Verweisung von Bordfolgen
BGH: Verweisung von Bordfolgen
Ein Flugreisender forderte Schadensersatz, weil er vom Kapitän des Flugzeuges verwiesen wurde und für die Weiterbeförderung hätte bezahlen müssen.
Der Bundesgerichtshof hob die zunächst erfolgreiche Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage auf, da die Ansprüche des Reisenden mangels rechtzeitiger Anzeige verjährt waren.
BGH | VII ZR 25/82 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 18.11.1982 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 18.11.1982, Az: VII ZR 25/82 |
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Leitsatz:
2. Wird ein Reisender bei einer Flugpauschalreise unberechtigterweise aus dem Flugzeug verwiesen, ist die Reise mit Mängeln behaftet, woraus sich Ersatzansprüche ableiten lassen.
Zusammenfassung:
3. Auf einer Flugpauschalreise nach Ceylon wurde ein Passagier in Folge von Streit mit dem Bordpersonal vom Kapitän bei einer Zwischenlandung des Flugzeuges verwiesen. Ein Angestellter der Fluggesellschaft vor Ort bot die Weiterbeförderung zum Reiseziel nur gegen Bezahlung an, sodass der Reisende die Reise abbrach. Vom Reiseveranstalter forderte er in der Folge Schadensersatz.
Das Landgericht Hannover wies die Klage zurück, weil die Ansprüche verjährt waren. Auf die Berufung des Klägers hin gab das Oberlandesgericht Celle einem Teil der Forderungen statt, da die Beklagte ihrer Abhilfepflicht nicht nachgekommen war, indem der Mitarbeiter der Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfe der Beklagten auf einer Bezahlung bestanden hatte. Demnach war der Kläger zum Rücktritt berechtigt und die Beklagte zur Entschädigung verpflichtet.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil wieder auf, denn die Ansprüche des Klägers waren verjährt. Er hatte sie nicht innerhalb eines Monates gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte. Ein Schreiben von ihm hatte die Verjährung nur um wenige Tage gehemmt, sie war bei Klageeinreichung jedoch bereits eingetreten.
Tenor:
4. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 1981 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand:
5. Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Der Kläger buchte bei ihr im Februar 1980 für sich und seine Begleiterin eine Flugpauschalreise nach Ceylon für die Zeit vom 4. bis 26. März 1980. Den Gesamtreisepreis von 5.606 DM entrichtete er im voraus. Auf dem Hinflug in einem Charterflugzeug der Hapag-Lloyd nach Colombo kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Bordpersonal. Bei einem Zwischenaufenthalt in Bahrain sprach ihn der Flugkapitän deswegen an. Am Ende der Unterredung wies er ihn von Bord. Der Kläger und seine Begleiterin blieben auf dem Flugplatz Bahrain zurück. Der dortige Stationsrepräsentant der Hapag-Lloyd bot ihm am nächsten Tag einen Weiterflug nach Ceylon an, jedoch nur gegen Zahlung des Flugpreises. Das lehnte der Kläger ab. Er flog am 6. März 1980 mit seiner Begleiterin heim und trat kurz darauf einen Ersatzurlaub auf Gran Canaria an.
6. Mit Schreiben vom 4. August 1980 forderte der Kläger von der Beklagten 6.398,58 DM Schadensersatz. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 7. August 1980 zurück. Sie erstattete dann aber 1.226,40 DM für die auf Ceylon ersparten Hotelleistungen.
7. Der Kläger hat zuletzt 5.085,47 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 1.649,43 DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen seine Berufung zurückgewiesen. Das Urteil ist veröffentlicht in NJW 1982, 770.
8. Mit der – zugelassenen – Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Schadensersatzanspruch weiter. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
9. Das Berufungsgericht stellt fest, der Flugkapitän habe die ihm durch das Luftverkehrsgesetz eingeräumte hoheitliche Gewalt weder ausgeübt noch ausüben wollen, sondern gegenüber dem Kläger zivilrechtliche Befugnisse wahrgenommen. Es sei daher keine Amtshaftung gegeben, für die der Staat einstehen müsse. Vielmehr werde zu Recht die Beklagte in Anspruch genommen.
10. Sie sei auch dem Kläger wegen Nichterfüllung des Reisevertrages gemäß §§ 325, 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Abbruch der Beförderung in Bahrain sei kein Reisemangel, sondern stelle eine Nichterfüllung wegen wirklichen oder vermeintlichen Unvermögens dar. Somit seien nicht die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 651 c ff BGB anzuwenden, sondern die §§ 323 ff BGB. Bei der schwierigen Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und Mangelhaftigkeit der Reise sei darauf abzustellen, ob der Reisende zum gebuchten Reiseort gelangt und dort für die gesamte Dauer untergebracht worden sei. Die Beklagte habe auch zu vertreten, daß die Reise des Klägers vorzeitig abgebrochen worden sei. Sie müsse sich das Handeln der Hapag-Lloyd und ihres Flugkapitäns zurechnen lassen. Dieser sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger aus dem Flugzeug zu weisen. Sicherheit und Ordnung an Bord seien nicht gefährdet gewesen. Trotz des störenden Benehmens des Klägers sei dessen Weiterbeförderung zumutbar gewesen. Allerdings müsse der Kläger wegen erheblichen Mitverschuldens die Hälfte seines Schadens selbst tragen. Die Spannungen zwischen ihm und dem Bordpersonal seien von ihm ausgegangen. Bewußt habe er zur Zuspitzung der Lage auch dann noch beigetragen, als er bereits verwarnt und ihm die Verweisung von Bord angedroht gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB sei nicht verjährt; er verjähre in derselben Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch, hier also in 30 Jahren. Aus den Reisebedingungen der Beklagten ergebe sich nichts anderes.
11. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. Dagegen ist die Anschlußrevision unbegründet.
1.
12. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Beklagte und nicht den Staat für den richtigen Anspruchsgegner. Die Beklagte muß sich das Verhalten des Flugkapitäns zurechnen lassen.
a)
13. Nach dem Reisevertrag war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Ceylon zu bringen. Sie setzte dafür durch Chartervertrag die Hapag-Lloyd als Erfüllungsgehilfin ein. Diese bediente sich weiterer Hilfspersonen, zu denen insbesondere der Kapitän der eingesetzten Maschine gehörte. Ein Schuldner haftet nach § 278 BGB auch dann, wenn sich die von ihm hinzugezogene Hilfsperson ihrerseits wiederum eines Erfüllungsgehilfen bedient, sofern dessen Einschaltung dem Willen des Schuldners entspricht (BGH NJW 1952, 217 Nr. 2; Urteil vom 22. September 1977 – III ZR 146/75 = LM BGB § 278 Nr. 76). So war es hier. Die Fluggesellschaft konnte – wie die Beklagte wußte – ihrer Charterverpflichtung nicht ohne Einsatz von Flugpersonal, insbesondere eines Flugkapitäns, nachkommen. Die Bestimmung des § 278 BGB hat ihren Grund in der Erweiterung, die der Geschäftskreis des Schuldners und damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer Hilfsperson erfährt. Der Schuldner muß das Risiko eines fehlerhaften Verhaltens seines Gehilfen deshalb tragen, weil dieser objektiv eine Aufgabe übernimmt, die im Verhältnis zum Gläubiger ihm selbst obliegt. Dabei ist ohne Belang, inwieweit der Schuldner in der Lage ist, auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen (und dessen weiteren Erfüllungsgehilfen) Einfluß zu nehmen. Maßgebend ist vielmehr, ob der Handelnde nach den tatsächlichen Vorgängen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 62, 119, 124 m.N.). Der Flugkapitän hat hier die Entscheidung, den Kläger von Bord zu weisen, auch nicht bloß bei Gelegenheit der ihm als Erfüllungsgehilfen übertragenen Aufgaben getroffen, sondern in Ausführung der der Schuldnerin obliegenden Leistungen (vgl. zu diesem Merkmal BGH NJW 1977, 2259 m.N.).
b)
14. Zwar hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer gemäß § 29 Abs. 3 LuftVG während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Der Flugzeugführer übt insoweit luftpolizeiliche Hoheitsgewalt aus (als sog. Beliehener; vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., S. 452). Daneben hat er als Vertreter der Fluggesellschaft privatrechtliche Weisungsbefugnisse, die sich aus dem mit dem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag (oder Pauschalreisevertrag) ergeben (vgl. Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt II, 3. Aufl., LuftVG § 29 Anm. 8, 9; Max Hofmann, LuftVG § 29 Rdn. 36, 37; Ruhwedel, Die Rechtsstellung des Flugzeugkommandanten im zivilen Luftverkehr (1964), S. 138 ff). Hier hat der Flugkapitän nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts von den Befugnissen des § 29 Abs. 3 LuftVG weder Gebrauch machen dürfen noch wollen. Daß er in Ausübung hoheitlicher Befugnisse hätte handeln können, steht seiner Rechtsstellung als „Hilfsperson“ der Beklagten nicht entgegen (vgl. BGHZ 24, 325 zur Tätigkeit des Jugendamtes, BGHZ 62, 119 zur Amtstätigkeit des Notars). Ihm oblag die Beförderung des Klägers aufgrund seiner Anstellung bei Hapag-Lloyd und des Chartervertrages seiner Fluggesellschaft mit der Beklagten. Er war daher letztlich deren Erfüllungsgehilfe ungeachtet der ihm durch § 29 Abs. 3 LuftVG eingeräumten hoheitlichen Befugnisse. Die Beklagte haftet für sein Verhalten.
2.
15. Das Berufungsurteil kann dennoch keinen Bestand haben. Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjährt. Sie finden ihre Grundlage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in § 325 BGB, sondern in den §§ 651 c – f BGB.
a)
16. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Flugkapitän sei trotz des störenden Benehmens des Klägers nicht berechtigt gewesen, ihn in Bahrain von Bord zu weisen und dort zurückzulassen. Die Revision greift dies an, ohne davon im Ergebnis beschwert zu sein. Wurde nämlich der Flug des Klägers nach Ceylon in Bahrain vertragswidrig unterbrochen, so wurde die gebuchte Pauschalreise mit einem Fehler behaftet, der ihren Wert minderte (§ 651 c Abs. 1 BGB). Die Beklagte war gemäß § 651 c Abs. 2 BGB zur Abhilfe verpflichtet. Diese war auch möglich; der Kläger hätte am nächsten Tag nach Ceylon weiterfliegen können.
