Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta
Eine Urlauberin auf Kreta verletzte sich in der von ihr gemieteten Ferienwohnung. Sie klagte vor dem deutschen Gericht, da im Impressum der Online-Vermittlung eine deutsche Adresse angegeben war. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Vermieter in Griechenland ansässig waren und der Fall somit nach griechischem Recht verhandelt werden müsse.
Die Urlauberin ging in Berufung und erhielt zweitinstanzlich recht, es sei auch möglich die Klage in Deutschland zu verhandeln. Der Prozess wurde an das zuständige Landgericht München verwiesen.
OLG München | 20 U 1506/17 (Aktenzeichen) |
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OLG München: | OLG München, Urt. vom 11.10.2017 |
Rechtsweg: | OLG München, Urt. v. 11.10.2017, Az: 20 U 1506/17 |
LG Landshut, Urt. v. 24.03.2017, Az: 54 O 755/16 | |
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Leitsätze:
2. Auf Ansprüche aus einem Vertrag, in dem sich eine Reiseveranstalter zur Überlassung eines Ferienhauses verpflichtet, das Eigentum eines Dritten ist und sich in einem anderen Vertragsstaat befindet, ist Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO nicht anwendbar.
Deliktische Schadensersatzansprüche fallen in den Anwendungsbereich der Art. 17 ff. EuGVVO, wenn die Schadenshaftung so eng mit dem Vertrag verbunden ist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann.
Zusammenfassung:
3. Eine Urlauberin auf Kreta verletzte sich während ihres Aufenthaltes in einem Ferienhaus und klagte gegen die Vermieter der Unterkunft. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, als sich herausstellte, dass die Verantwortlichen keinen Wohnsitz in Deutschland hatten sondern auch selbst in Griechenland lebten. Das Gericht entschied, dass die Klage nicht nach deutschem Recht verhandelt werden könne.
Die Klägerin ging in Berufung und machte geltend, dass in derartigen Vermietungsfällen, in denen nicht nur die Vermietung sondern auch weitere, für Ferienwohnungen typische, Serviceleistungen beinhaltet seien, nicht die gleiche Grundlage gelte wie für einfache Vermietungsverhältnisse. Es sei demzufolge möglich eine Rechtsprechung entweder in Griechenland oder in Deutschland, dem Wohnsitz der Klägerin, anzustreben.
Das Gericht entschied, dass die Klage nach deutschem Recht verhandelt werden solle und verwies sie an das Landgericht München als zuständiges Gericht.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.03.2017, Az. 54 O 755/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.578,69 € festgesetzt.
Tatbestand:
5. Die in M. wohnende Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta, das über die Internetseite der Beklagten gebucht worden war. Zum Zeitpunkt der Buchung im Jahr 2015 war auf der Internetseite unter dem Namen des Beklagten zu 1) eine Anschrift im Bezirk des Landgerichts Landshut bzw. des Amtsgerichts Freising angegeben. Die Klägerin hat sich vom 22.09.2015 bis 26.09.2015 in dem Ferienhaus aufgehalten. Sie behauptet, sie sei dort in der Nacht vom 23. auf den 24.09.2015 in einen Lichtschacht gestürzt und habe sich den Mittelfußknochen gebrochen.
6. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.03.2016 Klage zum Landgericht Landshut erhoben. Sie behauptet, die Beklagten wohnten unter der angegebenen Anschrift. Sie ist der Ansicht, die Beklagten müssten sich an den Angaben im Impressum ihrer Internetseite festhalten lassen.
7. Die Beklagten behaupten, sie wohnten seit 12 Jahren ausschließlich auf Kreta und hätten keinen Wohnsitz in Deutschland; an der von der Klägerin angegebenen Adresse wohne nur der (gleichnamige) Vater des Beklagten zu 1). Sie sind der Auffassung, ausschließlich zuständig seien die griechischen Gerichte, da nach der EuGVVO für Mietstreitigkeiten auch betreffend Ferienwohnungen ausschließlich die Gerichte des Belegenheitsstaates zuständig seien. Soweit Deliktsrecht in Betracht komme, sei ebenfalls die Zuständigkeit griechischer Gerichte begründet.
8. Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage vorab verhandelt und die Klage mit Endurteil vom 24.03.2017 abgewiesen mit der Begründung, die deutschen Gerichte seien nicht zuständig. Ein Wohnsitz der Beklagten im Inland bestehe nicht. Ein Gerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVVO sei nicht gegeben. Die Vertragsverhältnisse seien unklar. Art. 17 EuGVVO betreffe nur vertragliche Ansprüche und sei auf konkurrierende deliktische Ansprüche nur anwendbar, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zum Vertrag aufwiesen, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Das sei nicht der Fall. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass die Immobilie auf Kreta nicht in ihrem Eigentum stehe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, welche genaue Funktion die Beklagten in Bezug auf die Immobilie ausübten. Die Klägerin habe ihre Ansprüche im Schriftsatz vom 04.04.2016 allein auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt, um eine Zuständigkeit des Landgerichts beizubehalten. Die beantragte Verweisung an das Amtsgericht Freising, das Landgericht München I oder das Amtsgericht München komme nicht in Betracht, weil aufgrund der unklaren Vertragsverhältnisse die eindeutige Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht geklärt werden könne.
9. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiter verfolgt und hilfsweise Zurückverweisung beantragt an das Landgericht Landshut, hilfsweise an das Landgericht München I, weiter hilfsweise an das Amtsgericht Freising, weiter hilfsweise an das Amtsgericht München.
10. Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten. Sie bestreiten eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten und verweisen darauf, dass die Beklagten keine Reiseveranstalter seien und keine Leistungen erbrächten, die über die reine Gebrauchsüberlassung des Hauses hinausgingen.
Entscheidungsgründe:
11. Die Berufung ist insoweit begründet, als eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht. Zuständig ist nach Art. 17 Abs. 1 c, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2 EuGVVO n.F. das Landgericht München I. An dieses Gericht wird der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zurückverwiesen.
12. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO besteht nicht.
13. Nach dieser, gemäß Art. 27 EuGVVO von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorschrift sind für Verfahren, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
14. Der Gerichtsstand der belegenen Sache umfasst zwar grundsätzlich auch kurzfristige Verträge über die Miete von Ferienwohnungen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. 2017 EuGVVO Art. 24 Rn. 7 m.w.N). Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO ist jedoch nicht anwendbar für Ansprüche aus einem Vertrag, in dem sich ein Reiseveranstalter gegenüber seinen privaten Kunden zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses verpflichtet, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und im Eigentum eines Dritten steht. Denn ein solcher Vertrag bringt neben der Überlassung des Gebrauchs weitere Leistungen mit sich: z.B. Auskünfte und Ratschläge, wenn dem Kunden eine Reihe von Angeboten unterbreitet werden, die Reservierung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, den Empfang vor Ort etc., und hat deshalb nicht das Gepräge eines Mietvertrages im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – NJW 2013, 308 Rn. 10, 15 m.w.N. Urteil vom 28.05.2013 – X ZR 88/12, MDR 2013, 995 Rn. 12).
15. So liegt der Fall hier: Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf der sie verschiedene, Dritten gehörende Ferienhäuser anbieten, aus denen der Interessent – ggf. nach Beratung durch die Beklagten – eine Auswahl treffen und das gewünschte Haus für den gewählten Zeitraum reservieren kann. Schon diese Leistung geht über die bloße Gebrauchsüberlassung hinaus. Die Beklagten nehmen Vermietung der Objekte an die Kunden im Auftrag der jeweiligen Eigentümer vor, die – wie auch die Eigentümer auch des streitgegenständlichen Ferienhauses – nicht in Griechenland leben, sondern im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten in Deutschland. Die Beklagten stehen den Gästen auch als Ansprechpartner auf Kreta zur Verfügung. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31.01.2017, S. 3 f. (Bl. 50 f. d.A.) ergibt, sorgen sie – wie im vorliegenden Fall – dafür, dass die Objekte bei Ankunft der Gäste bezugsfertig sind und vergewissern sich, „dass die Gäste zufrieden sind und mit der Villa alles in Ordnung ist“.
16. Die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Klägerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2 EuGVVO.
