Ansprüche bei Mängeln am Ferienhaus

AG Düsseldorf: Ansprüche bei Mängeln am Ferienhaus

Der Kläger hatte über ein Onlinevermittlungsportal der Beklagten ein Ferienhaus des Anbieters X gemietet. Dieses hatte sich bei Bezug als in mehrfacher Hinsicht mangelhaft dargestellt. Daher verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des hälftigen Gesamtpreises in Höhe von € 1.505,00.

Dem gab das Gericht nicht statt. Die Leistung der Beklagten habe sich nur auf die Vermittlung beschränkt, weshalb unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte nicht in Betracht kämen.

AG Düsseldorf 43 C 205/16 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 03.11.2016
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2016, Az: 43 C 205/16
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 03. November 2016

Aktenzeichen 43 C 205/16

Leitsatz:

2. Gegen den Betreiber eines Portals, das ausdrücklich und unzweifelhaft nur der Vermittlung von Mietverträgen über Ferienhäuser dient, besteht kein direkter Anspruch bei Mängeln des Ferienhauses.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte über ein Onlinevermittlungsportal der Beklagten ein Ferienhaus des Anbieters X gemietet. Hierbei hatte er auch die AGB des Portals akzeptiert. Diese weisen unter anderem darauf hin, dass die Beklagte nur die Vermittlung von Mietverträgen übernimmt und kein Veranstalter ist. Das gemietet Ferienhaus hatte sich bei Bezug als in mehrfacher Hinsicht mangelhaft dargestellt. Daher verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des hälftigen Gesamtpreises in Höhe von € 1.505,00.

Dem gab das Gericht nicht statt. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, schon weil zwischen ihnen kein Reisevertrag im Sinne der §§ 651 ff. BGB bestehe. Die Leistung der Beklagten habe sich nur auf die Vermittlung beschränkt, weshalb unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte nicht in Betracht kämen. Dies ergebe sich aus den vom Kläger akzeptierten AGB. Etwas anderes folge auch nicht aus dem im Onlineportal stehenden Slogan „What you see is what you get“, da dieser mit einer Erläuterung versehen war, dass Mängelansprüche unmittelbar gegen den Anbieter geltend zu machen seien. Daher wurde der Klage nicht stattgegeben.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte über die von der Beklagten betriebene Internetseite B ein von dem Anbieter X angebotenes Ferienhaus für den Zeitraum 25.07 – 08.08.2015 zu einem Gesamtpreis von € 3.018,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Buchung akzeptierte der Kläger die AGB der Beklagten (Anlage B1) und bestätigte deren Kenntnisnahme. Ohne eine solche Bestätigung kann eine Buchung über die Website der Beklagten nicht erfolgen.

6. Die AGB sind mit „Vermittlungsbedingungen der B GmbH“ überschrieben. In ihnen heißt es einleitend:

7. „Die B GmbH vermittelt den Abschluss von Verträgen für Ferienunterkünfte, Flüge und Mietwagen zwischen Kunden und Vermietern / Veranstaltern / Fluggesellschaften. Die B GmbH ist nur Vermittler und kein Veranstalter, vertritt die Anbieter in der Anbahnung und Abschluss von Verträgen.“

8. Auch wurde der Kläger in der Buchungsbestätigung der Beklagten darauf hingewiesen, dass durch die Beklagte lediglich eine Vermittlung der Objekte erfolge.

9. Bei seiner Ankunft stellte der Kläger diverse Mängel an dem Ferienhaus fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie die E-Mail vom 11.08.2016 (Anlage K 1) verwiesen.

10. Der Kläger zeigte die Mängel vor Ort an, wobei er erst am 04.08.2015 jemanden erreichte.

11. Mit E-Mail vom 11.08.2015 (Anlage K 1) begehrte der Kläger von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des hälftigen Gesamtpreises in Höhe von € 1.505,00.

12. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

13. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich seiner Forderungen verpflichtet, insbesondere sei sie nicht als bloße Vermittlerin der Reiseleistungen anzusehen, da sie auf ihre Vermittlerrolle nicht hinreichend hinweise. Auch entfalte sie durch ihren Internetauftritt eine besondere Vertrauensstellung und garantiere, dass die auf ihrer Internetseite abgebildeten und beschrieben Unterkünfte den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen, was insbesondere aus der unter dem Slogan „What you see is what you get“ abgegebenen Erklärung folge (vgl. Anlage K 4).

