Untersagung der Reise eines minderjährigen Kindes bei geschiedenen Ehegatten
LG Frankfurt: Untersagung der Reise eines minderjährigen Kindes bei geschiedenen Ehegatten
Der Kläger ist Vater eines minderjährigen Kindes und von der Kindesmutter geschieden, wobei das Sorgerecht gemeinschaftlich ausgeübt wird. Der Kläger plante eine Reise mit dem Kind, zu der die Mutter ihre Zustimmung gab. Kurz vor Abflug teilte die Mutter der beklagten Bundespolizei mit, dass kein Einverständnis zu der Reise vorliege. Daraufhin entfernte die Bundespolizei den Vater samt Kind und weiteren Mitreisenden aus dem Flugzeug. Der Kläger verlangt Schadensersatz für den vereitelten Urlaub.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Maßnahme der Polizei sei rechtswidrig gewesen, da weder eine schriftliche Erklärung der Mutter noch ein richterlicher Beschluss vorlag und die Reise auch nicht zustimmungsbedürftig war. Der Kläger müsse im Gegenzug Ersatzansprüche gegen die Kindesmutter an die Bundespolizei abtreten.
LG Frankfurt | 2-04 O 399/16 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 28.08.2017 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 28.08.2017, Az: 2-04 O 399/16 |
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Leitsatz:
2. Verhindert die Bundespolizei nach einem Anruf der Kindesmutter eine Reise des Vaters mit dem Kind, ist sie ersatzpflichtig, wenn die Reise nicht zustimmungsbedürftig war.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger ist Vater eines minderjährigen Kindes und von der Kindesmutter geschieden, wobei das Sorgerecht gemeinschaftlich ausgeübt wird. Der Kläger plante eine Reise mit dem Kind und seiner neuen Lebensgefährtin nach Thailand, zu der die Mutter zunächst ihre Zustimmung gab. Kurz vor Abflug teilte die Mutter der beklagten Bundespolizei mit, dass kein Einverständnis zu der Reise vorliege und dass demnächst auch ein entsprechender richterlicher Beschluss per Fax zugehe. Daraufhin entfernte die Bundespolizei den Vater samt Kind und weiteren Mitreisenden aus dem Flugzeug. Der Kläger verlangt Schadensersatz für den vereitelten Urlaub.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Maßnahme der Polizei sei rechtswidrig gewesen, da weder eine schriftliche Erklärung der Mutter noch ein richterlicher Beschluss vorlag und die Reise auch nicht zustimmungsbedürftig war. Im Rahmen des vereinbarten Ferienumgangs sei aufgrund des gewandelten Urlaubsverständnisses auch eine Fernreise vom verantwortlichen Elternteil eigenständig durchführbar. Der Kläger müsse im Gegenzug Ersatzansprüche gegen die Kindesmutter an die Bundespolizei abtreten.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5574,20 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen …, …, wegen rechtswidrigem Widerruf der Zustimmung zur Thailandreise auf Ersatz des Schadens bezüglich entstandener Kosten für die Reise nach Thailand.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25% und die Beklagte 75 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger ist Vater des minderjährigen Kindes … . Er ist von der Mutter des Kindes geschieden, die Eltern haben die gemeinschaftliche elterliche Sorge für das minderjährige Kind, wobei ein Wechselmodell ohne vorrangigen Obhutselternteil besteht. … verbringt immer je einen Tag bei Vater und Mutter im Wechsel, die Ferien sind hälftig geteilt. Die Kindesmutter erteilte einen Monat vor einer geplanten Urlaubsreise nach Thailand ihr Einverständnis, dass der Kläger und seine neue Lebensgefährtin nebst Tochter zusammen mit … die Reise antreten können. Am 12.08.2016 erfolgte das planmäßige Boarding. Während dieser Zeit rief die Kindesmutter bei der Beklagten an und untersagte die Reise für … . Die Beklagte wies darauf hin, dass eine schriftliche Willenserklärung, ggf. in Form eines richterlichen Beschlusses oder ähnliches notwendig sei. Die Kindesmutter telefonierte daraufhin mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht und erläuterte in einem nachfolgenden Telefonat mit der Beklagten, dass ein richterlicher Beschluss der Beklagten zeitnah zugehe. Daraufhin holten die Beamten der Bundespolizei die vier Passagiere und ihr Gepäck ca. 20 Minuten vor Abflug aus dem Flugzeug und verbrachten sie auf die Dienststelle. Dabei stützten die Beamten ihre Maßnahme auf die mangelnde Einigung der Eltern. Eine objektive Gefahr für Leib und Leben lag im Zeitpunkt des Ereignisses in Thailand ausweislich der Reisehinweise des Auswärtigen Amtes nicht vor. Erst wenige Minuten nach Abflug ging bei der Dienststelle der Beklagten eine schriftliche Untersagung der Kindesmutter per Fax ein, aber nicht der von der Kindesmutter angekündigte richterliche Beschluss. Die vier Passagiere traten die Reise nach Thailand nicht mehr an. Vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen seitens des Klägers zum Ersatz der Reisekosten von 5.574,20 € kam die Beklagte unter Hinweis auf ihr rechtmäßiges Handeln nicht nach.
