AG Bad Homburg, Urteil vom 25.04.2003, Aktenzeichen: 2 C 3259/02.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung und ein Schmerzensgeld, weil er sich auf dem hoteleigenen Volleyballfeld an einem scharfkantigen Stein verletzt hatte.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Klage abgewiesen. Auch während eines Urlaubs gehöre die Gefahr, bei einer sportlichen Betätigung verletzt zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko.
Ein Reiseveranstalter habe zudem keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass das hotelzugehörige Spielfeld, vollkommen steinfrei gehalten werde.
Dies liege nicht nur außerhalb seines Verantwortungsbereichs, er habe zudem keinerlei Möglichkeit auf das Feld zuzugreifen und somit eine Instandhaltung zu gewährleisten.
Wenn sich ein Reisender beim Spielen auf der Hotelanlage an einem scharfkantigen Stein verletzt, so haftet der Reiseveranstalter folglich nicht auf Schadenersatz und Reisepreisminderung.
AG Bad Homburg(2 C 3259/02). Veranstalter haftet nicht für allgemeines Lebensrisiko.