Verspäteter Transfer zum Abflughafen

AG Wiesbaden: Verspäteter Transfer zum Abflughafen

Die Kläger buchten bei dem Beklagten einen Tunesienurlaub. Inbgeriffen war ein Transfer zum Flughafen am Tag des Rückfluges. Der Erfüllungsgehilfe des Beklagten brachte die Kläger zu spät zum Flughafen, so dass sie ihren Flug verpassten und einen anderen Flug zu einem späteren Zeitpunkt buchen mussten. Die Kläger forderten Schadenersatz.

Das AG Wiesbaden gab den Klägern recht und verurteilte den Kläger zu Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 347,12 DM an die Klägerin zu 1) und 147,20 DM an den Kläger zu 2).

AG Wiesbaden 93 C 2764/00 (Aktenzeichen)
AG Wiesbaden: AG Wiesbaden, Urt. vom 20.09.2000
Rechtsweg: AG Wiesbaden, Urt. v. 20.09.2000, Az: 93 C 2764/00
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Amtsgericht Wiesbaden

1. Urteil vom 20. September 2000

Aktenzeichen 93 C 2764/00

Leitsätze:

2. Ist zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden ein Transfer vom Hotel zum Flughafen vereinbart, hat der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Reisende zeitlich so zum Flughafen befördert wird, dass er das vorgesehene Flugzeug erreicht.

Lässt sich der Reisende seinen Rückflug nicht rückbestätigen, tritt dieses Unterlassen trotzdem im Rahmen von § 254 BGB gegenüber der schuldhaften Pflichtwidrigkeit des Reiseveranstalters zurück.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter einen Urlaub in Tunesien. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war ein Transfer vom Hotel zum Flughafen am letzten Tag inbegriffen. Allerdings brachte der für den Transport der Kläger zuständige Erüllungsgehilfe des Reiseveranstalters die Kläger nicht rechtzeitig genug zum Flughafen, so dass sie den ursprünglich vorgehesenen Flug verpassten und einen späteren buchen mussten. Vor Gericht klagten sie auf Schadensersatz nach § 651 f BGB.

Das AG Wiesbaden gab den Klägern Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 347,12 DM an die Klägerin zu 1) und 147,20 DM an den Kläger zu 2) gem. § 651 f BGB. Dabei sah es den Schaden durch die verspätete Abreise erforderlich gewordenen Mietwagenkosten und den Veridentsausfall durch Klägerin zu 1). Zudem stellte es einen Anspruch der Kläger auf Reisepreisminderung fest.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 347,12 DM und an den Kläger zu 2) 147,20 DM jeweils nebst 4 % Zinsen seit 14.3.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die Klage ist begründet.

6. Die Kläger können von der Beklagten nach § 651 f BGB Schadensersatz in der im Urteilstenor aufgeführten Höhe wegen eines von der Beklagten zu vertretenden Reisemangels verlangen.

7. Die verspätete Rückkunft der Kläger von ihrer Tunesienreise ist von der Beklagten zu vertreten, denn ihr örtlicher Erfüllungsgehilfe hat die Kläger zu einer falschen Uhrzeit zum Flughafen gebracht, so dass die Kläger den vorgesehenen Rückflug verpassten und stattdessen erst zu einem späteren Zeitpunkt abfliegen konnten.

8. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kläger sich ihren Rückflug nicht vor Ort haben rückbestätigen lassen. Denn zum einen dient eine Rückbestätigung in erster Linie der Sicherung des Sitzplatzes im betreffenden Flugzeug im Falle von Überbuchung. Soweit zum anderen eine Rückbestätigung des Fluges auch der Kenntnisnahme von eventuell geänderten Abflugszeiten dient, tritt das Unterlassen der Kläger gegenüber der schuldhaften Pflichtwidrigkeit der Beklagten im Rahmen des § 254 BGB vollständig zurück. Denn die Beklagte schuldete ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen den jeweiligen Transfer zwischen Hotel und Flughafen.

9. Diese Leistung wird nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn der Transfer zur richtigen Uhrzeit erfolgt, also der Reisegast so rechtzeitig zum Flughafen befördert wird, dass er dort die für ihn vorgesehene Maschine erreichen kann.

10. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte durch ihre örtlichen Erfüllungsgehilfen verstoßen, weil im Zeitpunkt des Eintreffens am Flughafen infolge des verschobenen Rückflugtermins das betreffende Flugzeug bereits seit etlichen Stunden abgeflogen war.

11. Der eingetretene Schaden besteht aus den erforderlich gewordenen Mietwagenkosten sowie dem auf Seiten der Klägerin zu 1) eingetretenen Verdienstausfall, da es der Klägerin zu 1) nicht zuzumuten war, ohne jeglichen Nachtschlaf ihre Arbeit anzutreten und dementsprechend der genommene Urlaubstag zu dem geltend gemachten Verdienstausfall geführt hat.

12. Die verspätete Rückkehr berechtigt auch zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe jeweils eines halben Reisetages.

13. Die zuerkannten Zinsen gründen sich auf Verzug.

14. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

15. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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