6. Der Kläger ist der Ansicht, die Polizeimaßnahme der Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Zumindest hätte die Beklagte die schriftliche Untersagung abwarten müssen. Ein mündlicher Widerruf sei nicht verifizierbar gewesen.
7. Er behauptet, weder er, noch seine Lebensgefährtin und deren Tochter hätten die Reise noch antreten können, weil die Beamten die Gepäckstücke erst nach Abflug wieder ausgehändigt hätten. Auch hätten die Beamten seinen Pass eingezogen. In diesem Zusammenhang ist er der Ansicht, dass sich die Maßnahme auch gegen ihn gerichtet habe. Zudem sei es ihm nicht zumutbar gewesen, seine Tochter alleine auf der Dienststelle zurückzulassen.
9. die Beklagte zu verurteilen,
10. an den Kläger 5574,20 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen sowie
11. an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.
13. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Bundespolizeibeamten bei einer ex-ante Betrachtung rechtmäßig gewesen seien. Sie hätten im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme annehmen dürfen, dass eine Minderjährige der Obhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich entzogen werden solle. Dies sei aufgrund des Widerrufs der Zustimmung der Fall gewesen.
14. Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
15. Die zulässige Klage ist teilweise begründet, nämlich nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen die Kindesmutter zustehenden Schadensersatzansprüche wegen der Reisekosten.
16. Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch in Höhe von 5574,20 € gegen die Beklagte aus § 51 Abs. 2 BPolG zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs liegen vor. Es kann dabei dahinstehen, ob der Anspruch auf § 51 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BPolG gestützt wird. Nach § 51 Abs. 2 BPolG wird demjenigen ein angemessener Ausgleich gewährt, der bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei infolge einer rechtswidrigen Maßnahme (Nr. 1) oder als unbeteiligter Dritter (Nr. 2) einen Schaden erleidet.
17. Soweit die Bundespolizei ihr Handeln auf § 39 Abs. 2 BPolG stützte, war die Maßnahme rechtswidrig. Hiernach kann die Bundespolizei Minderjährige, die der Obhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden können. … wurde der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter durch den Kläger nicht widerrechtlich entzogen, denn die Auslandsreise war bereits nicht zustimmungspflichtig im Sinne der §§ 1687 I, 1628 Satz 1 BGB. Der Widerruf der vorherigen erteilten Zustimmung ist somit im Ergebnis unbeachtlich, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob dieser rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgte. Es lag keine Angelegenheit von besonderer Bedeutung vor, weswegen es auf das elterliche Einvernehmen nach § 1627 BGB nicht ankam. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise antritt, handelt es sich angesichts des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil in der Regel allein entscheiden kann (KG Berlin, Beschluss vom 2.2.2017- 13 UF 163/16, juris). Eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung liegt auch nicht bereits deshalb vor, weil, wie die Beklagte vorträgt, ein mehrstündiger Flug in ein fremdes Land mit einem dem Kind nicht vertrauten Kulturkreis stattfinden sollte. Denn hierauf stützte die Mutter ihren Widerruf nicht, sondern hatte der Reise im Gegenteil zuvor zugestimmt. Dass sie Bedenken aufgrund der Sicherheitslage hatte, vermag die Angelegenheit grundsätzlich nicht nachträglich zu einer Sorgerechtssache zu qualifizieren. Hierfür müssen objektive Maßstäbe herangezogen werden und nicht die subjektive Einschätzung einer Person. Ausweislich der Reisehinweise des Auswärtigen Amtes lag aber zu diesem Zeitpunkt keine besorgniserregende Sicherheitslage in Thailand vor.
18. Die Maßnahme nach § 39 Abs. 2 BPolG richtete sich auch entgegen der Auffassung der Bundespolizei gegen den Kläger als vermeintlich Verhaltensverantwortlicher, § 17 Abs. 1 BPolG. Der Kläger war jedoch nicht Pflichtiger. Dem Kläger stand das Sorgerecht für … im gleichen Umfang zu wie der Kindesmutter. Den obigen Ausführungen folgend wurde damit widerrechtlich in sein Sorgerecht, welches als absolutes Recht gegenüber jedermann wirkt, eingegriffen.
