Ansprüche bei Krankheit von Flugpersonal

LG Frankfurt: Ansprüche bei Krankheit von Flugpersonal

Die Kläger hatten über einen Reiseveranstalter einen Flug bei der Beklagten gebucht. Dieser fand mit einer mehrstündigen Verspätung wegen massenhafter Krankmeldungen statt. Sie verlangen Ausgleich wegen dieser Verspätung und Ersatz der Anwaltskosten.

Nachdem das Amtsgericht die Klage weitgehend abgelehnt hatte, gab das Landgericht den Klägern nun teilweise recht. Da die Beklagte die Kläger nicht ausreichend über ihre Ansprüche informiert hatte, sei sie zu weitergehendem Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet.

LG Frankfurt 2-24 S 340/17 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 06.09.2018
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2018, Az: 2-24 S 340/17
AG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2017, Az: 29 C 1251/17 (97)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 06. September 2018

Aktenzeichen 2-24 S 340/17

Leitsatz:

2. Weist ein Flugunternehmen nicht ausreichend auf Rechte der Fluggäste hin, bestehen gegebenenfalls weitgehende Ersatzansprüche hinsichtlich Rechtsanwaltskosten.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten über einen Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise einen Flug bei der Beklagten gebucht. Dieser fand mit einer mehrstündigen Verspätung wegen massenhafter Krankmeldungen statt. Sie verlangen Ausgleich wegen dieser Verspätung und Ersatz der Anwaltskosten.

Nachdem das Amtsgericht die Klage weitgehend abgelehnt hatte, gab das Landgericht den Klägern auf ihre Berufung hin nun teilweise recht. Da die Beklagte die Kläger nicht ausreichend über ihre Ansprüche informiert hatte, sei sie zu weitergehendem Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet. Die Ausgleichszahlung wegen der Verspätung hatte die Beklagte mittlerweile anerkannt.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das am 5.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 1251/17 (97) – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. und an die Klägerin zu 2. jeweils 372,15 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

5. Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für einen Flug, der von der Beklagten auszuführen war. Er war für den 4. Oktober 2016 von …….nach Frankfurt am Main vorgesehen (………). Dieser Flug war Teil einer von den Klägern bei einem Reiseveranstalter gebuchten Pauschalreise.

6. Ab dem 2. Oktober 2016 meldete sich eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals bei der Beklagten krank. Dies geschah aufgrund in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Pläne der Beklagten für Umstrukturierungsmaßnahmen über eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft ……….. Nach Verhandlungen der Geschäftsführung der Beklagten mit den Arbeitnehmervertretern nahm die Zahl der Krankmeldungen ab dem 9. Oktober 2016 wieder ab.

7. Aufgrund dieses „wilden“ Streiks bei der Beklagten landeten die Kläger mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden in Frankfurt am Main.

8. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2017 an die Beklagte forderten die Kläger für die Verzögerung eine Ausgleichsleistung von 800 Euro.

9. Der Reiseveranstalter zahlte an die Kläger wegen der Verzögerung 55,71 Euro. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,

10. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 372,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.12.2016 zu zahlen.

11. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.

12. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

13. Das Amtsgericht hat die Klage in dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Dies hat es damit begründet, dass sich die Beklagte angesichts des „wilden“ Streiks auf den Haftungsausschluss nach Art. 5 III Fluggastrechte-Verordnung berufen könne.

14. Die Nebenforderungen würden das Schicksal der Hauptforderung teilen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

15. Die Kläger meinen im Wesentlichen, dass es der Beklagten verwehrt sei, sich auf Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung berufen zu können, weil der „wilde“ Streik ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einzustehen, die sich auf insgesamt 147,56 Euro belaufen würden.

16. Die Beklagte hat die Klageforderung mit Schriftsatz vom 7.5.2018 in Höhe von jeweils 372,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2016 anerkannt.

