Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls auf einem zusätzlich am Urlaubsort gebuchten Ausflug

LG Frankfurt: Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls auf einem zusätzlich am Urlaubsort gebuchten Ausflug

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Urlaub auf Bali. Er buchte dann vor Ort zusätzlich für sich und seine Frau eine Vulkanbesteigung. Dort stolperte er aufgrund von einem vor ihm herumspringenden Getränkeverkäufer und fiel 5 bis 6 Meter den Aufstiegspfad hinab. Er forderte von dem Reiseveranstalter wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro, Reisepreisminderung von 60 % für ihn selbst und 30 % für seine Frau und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das LG Frankfurt wies in der Berufung die Klage zurück.

LG Frankfurt 2-24 S 218/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 12.03.2009
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 12.03.2009, Az: 2-24 S 218/08
AG Frankfurt, Urt. v. 29.09.2008, Az: 31 C 1234/08
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 12. März 2009

Aktenzeichen 2-24 S 218/08

Leitsätze:

2. Bucht ein Reisender zusätzlich eine Vulkanbesteigung und macht er aufgrund eines Unfalls gegen einen Reiseveranstalter Minderungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend, dann ist er der richtige Anspruchsgegner, wenn die Gesamtumstände nahelegen, dass die Besteigung, trotz seperater Buchung, in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich stattfand.

Allein aus dem Hinweis in dem Reiseprospekt „Gegen Gebühr: Ausflüge“ ist für den Reisenden nicht ersichtlich, dass die Zusatzleistung eine nicht dem Reiseveranstalter zuzuordnende Freimdleistung darstellt.

Es stellt ein Indiz für eine Eigenleistung des Reiseveranstalters da, wenn der Ausflug bei der Reiseleitung gebucht und bezahlt wurde.

Der Reisende kann keine Reisepreisminderung gem. § 651d Abs. 1 BGB oder Schmerzensgeld gem. §§ 651f Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB geltend machen, wenn dem Reiseveranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen keine Verletzung einer ihnen obliegender Verkehrssicherungspflicht zugschrieben werden kann. So ist es auch im vorliegenden Fall, bei dem nicht ersichtlich ist, was der Ausflugsguide gegen die, dem Reisenden bekannte, Gefahr aufgrund von auf dem Aufstiegspfad herumspringenden einheimischen Getränkeverkäufern zu stolpern, hätte unternehmen können.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Urlaub auf Bali. Er buchte dann vor Ort bei der Reiseleitung zusätzlich für sich und seine Frau eine Vulkanbesteigung. Dort stolperte er aufgrund von einem vor ihm herumspringenden einheimischen Getränkeverkäufer und fiel 5 bis 6 Meter den Aufstiegspfad hinab. Für den Unfall machte er den anwesenden Guide verantwortlich, der nach seiner Ansicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzte, indem er nicht die Getränkeverkäufer aufforderte den Aufstiegspfad zu verlassen. Er forderte von dem Reiseveranstalter wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seines Erfüllungsgehilfen Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro, Reisepreisminderung von 60 % für ihn selbst und 30 % für seine Frau und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das AG Frankfurt wies in erster Instanz die Klage ab. Das LG Frankfurt wies in der Berufung die Klage ebenfalls zurück, wertete aber, anders als das AG Frankfurt, den Ausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters und mögliche, aber vorliegend nicht eingetretene, Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht des Guides oder anderer in diesem zusammenhang stehender Erfüllungsgehilfen als dem Reiseveranstalter zurechenbar.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 31 C 1234/08 – 83, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß den §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

6. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

7. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

8. Der Kläger macht gegen die Beklagte aufgrund eines Unfalls anlässlich einer zusätzlich gebuchten Vulkanbesteigung Minderungsansprüche in Höhe von 60 % des Reisepreises (770,00 Euro) für sich, in Höhe von 30 % (385,00 Euro) für seine Ehefrau, einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 Euro sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

9. Das Amtsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten verneint und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Reiseveranstalterin hinsichtlich des Ausflug gewesen sei.

10. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist die Beklagte zwar als Reiseveranstalterin hinsichtlich der gebuchten Vulkanbesteigung anzusehen, die Berufung ist aber dennoch zurückzuweisen, da der Beklagten eine Verletzung einer ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden kann, weshalb die Reise auch nicht mangelhaft war (s.u.).

11. Die tatsächlichen Gesamtumstände rechtfertigen hier die Annahme, dass die Beklagte hinsichtlich des vor Ort gebuchten Ausflugs als Reiseveranstalterin zu werten ist.

12. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. kostenpflichtige Sportmöglichkeiten oder Tagesausflüge, so kommt es hinsichtlich der Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der Gesetzgeber wollte mit § 651a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BGH, RRa 2007, 221, 223/224).

13. Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für einen Unfall des Reisenden.

14. Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner. Darf der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln. Nicht nur für die Hauptleistungen des Pauschalreisevertrags, sondern auch für zur Wahl stehende Zusatzleistungen gilt § 651a Abs. 2 BGB, wonach die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (BGH, a.a.O.).

15. § 651a Abs.2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat. Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt. Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung an. Wann er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung (Urteil der Kammer vom 03.11.2008, Az.: 2-​24 S 205/08).

16. Im vorliegenden Fall liegen lediglich Umstände vor, die für eine Reiseveranstaltereigenschaft der Beklagten sprechen, während weder ersichtlich noch von Beklagtenseite substantiiert vorgetragen worden ist, dass die Beklagte hier gegenüber dem den Zusatzausflug buchenden Kläger klargestellt hätte, dass sie diesen Ausflug lediglich vermittele:

17. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält der Hinweis in der Prospektbeschreibung (BL.36d.A.): “ Gegen Gebühr : Ausflüge, …“ keine Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung.

18. Hieraus ergibt sich lediglich, dass diese Zusatzleistung nicht vom Pauschalreisepreis umfasst ist.

19. Diesem Hinweis lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Zusatzleistung von der Beklagten lediglich als Fremdleistung vermittelt wird. Im Gegenteil spricht dieser Hinweis eher dafür, dass die Beklagte auch Veranstalterin des Ausfluges sein sollte.

20. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte Reiseveranstalterin des gebuchten Ausflugs ist, ist der Umstand, dass der Ausflug bei der Reiseleiterin der Beklagten gebucht und bezahlt worden ist.

21. Den Vortrag des Klägers, dass der Ausflug bei dem Reiseleiter der Beklagen vor Ort am 17.11.07 gebucht worden sei, hat die Beklagte zwar als unsubstantiiert angesehen, da sie der Auffassung ist, der Reiseleiter sei namentlich zu bezeichnen.

22. Wenn in dem etwas unklaren Vorbringen der Beklagten ein Bestreiten liegen sollte, wäre dies jedenfalls ihrerseits zu unsubstantiiert. Die Beklagte müsste schon genauer vortragen, bei wem denn sonst diese Zusatzleistungen gebucht worden sein sollen. Im Übrigen war die Benennung des Reiseleiters zur Substantiierung des klägerischen Vortrags auch nicht erforderlich. Der Kläger hat jedoch seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Reiseleiterin den Vornamen S. gehabt habe (Bl.46d.A.).

23. Die Beklagte hat zwar auch den Vortrag des Klägers, die Reiseleiterin habe seine Zahlung quittiert, als unsubstantiiert bezeichnet. Indessen lässt sich diesem Vorbringen aber ebenfalls ein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vorbringens, nach dem der Zusatzausflug bei der Reiseleitung bezahlt worden ist, nicht entnehmen.

24. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten im Schreiben vom 18.02.08 (Anl. B2, Bl.37d.A.), welches sich der Beklagtenvertreter zu eigen gemacht hat, dass die örtliche Reiseleitung einzig als Vermittler aufgetreten sei. Wie dies aber konkret ausgesehen haben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere nachdem der Kläger bestritten hat, dass die Reiseleiterin Angaben zu Fremdveranstaltungen gemacht haben solle, hätte die Beklagte ihren pauschalen Vortrag substantiieren müssen.

25. Letztendlich kann jedoch die Frage, ob die Beklagte Reiseveranstalterin des gebuchten Zusatzausfluges gewesen ist oder nicht, dahinstehen, da das Urteil des Amtsgerichtes jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

26. Der Kläger kann nämlich weder eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 BGB noch ein Schmerzensgeld gemäß §§ 651f Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB verlangen, da der Beklagten eine Verletzung einer ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden kann.

27. Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so weit abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von der Beklagten als Reiseveranstalterin geschuldeten Leistung werden darüber hinaus durch Obhutspflichten und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (vgl. BGH RRa 07, 215; OLG Celle RRa 04, 156).

28. Diese Grundsätze gelten auch für Schmerzensgeldansprüche. Denn insofern haftet der Reiseveranstalter gemäß §§ 651f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld auf vertraglicher Haftungsgrundlage, sofern er den Mangel (hier die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht) zu vertreten hat. Dies erfasst auch die Haftung von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), also auch das Verschulden des Hotelbetreibers und der zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzten Mitarbeiter.

29. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall zu verneinen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welche Vorkehrungen der Guide gegen die dem Kläger bekannte (!) Gefahr des Stolperns aufgrund von herumspringenden Balinesen hätte treffen sollen.

