Haftung bei Verletzung im Urlaub

AG Bad Homburg: Haftung bei Verletzung im Urlaub

Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung und ein Schmerzensgeld, weil er sich auf dem hoteleigenen Volleyballfeld an einem scharfkantigen Stein verletzt hatte.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Klage abgewiesen. Den Reiseveranstalter treffen keine Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der Hotelanlage.

AG Bad Homburg 2 C 3259/02 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 25.04.2003
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 25.04.2003, Az: 2 C 3259/02
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 25. April 2003

Aktenzeichen: 2 C 3259/02

Leitsatz:

2. Reiseveranstalter haften nicht für allgemeines Lebensrisiko.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem privaten Reiseveranstalter einen Hotelurlaub. Weil er sich beim spielen auf dem hoteleigenen Volleyball-Feld an einem scharfkantigen Stein verletzte, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung und ein angemessenes Schmerzensgeld vom Beklagten.
Dieser fühlt sich für die Umstände, die zu der Verletzung führten, nicht verantwortlich und verweigert die Zahlung.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Klage abgewiesen. Auch während eines Urlaubs gehöre die Gefahr, bei einer sportlichen Betätigung verletzt zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko.
Ein Reiseveranstalter habe zudem keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass das hotelzugehörige Spielfeld, vollkommen steinfrei gehalten werde.

Dies liege nicht nur außerhalb seines Verantwortungsbereichs, er habe zudem keinerlei Möglichkeit auf das Feld zuzugreifen und somit eine Instandhaltung zu gewährleisten.

Wenn sich ein Reisender beim Spielen auf der Hotelanlage an einem scharfkantigen Stein verletzt, so haftet der Reiseveranstalter folglich nicht auf Schadenersatz und Reisepreisminderung.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger beansprucht in Höhe eines Teilbetrages Rückzahlung des Reisepreises, Schmerzensgeld und Kostenpauschale.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 29.04. bis 13.05.2002 eine Reise nach Ägypten mit Aufenthalt im Hotel in Sharm El Sheik Resort.

7. Der Kläger behauptet, sich am 05.05.2002 anläßlich eines Volleyballspiels den hinteren Teil der Fußsohle seines rechten Fußes aufgerissen zu haben. Auf dem Spielplatz haben sich scharfkantige Steine befunden. Ein solcher Stein habe die Ursache für die Verletzung sein müssen.

8. Der Kläger beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.09.2002 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Wegen des Vortrages der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 9 f d. A., verwiesen.

13. Zur Ergänzung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14. Die Klage ist nicht begründet.

15. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB, sowie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), als auch keinen Anspruch auf Ersatz einer Kostenpauschale.

16. Denn der Reiseveranstalter hat im Rahmen seiner vertraglich übernommenen Reiseleistungen nicht für solche Reisebeeinträchtigungen einzustehen, welcher der privaten Risikosphäre des Reisenden zuzurechnen sind (Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Randnummer 210). Dazu gehören Beeinträchtigungen von außen, welche dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden einschließlich dem nicht geschuldeten Umfeld im Zielgebiet der Reise zuzurechnen sind (a. a. O.).

17. Zum Lebensrisiko zählt auch die Gefahr, bei der Ausübung von Sport verletzt zu werden, soweit nicht eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige Gefahr besteht, auf die hinzuweisen wäre (a. a. O., Randnummer 211).

18. Eine solche die Einstands- und Hinweispflicht des Veranstalters begründende Gefahr hat jedoch nicht vorgelegen.

19. Denn üblicherweise finden bei einem Strandurlaub Volleyballspiele am Strand statt, so daß sich der Spieler auf dessen Beschaffenheit einstellen kann. Insbesondere hat der Kläger, wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, erkennen können, daß sich im Sand auch Steine befinden, die eine Verletzungsgefahr darstellen. Somit lag auch keine ungewöhnliche hohe Gefahr vor, so daß sich bei der streitigen Verletzung des Klägers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

20. Aus diesem Grunde liegt auch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor. Insbesondere übersteigt es die zumutbare Grenze durch entsprechende Vorkehrungen täglich für ein vollkommen steinfreies Spielfeld zu sorgen.

21. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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