17. Die Klägerin macht vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO geltend. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, der Mietvertrag über die Ferienvilla auf Kreta sei von dem Mitreisenden S. auch in ihrem Namen geschlossen worden; das haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 31.01.2017, S. 3, Bl. 50 d.A.). Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz einen Vertragsschluss auch mit der Klägerin bestreitet, ist das für die Begründung der Zuständigkeit unerheblich, denn dafür reicht es aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 14). In der Klageschrift hat die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich auf die Verletzung sowohl mietrechtlicher als auch deliktischer Verkehrssicherungspflichten gestützt.
18. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 04.04.2016 die Auffassung vertreten hat, dass die Beklagten (auch) aufgrund deliktischer Verkehrssicherungspflichten haften, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass sie vertragliche Ansprüche nicht (mehr) geltend machen will, zumal sie hilfsweise Verweisung an das für Mietsachen zuständige Amtsgericht Freising beantragt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche in den Anwendungsbereich von Art. 17 ff EuGVVO fallen, wenn – wie hier – die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 159/09, NJW 2011, 532 Rn. 23; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 17 EuGVVO Rn. 4).
19. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO sind gegeben: Die Klägerin ist Verbraucherin, da sie nicht berufs- oder gewerbebezogen gehandelt hat. Die Beklagten haben ihre gewerbliche Tätigkeit – die Vermietung von Ferienhäusern auf Kreta – (auch) auf Deutschland als den Mitgliedstaat ausgerichtet, in dem die Klägerin ihren Wohnsitz hat. Der in deutscher Sprache gehaltene Internetauftritt wendet sich ersichtlich an Interessenten in Deutschland: Die Internetseite ist in deutscher Sprache abgefasst, die Domaine („www…de“) endet mit der Kennung „de“, es wurde eine deutsche Telefonnummer und zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Buchung auch eine deutsche Adresse angegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08, C-144/08 – NJW 2011, 505 Rn. 83; BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 88/14 – NJW 2015, 2339 Rn. 15, BGH, Urteil vom 10.03.2016 – III ZR 255/12 – NJW 2016, 2888 Rn. 16).
20. Nach Art. 18 Abs. 1 EuGGVO kann die Klägerin entweder am Wohnsitz der Beklagten (Halbsatz 1) oder an ihrem eigenen Wohnsitz (Halbsatz 2) Klage erheben. Eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich nur aus der zweiten Alternative.
21. Der Wohnsitz der Beklagten befindet sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Bezirk des Landgerichts Landshut. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Angabe einer unzutreffenden Adresse im Impressum des Internetauftritts mag einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) darstellen, wonach Diensteanbieter die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, anzugeben haben. Diese unzutreffende Information ist jedoch nicht geeignet, einen (Wohn-)Sitz und damit einen Gerichtsstand zu begründen.
22. Der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung kann zwar eine Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 2 EuGVVO (= Art. 15 EuGVVO a.F.) begründen (h.M., vgl. BGH Beschluss vom 06.06.2007 – III ZR 315/06 juris Rn. 2, m.w.N. zu Art. 15 Abs. 2 EuGVVO a.F.). Diese Vorschrift kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat. Das ist hier nicht der Fall, denn die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Griechenland.
23. Nach Art. 62 Abs. 1 EuGVVO ist die Frage, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, nach dem Recht des angegangenen Gerichts – hier also nach deutschem Recht – zu entscheiden. Eine Vorabentscheidung des EuGH dazu, ob bewusst falsche Angaben zum Wohnsitz eine Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 Abs. 2 EuGVVO begründen können, ist deshalb nicht veranlasst.
24. Sachlich zuständig ist nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 GVG das Landgericht, da der Wert des Streitgegenstands 5.000 € übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG) und eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2a GVG nicht besteht. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über ein Mietverhältnis über Wohnraum im Sinne dieser Vorschrift. Voraussetzung dafür ist, dass der Wohnraum zum dauernden Aufenthalt bestimmt ist. Das ist bei einer nur für einen kurzen Zeitraum gebuchten Ferienvilla nicht der Fall (vgl. MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. 2013 GVG § 23 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 75. Aufl. 2017 GVG § 23 Rn. 7). Überdies umfasst der Vertrag neben der Gebrauchsüberlassung des Ferienhauses – wie oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt – auch weitere Leistungen und weist nicht das Gepräge eines typischen Mietvertrages über Wohnraum auf.
25. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.
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