Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit

AG Düsseldorf: Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Anders als geplant, verzögerte sich sein Hinflug um mehrere Stunden, während sein Rückflug um 12 Stunden vorverlegt wurde.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Durch die deutliche Verkürzung der nutzbaren Urlaubszeit sei ihm ein Schaden entstanden, für den der Reiseveranstalter aufzukommen habe.

AG Düsseldorf 47 C 1816/04 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 10.09.2004
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2004, Az: 47 C 1816/04
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 10. September 2004

Aktenzeichen: 47 C 1816/04

Leitsatz:

2. Die Vorverlegung des Rückflugtages begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen einen Türkeiurlaub. Weil der Hinflug sich um mehrere Stunden verzögerte und der Flug zurück nach Deutschland um 12 Stunden vorgezogen wurde, verlangt er nun eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Er sei vorliegend für beide Zeitverschiebungen zu entschädigen.
Weil der Kläger, wegen einer enormen Flugverspätung, erst in den frühen Morgenstunden ankam, fehlte ihm am ersten Urlaubstag die Nachtruhe. Es war ihm in der Folge nicht möglich diesen wie geplant zu nutzen.
Aus dem selben Grund sei der letzte Urlaubstag als nur eingeschränkt nutzbar anzusehen. Da er wusste, dass sein Rückflug früh morgens startete, musste er entsprechend früh ins Bett gehen und konnte den letzten Abend nicht ausnutzen.

Insgesamt weise die Reise somit nicht die vereinbarten Eigenschaften auf. Durch die ungünstig verschobenen An-und Abreisezeiten wurde ihr Wert für den Kläger eindeutig gemindert, weshalb ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung, auf Grundlage eines Reisemangels nach §651 c BGB, zu bejahen sei.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, über den anerkannten Betrag hinaus an die Kläger weitere 144,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 302,84 € bis zum 04.03.2004 und von 144,42 € seit dem 04.03.204 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 %, die Kläger zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

6. Die Klage ist über das Anerkenntnis hinaus in dem zuerkannten Umfang begründet.

7. Die Beklagte hat für 1 1/2 verfehlte Urlaubstage nicht nur die anerkannte Minderung, sondern auch Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt entgangener Urlaubsfreude zu zahlen.

8. Denn der Gesamtzuschnitt der Reise hat sich wesentlich dadurch geändert, dass die Kläger nach der vertragswidrig verlängerten Reise erst am nächsten Morgen um 6.00 Uhr ankamen. Bei einer nur einwöchigen Urlaubsreise wirkt sich der Wegfall der Nachtruhe nach einem anstrengenden Reisetag auch auf den nächsten Tag aus und verkürzt daher den vertragsgemäß geschuldeten Urlaub. Hierfür erscheint ein Schadensersatz in Höhe der Hälfte eines Tagessatzes (48,13 €) angemessen.

9. Ebenso hat sich durch die Vorverlegung des Rückflugtages vom 01.07. gegen 14.00 Uhr auf den frühen Morgen des 30.06.03 und die zusätzliche mehrstündige beeinträchtigende Busfahrt zum weit entfernten Flughafen der Gesamtzuschnitt der nur 7-tägigen Reise erheblich verändert. Die ohnehin kurze Urlaubszeit ist weiter verkürzt worden, so dass der Gesamterholungswert nicht gewährleistet war.

10. Als Schadenersatz aus entgangener Urlaubsfreude erscheint 100 % eines Tagespreises angemessen (96,29).

11. Der Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt.

12. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Beklagten waren auch die Kosten des Anerkenntnisses aufzuerlegen, weil sie sich bei Klageerhebung mit der Zahlung in Verzug befunden hatte.

13. Streitwert: Bis zum 03.03.2004: 359,42 € seit dem 04.03.2004: 201,- – €.

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