17. Der Kläger lehnte das Angebot des Stationsrepräsentanten der Hapag-Lloyd nur deshalb ab, weil er diesen Ersatzflug selber, d. h. noch einmal bezahlen sollte. War er ungerechtfertigt von Bord gewiesen worden, so mußte die Beklagte den der Reise anhaftenden Fehler auf eigene Kosten beheben. Das Angebot des Stationsrepräsentanten stellte daher keine vertragsgerechte Abhilfe dar, so daß der Kläger sich darauf nicht einzulassen brauchte. Dennoch blieb die vertragsgerechte Abhilfe möglich und die der Beklagten noch obliegende Leistung wurde nicht etwa unmöglich, wie das Berufungsgericht meint.
b)
18. Indem die Beklagte in der Person des Stationsrepräsentanten der Hapag-Lloyd als ihres Erfüllungsgehilfen für die Beförderung des Klägers auf der (zusätzlichen) Bezahlung des Weiterflugs nach Ceylon bestand, verweigerte sie die nach § 651 c Abs. 2 BGB geschuldete Abhilfe. Da es sich um einen Mangel handelte, der die Reise erheblich beeinträchtigte, war der Kläger berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651 e Abs. 1, 2 BGB). Damit, daß er sich weigerte, den Weiterflug nach Ceylon zusätzlich zu bezahlen, und den Heimflug buchte, machte er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch. So erwarb er – unbeschadet etwaiger Mitverantwortlichkeit gemäß § 254 BGB – die Ansprüche aus den §§ 651 e Abs. 3, 4, 651 f BGB auf Rückbeförderung, Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz, auf die sich die Klage gründet.
c)
19. Diese Ansprüche sind jedoch weder innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (26. März 1980) gegenüber der Beklagten geltend gemacht noch binnen sechs Monaten danach eingeklagt worden (§ 651 g Abs. 1 und 2 BGB). Das Schreiben des Klägers vom 4. August 1980 hemmte die Verjährung nur für wenige Tage; die Verjährungsfrist war abgelaufen, als der Kläger am 24. Dezember 1980 Klage einreichte. Das gilt auch für die Forderung des Klägers auf volle Rückerstattung des vorweg entrichteten Reisepreises. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern um einen vertraglichen Rückgewähranspruch, welcher ebenfalls gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjährt (Senatsurteil vom 23. September 1982 – VII ZR 301/81 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
d)
20. Daneben stehen dem Kläger keine Rechte aus § 325 BGB zu. In welchem Verhältnis die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 323 ff BGB) zu den Gewährleistungsbestimmungen des neuen Reisevertragsrechts (§§ 651 c – f BGB) stehen, wird im Schrifttum eingehend erörtert (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 41. Aufl. vor §§ 651 c – g, Anm. 3 a; Löwe in MünchKomm., BGB vor § 651 c Rdn. 4; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., vor § 651 c Rdn. 3 ff; Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., S. 151 ff; Eberle Betrieb 1979, 341; Teichmann JZ 1979, 737; Larenz VersR 1980, 689), braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Die Beklagte war bis zur Kündigung des Reisevertrages durch den Kläger imstande, ihn zu dem vereinbarten Urlaubsort zu befördern und in dem gebuchten Hotel unterzubringen. Ein Aufenthaltstag auf Ceylon war allerdings nicht mehr nachzuholen. Ob dessen Wegfall Teilunmöglichkeit bedeuten könnte, weil eine termingebundene Reiseveranstaltung ein absolutes Fixgeschäft ist (BGHZ 60, 14, 16; 77, 320, 323), kann jedoch offenbleiben. Denn die Kündigung des Reisevertrages wäre dann einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzuachten, so daß der Kläger insoweit Schadensersatz nicht mehr fordern könnte (vgl. dazu BGH NJW 1979, 762). Ebenso kann dahinstehen, ob der Ausfall einzelner nach dem Pauschalreisevertrag geschuldeter Leistungen wegen der Eigenart dieses Vertragsverhältnisses nicht sogar regelmäßig als Reisefehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB anzusehen ist (so der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags – BT-Drucksache 8/2343 S. 9). Hier richten sich die Rechtsfolgen des Abbruchs der Reise durch den Kläger ohnehin nach den §§ 651 c – f BGB.
e)
21. Schließlich bietet der Fall auch keinen Anlaß zur Stellungnahme, inwieweit auf Unmöglichkeit gestützte Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag etwa unter die Ausschluß- und Verjährungsbestimmungen des § 651 g BGB fallen könnten (bejahend Derleder in AK, BGB § 651 g Rdn. 2; vgl. auch Eberle Betrieb 1979, 341, 345; LG Frankfurt am Main NJW 1982, 1538).
3.
22. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Abweisung der Klage durch das Landgericht zu bestätigen. Die Anschlußrevision ist zurückzuweisen.
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