17. Die Kläger beantragen,

18. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des AG Frankfurt am Main, verkündet am 5.12.2017, Az. 29 C 1251/17 (97), zu verurteilen,

19. an die Kläger jeweils 372,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2016 zu zahlen.

20. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.

21. Die Beklagte beantragt,

22. die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.

23. Die Beklagte meint insbesondere, die Kläger müssten sich die Zahlung des Reiseveranstalters vollständig anrechnen lassen. Auch wegen der Rechtsanwaltskosten sei die Berufung nicht begründet. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung anzurechnen.

24. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

II.

25. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

26. Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war sie gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen (§ 307 S. 1 ZPO).

27. Die weitergehende Forderung ist unbegründet. Auch nach Ansicht der Kläger ist die Zahlung des Reiseveranstalters anzurechnen. Nunmehr unstreitig beträgt diese 55,71 Euro und nicht 55,00 Euro. Die Kläger haben den tatsächlich gezahlten Betrag von 55,71 Euro in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt. Deswegen sind für jeden der Kläger weitere 35 Cent anzurechnen.

28. Auch die Berufung der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrages zu 2. ist begründet.

29. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro.

30. Die Kammer geht dabei zunächst nicht davon aus, dass sich dieser Anspruch unmittelbar auf Grundlage von Art. 14 II Fluggastrechte-Verordnung ergibt (vgl. bereits Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2018, 2-24 S 235/17 und Urteil vom 9. April 2015, 2-24 S 53/14). Für eine solche Anwendung dieser Vorschrift fehlt es daran, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ausgleichsbeträgen in adäquat-kausaler Weise auf der Verletzung von Hinweispflichten nach Art. 14 II Fluggastrechte-Verordnung beruht, die ein ausführendes Luftfahrtunternehmen treffen. Verletzt ein Luftfahrtunternehmen diese Hinweispflichten, darf sich ein Fluggast nur herausgefordert fühlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser ihn auf seine Rechtspositionen nach der Fluggastrechte-Verordnung hinweist, wie es an sich dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach deren Art. 14 II abverlangt war. Die weiter gehende Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen auf Grundlage dieser Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen beruht sodann nicht in adäquat-kausaler Weise auf der Verletzung von Hinweispflichten, sondern auf der durch entsprechende Hinweiserteilung erlangte Kenntnis über die eigenen Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung. Auch bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung durch die Beklagte wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger zur Durchsetzung von dessen Ansprüchen nötig gewesen.

31. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ausgeführt, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15 , Rn. 21 und 22, juris). Der Bundesgerichtshof hat sich aber mit der hier entscheidenden Frage der Kausalität gerade nicht auseinandergesetzt, denn in dem dort entschiedenen Fall kam es hierauf nicht an.

32. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich hier aber aus § 280 I BGB i.V.m. Art. 5 I, Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung (vgl. bereits Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2018, 2-24 S 235/17).

33. Die Anwendbarkeit von § 280 I BGB i.V.m. Art. 5 I, Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung lässt sich begründen, da von einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung auszugehen ist. Bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich jedenfalls um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (BGH, Beschluss vom 18. August 2015, X ZR 2/15 , RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN; Urteil vom 18. Januar 2011, X ZR 71/10, NJW 2011, 2056).

34. Auf dieser Grundlage verletzt das ausführende Luftfahrtunternehmen seine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung durch eine Annullierung, wie diese im vorliegenden Fall gegeben ist.

35. Die Kosten, die einem Fluggast durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen, stellen sich dann als ein adäquat-kausaler Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus der Fluggastrechte-Verordnung dar.

36. Grundsätzlich ist es einem Fluggast wie jedem Gläubiger gestattet, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe zu bedienen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung, bei denen es sich – wie festgestellt – um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltskosten aus der Sicht des Geschädigten, hier der des Fluggastes, zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 2006, 1065 = MDR 2006, 929 [BGH 10.01.2006 – VI ZR 43/05] Rn. 5; NJW 2011, 3657 [BGH 12.07.2011 – VI ZR 214/10] = GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15 , NJW 2016, 2883, beck-online). Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.

