglichen. Mit Schreiben vom 07.04.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.04.2011 auf, die Klägerin von den entstandenen Kosten freizustellen. Seitens der Beklagten wurde dies mit Schreiben vom 19.04.2011 endgültig zurückgewiesen.

7. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Streitwert der von ihr im Auftrag der Klägerin bearbeiteten Angelegenheit ihrerseits zutreffend mit 100.000,00 € angegeben worden sei. Auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr sei in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu beanstanden. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass die Beklagte im Vorfeld zugesagt hätte, den eingetretenen Schaden zu bezahlen. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten vom 04.07.2011 verspätet.

8. Die Klägerin beantragt:

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.440,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.04.2011 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt:

11. Die Klage wird abgewiesen.

12. Die Beklagte behauptet, lediglich die Übernahme des mit der Fa. … vereinbarten Pauschalbetrages in Höhe von 500,00 € zugesagt zu haben. Ihrer Meinung nach hätte für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, die Anwaltskanzlei … zu beauftragen, nachdem zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass die Beklagte selbst sich der Sache angenommen hätte und die Kosten übernehmen würde. Die Anwälte der Klägerin hätten lediglich prüfen müssen, ob die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung die Klägerin über den Streitgegenstand hinaus belasten würde. Insofern wäre lediglich ein Streitwert in Höhe von 500,00 € anzusetzen gewesen. Auch wenn der Gegenstandswert der Abmahnung der Fa. … hier maßgeblich sei, sei keinesfalls ein Betrag von 100.000,00 €, sondern vielmehr entsprechend der letztlich vereinbarten Pauschalvergütung in Höhe von 500,00 € ein Streitwert von 3.000,00 € angemessen. Der Ansatz einer 1,5 Gebühr sei zudem überhöht.

13. Mit Schriftsätzen vom 05.08.2011, respektive 10.08.2011 haben die Parteien ihr Einverständnis im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 11.08.2011 hat das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können wurde der 26.08.2011 bestimmt.

Entscheidungsgründe:

14. Die zulässige Klage erweist sich als lediglich teilweise begründet.

I.

15. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € aus §§ 433 Absatz 1, 435, 280 Absatz 1, 249 BGB herleiten.

1.

16. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die streitgegenständliche Tasche im Zusammenhang mit dem Erwerb weiterer Waren von der Beklagten käuflich erworben hat. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieses Produkt die Fa. … in eingetragenen und geschützten Geschmacksmustern und Gebrauchsmustern verletzt. Es lag demnach ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB vor, so dass die Beklagte hier gegen ihre, sich aus § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB ergebende Pflicht, der Klägerin die verkaufte Sache frei von Rechtsmängeln zu verschaffen, verstoßen hat.

2.

17. Der Klägerin stand daher gem. § 280 Absatz 1 BGB das Recht zu, hinsichtlich des infolge der Pflichtverletzung entstandenen Schadens bei der Beklagten Regress zu nehmen. Im Rahmen dieser Schadensersatzpflicht hat die Beklagte insbesondere auch die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der vorliegenden Konstellation erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2004, 444).

a)

18. Eine Zurückweisung des diesbezüglichen Beklagtenvortrages nach § 296a Absatz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, nachdem die Klage ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 13.05.2011 der Beklagten am 08.06.2011 zugestellt worden war, so dass die Klageerwiderungsfrist erst am 06.07.2011 abgelaufen wäre. Die Klageerwiderungsschrift war jedoch bereits am 05.07.2011 und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

b)

19. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Klägerin hier jedoch die Hilfe der auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei „Faustmann und Neumann Rechtsanwälte“ in Anspruch nehmen, auch wenn die Beklagte der Klägerin gegenüber erklärt hat, sich selbst der Sache annehmen zu wollen. Wie sich aus der als Anlage FN 3 vorgelegten Abmahnschrift vom 10.03.2011 ergibt, forderte die Fa. … von der Klägerin die Abgabe einer umfangreichen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung inkl. des Anerkenntnisses der Fa. … all denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser im Zusammenhang mit der Angelegenheit entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Im Hinblick auf diese umfassende und weitreichende Erklärung, welche hier von der Klägerin eingefordert wurde, war selbige keinesfalls gehalten, auf die bloße Regelungszusage der Beklagten zu vertrauen.