14. Er beantragt,

15. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.505,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16. Die Beklagte beantragt,

17. die Klage abzuweisen.

18. Sie ist der Ansicht, dass ein Reisevertrag bzw. ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei, sie habe den betreffenden Vertragsschluss bzgl. des Ferienhauses lediglich vermittelt.

19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

20. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

21. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

22. Der geltend gemachte Anspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten reise- bzw. mietvertraglichen Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht passivlegitimiert ist.

23. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Reisevertrag i.S.d. §§ 651a ff. BGB. Die Beklagte vermittelt Ferienhäuser und Wohnungen im In- und Ausland. Zu diesem Zweck betreibt sie eine Internetseite mit Mietangeboten verschiedener Ferienhäuser. Im Falle einer Buchung über das Portal der Beklagten tritt die Beklagte als Vermittler des jeweiligen Objekts auf. Sie wird damit nicht als Vermieterin bzw. als Reiseveranstalterin gem. § 651a BGB tätig (vgl. zuletzt AG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2015, Az. 45 C 261/15 m.w.N.).

24. Der Vermittlungseinwand der Beklagten bleibt auch nicht nach § 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt. Soweit nach dieser Vorschrift die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen, unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Die Beklagte hat nicht den Anschein erweckt, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen zu wollen, sondern ausreichend auf ihre bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach entscheidend ist, ob gezielt eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet wird und der Erklärende sich dabei nicht nur auf die Rolle eines Vermittlers beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1992, Az. VII ZR 7/92; zitiert nach juris).

25. So ist dem klägerischen Vorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Beklagte sich vorliegend im Rahmen der Vertragsverhandlungen als Reiseveranstalter geriert hat, mithin den Eindruck erweckt hat, in eigenem Namen für die Leistungserbringung sowie die Mangelfreiheit dieser einstehen zu wollen. So wird bereits unstreitig in der im Zuge des Vertragsschlusses übersandten Buchungsbestätigung darauf verwiesen, dass die Beklagte die Objekte nur vermittelt. Weiter ergibt sich eindeutig die Vermittlereigenschaft bereits aus den AGB der Beklagten, die im Übrigen mit „Vermittlungsbedingungen der B GmbH“ überschrieben sind. Auch die Einleitung derselben lässt keinen Zweifel daran, dass die Beklagte lediglich vermittelnd tätig wird („Die B GmbH ist nur Vermittler und kein Veranstalter, vertritt die Anbieter in der Anbahnung und Abschluss von Verträgen.“).

26. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der AGB im Rahmen der Buchung über das Online-Formular unbestritten bestätigt.

27. Etwas anderes folgt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unter dem Slogan „What you see is what you get“ abgegebenen Erklärung auf der Homepage der Beklagten (vgl. Anlage K 4). Zum einen ist dem hierunter abgegebenen Text nochmals eindeutig zu entnehmen, dass – im Einklang mit den Vermittlungsbedingungen – eine Mängelrüge gegenüber dem Anbieter geltend zu machen ist. Auch aus der Aufzählung „ob sie nun von einem Privatvermieter, einer lokalen Agentur oder einem Reiseveranstalter stammt“ wird nochmals deutlich, dass die Beklagte lediglich als Vertragsvermittlerin tätig wird. Zum anderen folgt aus der Erklärung kein eigener vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte zunächst auf die Geltendmachung gegenüber dem Anbieter verweist – wie dies im Übrigen auch vorprozessual erfolgt ist. Eine solche Geltendmachung ist durch den Kläger jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohnehin gibt die Beklagte an der angegeben Stelle jedoch weiter nur an, dass für den Fall, dass der Anbieter vor Ort keine Abhilfe schaffe, der Kunde sich an die Beklagte wenden könne. Sie führt aus: „Wir sichern ihnen kulante und unbürokratische Bearbeitung zu“. Bereits aus der Wortwahl „Kulanz“ ist ersichtlich, dass eben keine vertraglichen direkten Ansprüche sondern, eben nur Kulanzleistungen angekündigt werden. Auf diese kann jedoch kein Rechtsanspruch bestehen.

2.

28. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten, insbesondere lässt sich dem klägerischen Vorbringen eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der aus dem Vertrag mit dem Kläger geschuldeten Vermittlungsleistung nicht entnehmen.

3.

29. Mangels Bestands der Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

II.

30. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

31. Der Streitwert wird auf 1.505,00 € festgesetzt.

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