19. Soweit die Bundespolizei ihr Handeln auch auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 BPolG stützt, trifft die Maßnahme den Kläger als unbeteiligten Dritten. Unbeteiligt im Sinne der Vorschrift ist jede Person, die weder verhaltens- noch zustandsverantwortlich ist und auch nicht auf der Grundlage der Vorschriften über den polizeilichen Notstand herangezogen werden kann (Schenke/Graulich/Ruthig/Graulich BPolG § 51 Rn. 12-14). Legt man das Vorbringen der Beklagten zu Grunde und würde eine Gefahr aus ex-ante Sicht für … annehmen, sodass die Maßnahme nur ihr gegenüber erging und als rechtmäßig zu qualifizieren war, so trafen den Kläger die Folgen als unbeteiligtem Drittem. Die Ausreiseuntersagung für das Kind war nämlich adäquat kausal für die Nicht-Ausreise des Vaters, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter. Wäre … die Ausreise nicht untersagt worden, wäre der Kläger mit ihr, der Lebensgefährtin und deren Tochter nach Thailand gereist. Es liegt insbesondere nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Vater seine Tochter nicht alleine zurücklassen möchte. Ebenso liegt es auch nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass die Lebensgefährtin und deren Tochter den gemeinsam gebuchten Urlaub nicht alleine antreten wollen, gleich aus welcher Motivation heraus (Freude am gemeinsamen Urlaub, Sicherheitsbedenken im Falle des Alleinreisens etc.).
20. In beiden Fällen ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Reisekosten entstanden. Der Schaden beruht auch adäquat kausal auf der Maßnahme der Bundespolizisten. Es handelt sich vorliegend um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität. Eine Ersatzpflicht kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wurde, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruhte, aber nur dann, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und nicht eine ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt. Voraussetzung ist insoweit auch, dass der Schaden nach Art und Entstehung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt und unter den Schutzzweck der Norm fällt (OLG Frankfurt a.M.: Beschluss vom 29.4.2005 – 1 UF 64/05 = NJW-RR 2005, 1339 [OLG Oldenburg 23.02.2005 – 8 U 301/04]). Dass der Kläger seine Reise freiwillig nicht antritt, um sein Kind nicht alleine zurückzulassen, ist eine menschlich nachvollziehbare und nicht ungewöhnliche Reaktion. Es liegt auch nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass die Lebensgefährtin und deren Tochter angesichts der Kürze des Entscheidungszeitraumes die Reise nicht angetreten sind. Dem Kläger sind Urlaubsaufwendungen entstanden, die er aufgrund der Ausreiseuntersagung für … nutzlos aufwandte.
21. Den Kläger trifft auch keine Schadensminderungsobliegenheit. Es war dem Kläger nicht zumutbar, seine Tochter alleine bei fremden Menschen zu lassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Kläger der Pass wieder rechtzeitig ausgehändigt wurde, sodass er die Reise tatsächlich doch hätte antreten können. Ebenso wenig war es seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zumutbar, die Reise alleine anzutreten. Es ist daher auch unbeachtlich, ob das Gepäck rechtzeitig wieder hätte verladen werden können. Angesichts der Kürze der Zeitspanne und der Situation, in der sich alle vier Personen befanden, war es keinem der Beteiligten zumutbar, die Reise trotz der Ereignisse ohne die Tochter des Klägers anzutreten. Es ist nachvollziehbar, dass auch die Lebensgefährtin und deren Tochter den Kläger nicht alleine zurück lassen wollten.
22. Dass die Kindesmutter den Bundespolizisten einen falschen Sachverhalt vorspiegelte, indem sie den Anschein erweckte, ein richterlicher Beschluss ginge alsbald zu, ist unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, dass die Beamten den Sachverhalt schuldlos rechtlich falsch gewertet hatten. Der Anspruch aus aufopferungsgleichem Eingriff gemäß § 51 BPolG ist verschuldensunabhängig.
23. Der Anspruch ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Kindesmutter haben dürfte. Gemäß § 52 Abs.4 BPolG ist der Ausgleich damit allerdings nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Kindesmutter als Dritter zu gewähren.
24. Eine weitergehende Entschädigung aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB iVm. Art. 34 GG steht dem Kläger nicht zu. Die Beamten trifft angesichts der Komplexität der familienrechtlichen Würdigung des Falles und vor dem Hintergrund, dass sie alles ihnen Zumutbare (Anrufung des Jugendamtes) veranlasst hatten, kein Verschulden.
25. Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 571,44 € aus § 280 I BGB ist ebenfalls begründet. Darüber hinaus stehen dem Kläger diesbezüglich die geltend gemachten Zinsen aus §§ 286, 288 BGB zu. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ist wegen der Zug-um-Zug Verurteilung nicht zuzuerkennen.
26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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