37. Auf dieser Grundlage kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte bereits vor der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in Verzug befunden hat.

38. Zahlungsansprüche wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten müssen sich die Kläger auch nicht gemäß Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung in Anrechnung bringen lassen, weil es sich bei solchen Rechtsanwaltskosten nicht um einen „weiter gehenden Schadensersatz“ im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2018, 2-24 S 235/17).

39. Schon nach dem Wortlaut des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung muss eine solche Anrechnung unterbleiben, weil vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten keinen „weiter gehenden“ Ersatz betreffen. Solche Rechtsanwaltskosten dienen gerade dazu, Zahlungsansprüche auf Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung durchzusetzen. Insofern beruht die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe und der dadurch verursachten Kosten nicht adäquat-kausal auf dem zum Ersatz nach der Fluggastrechte-Verordnung berechtigenden Umstand (hier einer Verspätung), sondern auf der unterbleibenden Zahlung des ausführenden Luftfahrtunternehmens trotz dieses Umstands. Mit Blick hierauf droht auch keine unangemessene Überkompensation des Fluggastes, der auf Grund des gleichen Umstands eine Doppelentschädigung verlangen könnte.

40. Auch im Übrigen gebietet es der Sinn und Zweck von Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung, eine Anrechnung nicht vorzunehmen. Beim Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geht es dem Fluggast nämlich nicht darum, weiter gehende Vorteile aus einem zum Ersatz berechtigenden Umstand zu erzielen, als sie sich bereits durch Geltendmachung von Ausgleichbeträgen nach deren Art. 7 I ergeben. Vielmehr geht es einem Fluggast lediglich darum, keine finanziellen Nachteile zu erleiden, die zu einer Reduzierung des ihm nach Art. 7 I Fluggastrechte-Verordnung in einer bestimmten Höhe zustehenden Ausgleichsbetrages führen würden. Demgemäß droht auch keine Überkompensation des Fluggastes. Durch die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Ersatz wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu leisten, wird nur sichergestellt, dass die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-Verordnung für den Fluggast kostenneutral erfolgt.

41. Eine andere Beurteilung würde zudem ein zum Ersatz verpflichtendes Luftfahrtunternehmen, das sofort entsprechenden Ersatz leistet, gegenüber einem Luftfahrtunternehmen schlechter stellen, das sich zu einer sofortigen Ersatzleistung weigert und den Fluggast deshalb herausfordert, rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zahlt ein Luftfahrtunternehmen sofort, muss es den vollen Ausgleichsbetrag nach Art. 7 I Fluggastrechte-Verordnung zahlen. Eine Anrechnung nach Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten muss ausscheiden, weil durch die sofortige Zahlung die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Weigert sich ein Luftfahrtunternehmen aber zu zahlen und könnte sich sodann auf die Anrechnungsvorschrift berufen, müsste es nur den um die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten reduzierten Ausgleichsbetrag zahlen. Ein solches Ergebnis wäre nicht sachgerecht, weil kein Grund ersichtlich ist, warum ein redlich handelndes Luftfahrtunternehmen, das seine Ausgleichsverpflichtung sofort erfüllt, schlechter gestellt werden soll als ein sich zur sofortigen Zahlung weigerndes Luftfahrtunternehmen.

42. Hinsichtlich der Höhe kann der Kläger Ersatz wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 800 Euro verlangen. Als Gebührensatz ist die Regelgebühr der Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 des Gebührenverzeichnisses Anlage 1 zum RVG anzusetzen.

43. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als überwiegend unterlegene Partei zu tragen, weil die Zuvielforderung der Kläger verhältnismäßig gering war und diese wegen § 43 Abs. 1 GKG keine besonderen Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

44. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 542 II ZPO).

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