Ausgleichsleistung bei Flugverlegung

OLG Hamburg: Ausgleichsleistung bei Flugverlegung

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug, welcher wegen Überbuchung verlegt wurde. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004. Als das Amtsgericht Hamburg dem Kläger einen solchen Anspruch zusprach, ging die Beklagte hiergegen in Berufung.

Auch das Oberlandesgericht Hamburg stimmte der Entscheidung des Amtsgericht zu, da der Tatbestand der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 auch unabhängig davon erfüllt ist, ob sie wegen Überbuchung erfolgte.

OLG Hamburg 6 U 94/07 (Aktenzeichen)
OLG Hamburg: OLG Hamburg, Urt. vom 06.11.2007
Rechtsweg: OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.2007, Az: 6 U 94/07
AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2006, Az: 23 A C 266/06
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Oberlandesgericht Hamburg

1.Urteil vom 06.11.2007

Aktenzeichen 6 U 94/07

Leitsatz:

2. Eine Verlegung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes erfüllt den Tatbestand der Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 Abs. 3 VO unabhängig davon, ob die Verlegung wegen Überbuchung erfolgte oder nicht.

 Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug, wodurch die Parteien einen Luftbeförderungsvertrag schlossen. Der Kläger wurde von der Beklagten auf einen anderen Flug umgebucht. Dies geschah ohne den Willen des Klägers und wurde mit einer Überbuchung begründet. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung wegen Nichtbeförderung.

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass dem Kläger ein solcher Anspruch nach der Fluggastverordnung zusteht. Die Beklagte ging gegen dies Urteil in Berufung.

Das Oberlandesgericht Hamburg weist die Berufung der Beklagten zurück und stimmt den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts zu. Erfolgt eine Umbuchung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes, so sind die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob die Verlegung auf einen anderen Flug wegen Überbuchung erfolgte.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 23A, Geschäfts-​Nr.: 23 A C 266/06, vom 21. November 2006, wird auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückgewiesen.

Gründe:

5. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

6. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweis des Senats vom 20. August 2007 Bezug genommen, in dem der Senat im Einzelnen zu den Rechtsfragen dieses Falles, insbesondere im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 17. Januar 2007 sowie zu ihren Schriftsätzen vom 24. Juli 2007 und 10. August 2007 Stellung genommen hat.

7. Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

8. Der Senat hält seine Auffassung aufrecht, nach der eine Verlegung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes den Tatbestand der Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 Abs. 3 VO unabhängig davon erfüllt, ob die Verlegung wegen Überbuchung erfolgte oder nicht. Die Beklagte vermag mit ihrem Vortrag, wäre diese Auffassung des Senats richtig, dann stünden auch dem Fluggast, der gemäß Artikel 4 Abs.1 VO unter Vereinbarung einer Gegenleistung auf den Flug verzichtet, die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 i.V.m. Artikel 7 VO zu, was systemwidrig wäre, nicht zu überzeugen. Denn die Beklagte verkennt, dass in Artikel 4 Abs.1 VO der freiwillige Verzicht auf den Flug geregelt ist, womit zwangsläufig kein Fall der Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes vorliegt und deshalb ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 VO von vornherein ausscheidet.

9. Der Hinweis der Beklagten, eine Umbuchung führe auch dann nicht zu Ausgleichsansprüchen, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Abs. 1 VO (Annullierung) vorlägen, ist zum einen unzutreffend. Denn grundsätzlich sind im Falle der Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 c.) Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 VO zu zahlen, es sei denn, die Voraussetzungen des Abs. 1 c) i), ii), iii) oder des Abs. 3 liegen vor. Zum anderen ist es auch ohne Belang, welche Ansprüche für den Fall der Annullierung vorgesehen sind, da die Fälle der Nichtbeförderung und der Annullierung gesondert mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen geregelt sind. Aus demselben Grund vermag auch die Auffassung der Beklagten, auch die unter Artikel 6 VO geregelte Verspätung könne zu einer Umbuchung führen, ohne dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 8 VO bestünde, nicht zu überzeugen.

10. Der Senat hält auch an seiner mit Beschluss vom 20.August 2007 vertretenen Auffassung fest, nach der die Auslegung des Art. 4 Abs. 3 VO dahin, dass diese nicht auf die Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung beschränkt ist, sich auch mit dem Zweck der Verordnung, einen starken Verbraucherschutz für Fluggäste zu schaffen, deckt, da anderenfalls die Luftfahrtunternehmen die Rechtsfolgen der Verordnung durch Verlegung auf andere Flüge umgehen könnten. Die Beklagte macht erfolglos geltend, die Umbuchung von Passagieren auf andere Flüge sei mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden als der reibungslose Ablauf eines seit langem im Voraus geplanten Fluges. Dieser Mehraufwand versteht sich von selbst. Trotzdem werden von den Luftfahrtunternehmen in Einzelfällen immer wieder Umbuchungen vorgenommen bzw. müssen vorgenommen werden und können zweifellos auch zur Umgehung der Rechtsfolgen der Verordnung durchgeführt werden.

