Zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Parkhotel“

BGH: Zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Parkhotel“

Ein Hotelbetreiber verklagte einen anderen wegen der Verwendung eines annähernd gleichen Hotelnamens. In erster und zweiter Instanz abgewiesen, hatte die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, da auch der Anhang des Ortsteils im Hotelnamen des Beklagten eine Verwechslungsgefahr nicht ausschloss.

BGH I ZR 113/75 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 07.07.1976
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 07.07.1976, Az: I ZR 113/75
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Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 7. Juli 1976

Aktenzeichen I ZR 113/75

Leitsatz:

2.Die Bezeichnung „Parkhotel“ ist geschützt.

Zusammenfassung:

3. Der Betreiber eines Hotels mit der Bezeichnung „Parkhotel“ verklagte den Eigentümer eines weiteren Hotels, das eine ähnliche Bezeichnung hatte, die sich nur in der Wortstellung und dem Anhang des Ortsteilnamens unterschied. Das Amtsgericht wies die Klage ab und auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos, da die Gerichte keine Verwechslungsgefahr sahen.

Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision des Klägers hin fest, dass dem Berufungsgericht Rechtsfehler unterlaufen waren. Demnach kam es nicht auf die Schutzfähigkeit des Attributs „Park-„, sondern der Verbindung dessen mit „Hotel“ an. Üblichweise trage in einem Ort nur ein Hotel diese Bezeichnung und auch die Spezifierung im Namen der Beklagten durch die Nennung des Ortsteils schließe die Verwechslungsgefahr nicht aus, da im Verkehr eine Neigung zu Kurzformen besteht.

Daher war das vorherige Urteil abzuändern und die Beklagte wurde verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung zu unterlassen.

Tenor:

4. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 1975 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Essen – 4. Kammer für Handelssachen – vom 4. Dezember 1974 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für ihren in E-​B gelegenen Hotelbetrieb die Bezeichnung „Hotel P-​B“ zu benutzen.

Die Kosten der 1. Instanz und des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

5. Der Kläger ist Eigentümer eines Hotels in E, das im Grenzbereich des Stadtteils B liegt. Er betreibt es seit mehr als 10 Jahren unter dem Namen „P hotel“. Die Beklagte errichtete im Jahre 1974 in E-​B ein Hotel, das von dem des Klägers etwa 2 – 3 km entfernt ist. Es sollte zunächst den Namen „P hotel B“ erhalten. Nachdem der Kläger dem mit dem Hinweis auf Verwechslungsgefahren mit seiner Bezeichnung „P hotel“ widersprochen hatte, ging die Beklagte zu der Bezeichnung „Hotel P-​B“ über, unter der das Hotel seit der Eröffnung Anfang 1975 geführt wird.

6. Der Kläger beanstandet auch diese Bezeichnung wegen Verwechslungsgefahr. Denn der Verkehr beachte die Umstellung von „P hotel“ in „Hotel P“ nicht und bezeichne das Unternehmen der Beklagten als „P hotel B“. Deshalb komme es auch fast täglich zu Verwechslungen bei Telefonanrufen und Postsendungen. Gäste buchten im Hotel des Klägers, gelangten durch eigene Irrtümer oder solche von Taxifahrern in das der Beklagten und umgekehrt. Sogar bei Notfallsituationen sei es zu Fehlleitungen gekommen. Das Ausmaß der Verwechslungen sei so stark, daß der Geschäftsbetrieb des Klägers darunter erheblich leide.

7. Der Kläger hat beim Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Stadtgebiet E die Bezeichnung „Hotel P-​B“ zu führen.

8. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, sie habe sich mit der Umstellung soweit von der Bezeichnung des Klägers abgesetzt, daß keine Verwechslungsgefahr mehr bestehe. Dies auch, weil sich jetzt in ihrer Bezeichnung zwischen den Bestandteilen „P“ und „B“ ein Bindestrich befinde, wodurch eine Individualisierung gegenüber der farblosen Bezeichnung „P hotel“ erreicht worden sei. In E gebe es weitere Hotel- und Gaststättennamen, in denen das Wort „P“ vorkomme, wie „P haus H“ und „P restaurant S“. Der Verkehr habe sich deshalb daran gewöhnt, auf geringere Abweichungen zu achten.

9. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bezeichnung ihres in E-​B, T-​A-Straße …, gelegenen Hotelbetriebes das Wort „P“ zu benutzen,

hilfsweise es zu unterlassen, für den genannten Hotelbetrieb die Bezeichnungen „P hotel“, „Hotel P“, sei es zusammengesetzt oder getrennt zu benutzen,

weiter hilfsweise es zu unterlassen, im Stadtgebiet E die Bezeichnung „Hotel P-​B“ zu benutzen.

10. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur seinen zweiten Hilfsantrag weiter und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Essen die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Stadtgebiet E die Bezeichnung „Hotel P-​B“ zu benutzen.

11. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

12. Das Berufungsgericht führt zu dem noch streitigen Antrag aus, das Wort „P hotel“ habe einen engen Schutzbereich, so daß nur bei einer identischen Nachahmung dieser Bezeichnung, die hier nicht vorliege, ein Unterlassungsanspruch in Frage kommen könne. Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Bei Hotelbetrieben werde häufig das Wort „P“ verwendet, so daß es keine besonders individualisierende Kennzeichnungskraft besitze. Der Verkehr habe sich daran gewöhnt, daß hier oft ähnliche Bezeichnungen gebraucht würden, wozu die Beklagte zahlreiche Beispiele genannt habe. Es komme deshalb allein darauf an, welches Maß an Ähnlichkeit oder Verschiedenheit den beiden Bezeichnungen in ihrer Gesamtheit zukomme. Der Gesamteindruck, sowohl vom äußeren Wortbild als auch vom Sprachklang und vom Sinngehalt her zeige ein hinreichendes Maß von Verschiedenheit. Gerade die Zusammenfügung der Worte „P“ und „B“ durch den Bindestrich gebe optisch auch dem flüchtigen Interessenten einen bestimmten Hinweis auf eine individuelle Örtlichkeit, den P im Ortsteil B. Das „Hotel P-​B“ halte deshalb zum „P hotel“ genügenden Abstand, um auf Dauer eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszuräumen. An dieser Beurteilung ändere sich auch dadurch nichts, daß in der Vergangenheit Verwechslungen vorgekommen seien, wie sie der Kläger vorgetragen habe. Diese hätten im wesentlichen ihre Ursache in der geringen individualisierenden Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung. Der Kläger, der diese „schwache“ Bezeichnung für sein Hotel gewählt habe, werde die Anfangsschwierigkeiten in Kauf nehmen müssen.

II.

13. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

1.

14. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Begriff „P hotel“ als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 16 UWG an sich schutzfähig ist. Dem ist beizutreten. Voraussetzung ist dabei, daß die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGHZ 11, 214, 216 – KfA). Die Worte „P“ und „Hotel“ sind zwar für sich allein Gattungsbegriffe und als solche in der Regel nicht geeignet, die in der Umgangssprache damit bezeichneten Gegenstände von gleichartigen anderen zu unterscheiden und für sie wie ein Name zu wirken. Es ist aber kein Rechtsfehler, solchen landläufigen Worten, wenn sie zu einem Gesamtbegriff verknüpft werden, Unterscheidungskraft und Namensfunktion zuzubilligen, wenn die Kombination in der Umgangssprache unüblich ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn dem Verkehr aufgrund allgemeiner Übung bekannt ist, daß es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. 11. 1961 – I ZR 57/60 – für die Bezeichnungen „Bahnhofsapotheke“ und „Bahnhofshotel“ und vom 12. 6. 1970 – I ZR 98/68 – Bayerischer Hof). Die Bezeichnung „P hotel“ wird regelmäßig in einem Ort jeweils nur zur Bezeichnung eines einzigen Hotels benutzt. Auch in E ist dies, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht anders. Die dort noch verwendeten Bezeichnungen „P H“ und „P restaurant S“ stehen dieser Feststellung nicht entgegen, da sich „P hotel“ davon deutlich abhebt. Danach bestehen keine Bedenken, die Geschäftsbezeichnung des Klägers als schutzfähig im Sinne des § 16 UWG anzusehen.

2.

