AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2004, Aktenzeichen: 47 C 1816/04.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Anders als geplant, verzögerte sich sein Hinflug um mehrere Stunden, während sein Rückflug um 12 Stunden vorverlegt wurde.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Er sei vorliegend für beide Zeitverschiebungen zu entschädigen.
Weil der Kläger, wegen einer enormen Flugverspätung, erst in den frühen Morgenstunden ankam, fehlte ihm am ersten Urlaubstag die Nachtruhe. Es war ihm in der Folge nicht möglich diesen wie geplant zu nutzen.
Aus dem selben Grund sei der letzte Urlaubstag als nur eingeschränkt nutzbar anzusehen. Da er wusste, dass sein Rückflug früh morgens startete, musste er entsprechend früh ins Bett gehen und konnte den letzten Abend nicht ausnutzen.
Insgesamt weise die Reise somit nicht die vereinbarten Eigenschaften auf. Durch die ungünstig verschobenen An-und Abreisezeiten wurde ihr Wert für den Kläger eindeutig gemindert, weshalb ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung, auf Grundlage eines Reisemangels nach §651 c BGB, zu bejahen sei.
AG Düsseldorf(47 C 1816/04). Minderungsansprüche bei verschobener An- und Abreise.