Verspätete Übergabe des Reisegepäcks

AG Ludwigsburg: Verspätete Übergabe des Reisegepäcks

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Ein Teil dieser Reise wurde in einem Reisebus absolviert, der in verdrecktem Zustand war. Außerdem erhielt der Kläger sein Reisegepäck erst am Tag nach dem Ankunftstag. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Das Gericht gab dem teilweise statt. Das Reisegepäck nicht am Ankunftstag zu erhalten sei bereits nicht schwerwiegend genug, um einen Reisemangel zu begründen. Der Zustand des Busses sei hingegen ein Reisemangel und begründe daher einen Minderungsanspruch für die Tage, an denen die Reise im Bus erfolgte.

AG Ludwigsburg 2 C 1368/95 (Aktenzeichen)
AG Ludwigsburg: AG Ludwigsburg, Urt. vom 20.06.1995
Rechtsweg: AG Ludwigsburg, Urt. v. 20.06.1995, Az: 2 C 1368/95
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Amtsgericht Ludwigsburg

1. Urteil vom 20. Juni 1995

Aktenzeichen 2 C 1368/95

Leitsätze:

2. Die Beförderung des Gepäcks fällt in den Verantwortungsbereich des Flugunternehmens.

Eine Verspätung der Gepäckbeförderung um einen Tag begründet keinen Reisemangel.

Ist ein Bus während einer Busrundreise verdreckt, begründet dies einen Reisemangel

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Ein Teil dieser Reise wurde in einem Reisebus absolviert, der in verdrecktem und teilweise defektem Zustand war. Außerdem erhielt der Kläger sein Reisegepäck erst am Tag nach dem Ankunftstag. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Das Gericht gab dem teilweise statt. Das Reisegepäck nicht am Ankunftstag zu erhalten sei bereits nicht schwerwiegend genug, um einen Reisemangel zu begründen. Außerdem falle die Gepäckbeförderung nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Der Zustand des Busses sei hingegen ein Reisemangel und begründe daher einen Minderungsanspruch für die Tage, an denen die Reise im Bus erfolgte. Die Verdreckung des Busses begründe für die betroffenen Tage einen Minderungsanspruch um 20 % des Tagesreisepreises, ein beschädigtes Hinterrad für die betroffenen Tage eine Minderung um 66%.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,70 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.04.1995 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73,5 %, die Beklagte 26,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Ohne Tatbestand nach § 495 a Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

6. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 1. Der Kläger ist als prozeßfähig zu behandeln; auf die Ausführungen im Beschluß vom 24.5.1995, Ziff. 2, wird verwiesen.

2.

7. Der Kläger ist berechtigt, die Rechte aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Zwar wurde der Vertrag von seinem Mitreisenden … abgeschlossen; da der Kläger aber volljährig ist, ist davon auszugehen, daß er bei diesem Vertragsschluß von Herrn … entweder aufgrund Vollmacht oder aufgrund gesetzlicher Betreuung vertreten wurde.

3.

8. 651 g Abs. 1 BGB greift nicht ein; mit seinem Schreiben vom 21.11.1994 hat Herr … Ansprüche aus dem Reisevertrag auch im Namen des Klägers gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

4.

9. Aus dem Umstand, daß während der Reise ein Ausflug nach Damaskus nicht angeboten wurde, kann der Kläger keine Rechte herleiten; er gesteht selbst zu, daß die Möglichkeit, diesen Ausflug zu machen, nicht Vertragsbestandteil war.

5.

10. Ebensowenig hat der Kläger Ansprüche wegen verspäteter Ankunft am Zielort am Anreisetag noch wegen des Umstandes, daß ihm sein Gepäck erst am Tag nach dem Ankunftstag ausgehändigt wurde. Zum einen handelt es sich hierbei um Beeinträchtigungen, die nicht so schwerwiegend sind, als daß sie als Reisemangel angesehen werden könnten. Zum anderen ist die Beklagte letztlich nicht dafür verantwortlich, daß der Kläger sein Gepäck nicht pünktlich erhielt; für das Ein- und Umladen von Gepäck ist nicht der Reiseveranstalter, sondern sind die Fluggesellschaften bzw. die Betreiber von Flughäfen verantwortlich.

6.

11. Als Reisemangel kommt jedoch der Zustand des Busses, welcher für die Rundreise benutzt wurde, in Betracht. Bei der vertragsgegenständlichen Rundreise, die im wesentlichen mit dem Bus durchgeführt wurde, wird ein größerer Teil der Reisezeit im Bus zugebracht. Befindet sich dieser in einem Zustand, der den Reisegenuß während der Busfahrt erheblich beeinträchtigt, so ist dies ein Reisemangel. Durch den Vortrag der Parteien und insbesondere durch Vorlage von Schreiben anderer Reiseteilnehmer an die Beklagte hat der Kläger den Nachweis geführt, daß sich der Bus in einem nicht vertragsgerechten Zustand befunden hat. Hierbei ist jedoch zu differenzieren:

a)

12. Der Bus wurde nach eigenem Vortrag des Klägers an vier Tagen benutzt. An dreien dieser vier Tage befand sich der Bus in einem verdrecktem Zustand; darüberhinaus ergaben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch, daß die Klimaanlage und die Lautsprecheranlage defekt waren. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine Minderung des Reisepreises um 20 %. Der Gesamtreisepreis betrug unstreitig 1.838,– DM. Nach der vorgelegten Reiseanmeldung dauerte die Reise acht Tage. Dies ergibt einen Reisepreis pro Tag von 229,75 DM. Bei einer Minderung des Reisepreises von 20 % für drei Tage ergibt sich demnach ein Betrag von 137,70 DM um welchen der Reisepreis gekürzt werden kann.

b)

13. An einem weiteren Reisetag war der Bus nicht nur in dem vorerwähnten Zustand, sondern darüberhinaus verkehrsunsicher dadurch, daß sich am rechten Hinterrad ein Schaden einstellte. Das Gericht glaubt insbesondere den Reiseteilnehmern Dr. S und Dr. F E, daß aufgrund dieses Schadens bei den Reisenden Sorge um ihr körperliches Wohlergehen entstanden ist. Dies ist ein ganz erheblicher Reisemangel, der es rechtfertigt, den Reisepreis für diesen Tag um 2/3, das sind 153,– DM zu kürzen. Zusammen mit dem unter a) errechneten 137,70 DM ergibt sich demnach ein Minderungsanspruch von 290,70 DM, dessen Erfüllung der Kläger von der Beklagten verlangen kann.

7.

14. Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Teilansprüche sind unbegründet. Angesichts der Höhe des Minderungsanspruchs kommt ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewandten Urlaub nicht in Betracht. Ebensowenig kann er aus den bereits erwähnten Gründen die Kosten für Kleideranschaffungen … ersetzt verlangen. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger pauschalierte Unkosten verlangen könnte.

8.

15. Nebenentscheidungen: §§ 291 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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