15. Soweit das Berufungsgericht die Gefahr von Verwechslungen verneint, wenn die Beklagte die Bezeichnung „Hotel P-​B“ verwendet, sind seine Ausführungen nicht frei von Rechtsfehlern. Dies gilt schon für den Ausgangspunkt, „P hotel“ habe nur eine schwache Kennzeichnungskraft und danach einen engen Schutzbereich. Das Berufungsgericht begründet dies damit, das Wort „P“ werde bei Hotelbetrieben häufig verwendet und habe deshalb keine besondere individualisierende Kennzeichnungskraft, die Beklagte habe dazu zahlreiche Beispiele gebracht. Es geht indessen nicht um die Kennzeichnungskraft des Wortes „P“, sondern der Bezeichnung „P hotel“. Eine Benutzung des Wortes „P“ in Zusammensetzungen wie „P H“ oder „P restaurant S“ – weitere Beispiele aus dem Raum E hat die Beklagte nicht beigebracht – ist nicht geeignet, die Kennzeichnungskraft des Wortes „P hotel“ zu schwächen. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß der Senat in seinem Urteil vom 9. Januar 1976 – I ZR 71/74 (DB 1976, 331) die Beurteilung der Bezeichnung „Sternhaus“ als kennzeichnungsschwach im Hinblick auf den verbreiteten Gebrauch des Bestandteils „Stern“ nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet hat. Denn dort handelte es sich lediglich um den Namen eines Gebäudes. Bei Hotelnamen als Unternehmensbezeichnung ist dagegen ein strengerer Maßstab anzulegen. Im übrigen ist nicht festgestellt, auch nicht behauptet worden, daß die Worte „P“ und „Hotel“ in anderen Zusammensetzungen oder mit weiteren Zusätzen außer im Falle des Beklagten in Essen verwendet worden wären. Allerdings wird die Bezeichnung „P hotel“ auch in anderen Orten als Hotelname verwendet. Diese Benutzung muß aber die Kennzeichnungskraft für das Stadtgebiet von E nicht beeinträchtigen. So hat der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil vom 17. 11. 1961 die Kennzeichnungskraft der insoweit vergleichbaren Bezeichnung „Bahnhofshotel“, obwohl darin lediglich geläufige Gattungsbezeichnungen zusammengefaßt seien, jedenfalls dann als von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft angesehen, wenn die Bezeichnung in einem Ort nur zur Bezeichnung eines Unternehmens verwendet werde. Für die Bezeichnung „P hotel“ kann nichts anderes gelten, so daß das Berufungsgericht statt von schwacher von jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft hätte ausgehen müssen.

3.

16. Von dieser Grundlage aus reichen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht aus, die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Der Zusatz der Ortsteilbezeichnung „B“, auf den das Berufungsgericht in erster Linie abhebt, kann die Gefahr von Verwechslungen nicht ausschließen, da das Hotel des Klägers am Rande dieses Ortsteils liegt und dessen Abgrenzung nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht deutlich ist. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der flüchtig beobachtende Verkehr, insbesondere auswärtige Besucher, allein aus der Ortsbezeichnung eine hinreichende Unterscheidung gewinnen könne. Hinzu kommt, daß eine Ortsbezeichnung in einer mit anderen Worten zusammengesetzten Bezeichnung regelmäßig im Gesamteindruck zurücktritt. Dies gilt auch für die Verbindung von „Parkhotel“ mit einer Ortsbezeichnung. Auch muß in einem solchen Zusammenhang damit gerechnet werden, daß der Verkehr zu einer Kurzbezeichnung neigen und dabei den Namen des Ortsteils weglassen wird. Die Verbindung der Worte „P“ und „B“ durch einen Bindestrich kann dem nicht hinreichend entgegenwirken, zumal sie für den Hörer nicht wahrnehmbar ist und vom flüchtigen Betrachter leicht übersehen werden kann (vgl. BGH v. 17. 11. 1961 für die Verbindung Päs-​Apotheke). Auch die Umstellung von „P hotel“ in „Hotel P“ behebt die Gefahr von Verwechslungen nicht. Es muß damit gerechnet werden, daß der Verkehr sich daran nicht halten, sondern statt „Hotel P“ die Wortstellung „P hotel“ wählen wird, um das Hotel der Beklagten zu bezeichnen. Denn die Wortstellung „Hotel P“ ist unüblich und widerspricht dem Sprachgefühl, das dazu drängt, den erkannten Begriff in der gewohnten und als richtig empfundenen Wortstellung zu gebrauchen. Die Auffassung des Berufungsgerichts schließlich, die zahlreichen unter Beweis gestellten und nicht substantiiert bestrittenen Verwechslungsfälle seien bloße Anfangsschwierigkeiten, die der Kläger hinnehmen müsse, weil er eine „schwache“ Bezeichnung für sein Hotel gewählt habe, kann schon deshalb nicht geteilt werden, weil, wie oben ausgeführt, die Bezeichnung „P hotel“ bei örtlichem Alleingebrauch keineswegs nur eine schwache Kennzeichnungskraft hat. Daß es sich nur um vorübergehende Schwierigkeiten handele, ist damit nicht hinreichend belegt, liegt im übrigen nach den Feststellungen auch nicht nahe.

17. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und dem Klageantrag unter Abänderung des Urteils des Landgerichts stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dabei war davon auszugehen, daß Streitgegenstand in erster und dritter Instanz die konkrete Verletzungsform war. Dagegen ging der in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesene Haupt- und erste Hilfsantrag, der Beklagten die Benutzung der Worte „P“, „Hotel P“, sei es zusammengesetzt oder getrennt, zu verbieten, darüber hinaus, so daß insoweit die Kostenlast zu verteilen war.

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