c)

20. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet sich der Höhe nach auf die tatsächlich nach den Regelungen des RVG entstandenen Kosten.

aa)

21. Der in Ansatz zu bringende Gebührenstreitwert bestimmt sich hier nach dem Wert der seitens der Fa. …von der Klägerin geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese allein stellt nämlich den Gegenstand der anwaltlichen Mandatserteilung dar. Es ist daher für die Bemessung des Streitwerts unerheblich, dass sich die Klägerin letztlich mit der Fa. … auf die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kombiniert mit Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 500,00 € verständigen konnte. Die Höhe des Streitwerts bemisst sich daher nach § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fa. … von der Beklagten neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch umfangreiche Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzverpflichtungserklärungen einforderte, hält das Gericht hier in Anlehnung an vergleichbare Fälle aus der Rechtssprechung einen Gegenstandswert von 50.000,00 € für angemessen. (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011, Az. 3 U 1644/10).

bb)

22. Entgegen der Auffassung der Klagepartei kann vorliegend lediglich eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVG RVG in Höhe von 1,3 in Ansatz gebracht werden. Der gegenüber der Klägerin in Ansatz gebrachte Gebührenwert von 1,5 entfaltet gegenüber der Beklagten gem. § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG keine Wirkung.

23. Das Gericht kann in der hier gegebenen Fallkonstellation keine Anhaltspunkte erkennen, weswegen die seitens der Bevollmächtigten der Klägerin zu bearbeitende Angelegenheit in dem Maße umfangreich oder schwierig gewesen sein sollte, als dass eine über der Mittelgebühr von 1,3 liegende Gebühr gefordert werden könnte. Auch seitens der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei …, welche offenkundig von der geschädigten Fa. … beauftragt worden war und sich demnach mit der gleichen Thematik zu befassen hatte, wurde lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht. Zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Absatz 2 RVG war das Gericht hier nicht verpflichtet, da es sich vorliegend um einen Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten und nicht um einen Streit zwischen Anwalt und Mandant handelt. (vgl. Meier/Kreuß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 4. Auflage 2009, § 14 Rn. 59):

cc)

24. Ausgehend von einem Streitwert von 50.000 € ergibt sich daher eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVG RVG in Höhe von 1.359,80 €. Zuzüglich der nach Nr. 7001,7002 VVG RVG zu erstattenden Auslagenpauschale von 20,00 € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%, was hier einem Betrag von 262,16 € entspricht, beläuft sich der erstattungsfähige Schaden daher auf 1.641,96 €.

d)

25. Nachdem die Beklagte den Ausgleich der klägerischen Forderung mit Schreiben vom 19.04.2011 endgültig zurückgewiesen hat (Anlage FN16) wandelt sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch der Klägerin gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch um.

II.

26. Weitergehende Ansprüche kann die Klägerin auch nicht aus einem behaupteten Schuldanerkenntnis der Beklagten herleiten. Wie bereits oben unter I. ausgeführt, war der beklagtenseits hierzu erfolgte Vortrag nicht verspätet und musste demnach berücksichtigt werden. Die Beklagtenseite führt insoweit aus, dass sie gegenüber der Klägerin lediglich zugesichert hätte, den pauschalierten Schadensersatz mit Anwaltskosten in Höhe von 500,00 € zu ersetzen. Aus der, seitens der Klägerin als FN 8 vorgelegten E-Mail der Beklagten ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass diese bereit gewesen wäre, Anwaltskosten der Parteien unabhängig von deren Höhe zu übernehmen. Jedenfalls können die dortigen Ausführungen in Ermangelung einer entsprechenden Konkretisierung weder als abstraktes Schuldversprechen noch als unselbstständiges Schuldanerkenntnis gewertet werden.

III.

27. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Absatz 2 Nummer 3, 288 Absatz 1 BGB.

IV.

28. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nummer 11, 709, 711 ZPO.

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