11. Wie der Senat mit seinem Beschluss vom 20. August 2007 dargelegt hat, spricht für die Nichtbeschränkung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf die Nichtbeförderung im Falle der Überbuchung auch, dass diese Verordnung anders als die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 036 vom 8. 2. 1991, S. 5, Artikel 2 lit.d) unter den Begriffstimmungen (Artikel 2) nicht einmal eine Definition des „überbuchten Fluges“ enthält. Soweit die Beklagte hierzu die Auffassung vertritt, die Verordnung enthalte in Artikel 4 Abs.1 durchaus eine Definition des überbuchten Fluges, hat der Senat dieses mit seinem Beschluss vom 20.August 2007 durchaus gesehen und hat hierzu ausgeführt, dass Artikel 4 Abs. 1 u. 2 VO lediglich spezielle Regeln für die Fälle aufstellen, in denen eine Überbuchung der Grund für die Nichtbeförderung ist.

12. Der Vortrag der Beklagten, sie könne der Auffassung des Senats nicht folgen, nach der die Klägerin in Hamburg auch bereits für den Weiterflug von Paris nach New York abgefertigt worden sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Eine derartige Auffassung hat der Senat nicht vertreten, sondern hat sich lediglich darauf gestützt, dass die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann bereits in Hamburg von der Passagierliste für den Weiterflug gestrichen hat und sie sich deshalb nicht auf Artikel 3 Abs. 2 a VO berufen könne. Auf die von der Beklagten problematisierte Auslegung des Begriffes „Flug“ kommt es mithin nicht an.

13. Soweit es wiederum für die Beklagte nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Senat vor einer Umbuchung des Weiterfluges eine vorherige Rücksprache mit der Klägerin und ihrem Ehemann für erforderlich hält, wird folgendes klargestellt:

14. Der Senat hat mit seinem Hinweis lediglich im Rahmen der Prüfung, ob vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorlagen, u.a. ausgeführt, dass auch Gründe dafür, weshalb eine Erörterung der sich nach dem Vortrag der Beklagten abzeichnenden Problematik mit der Klägerin und ihrem Ehemann unterblieben ist, nicht ersichtlich seien. Derartige Gründe werden von der Beklagten nach wie vor nicht dargestellt. Hätte eine derartige Erörterung stattgefunden, hätten die Klägerin und ihr Ehemann der vorgeschlagenen Umbuchung zustimmen können, mit der Folge dass ein Fall der Nichtbeförderung gegen ihren Willen mit den entsprechenden Rechtsfolgen nicht vorgelegen hätte. Wäre die Zustimmung ausgeblieben und eine Umbuchung dennoch erfolgt, wäre die Beklagte – wie auch im vorliegenden Fall der nicht erfolgten Erörterung – zur Zahlung der Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 VO verpflichtet gewesen.

15. Der Senat bleibt schließlich auch bei seiner Auffassung, dass die für den Fall der Nichtbeförderung in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsansprüche nicht zu den Maßnahmen gehören, deren Voraussetzungen das Übereinkommen vom Montreal festlegt und unter denen gemäß Artikel 29 S.1 MÜ Schadensersatzansprüche ausschließlich geltend gemacht werden können. Der Auffassung der Beklagten, in den Fällen, in denen die Nichtbeförderung zu einer verspäteten Ankunft führe, sei das Montrealer Übereinkommen anzuwenden, da die dort geregelte Verspätung (Art. 19 MÜ) nicht identisch sei mit der Verspätung im Sinne von Art. 6 VO, die die Verzögerung des Abfluges regele, kann nicht gefolgt werden. Es bleibt dabei, dass das Übereinkommen von Montreal den Fall der Nichtbeförderung des Fluggastes gegen seinen Willen nicht regelt. Insoweit stimmt die Beklagte mit der Auffassung des Senats auch überein. Allein die Tatsache, dass die Folgen der Nichtbeförderung in einer verspäteten Ankunft liegen können, führt nicht dazu, die Regelungen des Übereinkommens von Montreal hinsichtlich der Verspätung auf die Fälle der Nichtbeförderung anzuwenden. Im Übrigen setzt der Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 eine verspätete Ankunft nicht voraus. Denn der Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht auch dann, wenn der Fluggast von seinem Recht gemäß Gebrauch macht, sich statt einer anderweitigen Beförderung die Flugscheinkosten erstatten zu lassen.

16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: OLG Hamburg: Ausgleichsleistung bei Flugverlegung

Verwandte Entscheidungen

AG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2008, Az: 23 C 14910/07
AG Charlottenburg, Urt. v. 30.10.2009, Az: 207 C 290/09

Berichte und Besprechungen

Welt: So bekommen Sie bei Flugverspätungen Geld zurück

T-Online: Entschädigung bei Flugverspätung: Besteht ein Anspruch?

Stern: Passagierrechte bei Flugausfall und Verspätung

Forum Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch bei Umbuchung

Passagierrechte.org: Ausgleichszahlung bei Verlegung des Fluges

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.