30. Nach dem Vortrag des Klägers hätten sich in die Gruppe der Teilnehmer von ca. 10 Personen immer wieder Einheimische gemischt, die Getränke hätten verkaufen wollen. Die ohne Beleuchtung herumlaufenden Balinesen hätten sowohl die Teilnehmer als auch insbesondere den Kläger bedrängt und seien immer wieder vor deren Füßen herumgelaufen. Der Kläger sei hierdurch ins Stolpern geraten. Der mehrfachen Aufforderung, sich endlich zu entfernen, seien die Einheimischen nicht nachgekommen. Der Kläger habe sich an den Guide gewandt und habe ihn aufgefordert, für ein sicheres Gehen auf dem Steig zu sorgen. Dieser habe aber trotz mehrmaligen Aufforderns des Klägers nichts unternommen. Nachdem sich nichts getan habe, die Getränkeverkäufer vielmehr immer wieder den Pfad versperrt hätten, sei einer der Getränkeverkäufer ruckartig vor dem Kläger stehengeblieben, so dass dieser erneut gestolpert sei, jedoch keinen Halt mehr gefunden habe und den Aufstiegspfad ca. 5 bis 6 Meter hinuntergefallen sei. Erst daraufhin hätten sich die Getränkeverkäufer entfernt (Klageschrift, Bl.2/3d.A.). Der Kläger sei mit der ihm möglichen Vorsicht weiter aufgestiegen und habe auch den entsprechenden Abstand zum Vordermann gehalten. Dies habe aber nichts genützt, weil die Getränkeverkäufer im Dunkeln zwischen der Gruppe hin- und hergelaufen und auch immer wieder plötzlich von der Seite vor die einzelnen Teilnehmer gesprungen seien (SS vom 27.06.08, Bl.40d.A.). Es sei Aufgabe des Guides, für eine sichere Besteigung zu sorgen, so dass er nötigenfalls unter körperlichem Einsatz dafür hätte Sorge tragen müssen, dass sich die Getränkeverkäufer von den Reiseteilnehmern fernhielten (SS vom 24.07.08, Bl.45d.A.).

31. Diesem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass der Kläger schon vor dem eigentlichen Unfall durch die ohne Beleuchtung herumlaufenden Balinesen ins Stolpern geraten ist, da diese den Teilnehmern einschließlich dem Kläger immer wieder vor den Füßen herumgelaufen sind.

32. Damit war dem Kläger bekannt, welche Gefahren ihm durch die Balinesen gedroht haben.

33. Er macht allerdings auch gar nicht geltend, dass ihn der Guide nicht auf die Gefahr durch die Balinesen aufmerksam gemacht habe, sondern rügt, dass dieser nötigenfalls unter körperlichem Einsatz dafür hätte Sorge tragen müssen, dass sich die Getränkeverkäufer von den Reiseteilnehmern fernhielten. Damit rügt er, dass der Guide nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen habe.

34. Welche Maßnahmen aber hier hätten getroffen werden können und müssen, die den Unfall hätten vermeiden können, ist nicht ersichtlich.

35. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Getränkeverkäufer auch den mehrfachen (!) Aufforderungen des Klägers, sich zu entfernen, nicht nachgekommen sind. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern eine – erneute – Aufforderung des Guides eine bessere Wirkung bei den Einheimischen erzielt hätte.

36. Es fehlt im Übrigen schon an einer Befugnis des Guide, andere zu vertreiben, da sich die Gruppe auf öffentlichen Wegen bewegt hat. Es kann den Einheimischen nicht verboten werden, dass sie sich auf den gleichen öffentlich zugänglichen Wegen wie die Touristen aufhalten. Den sog. „fliegenden Händlern“ ist es auch nicht verboten, ihre Waren anzubieten. Die Führer eines Ausfluges sind nicht verpflichtet, diese zu vertreiben. Vielmehr müssen sich die Reisenden selbst dieser Händler erwehren.

37. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Guide – selbst bei einer unterstellten Befugnis durch körperlichen Einsatz die eine Gefahr darstellenden Getränkeverkäufer hätte „vertreiben“ können. Auf welche Art und Weise die Gruppe von Balinesen auf dem unwegsamen Gelände von den Reiseteilnehmern hätte ferngehalten werden können, erschließt sich der Kammer nicht.

38. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.09 ausführt, der balinesisch sprechende Guide hätte in Kenntnis der offensichtlichen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und den Einheimischen dafür sorgen müssen, dass diese sich entfernen, bleibt nach wie vor offen, auf welche Art und Weise er dies hätte tun sollen. Dass die Verkäufer sich nur aufgrund dieser Kommunikationsschwierigkeiten auf die Aufforderungen des Klägers nicht entfernt hatten, behauptet auch der Kläger nicht, da er im gleichen Schriftsatz ausführt, die Verkäufer hätten es lustig gefunden, dass er – der Kläger – sie nicht verstanden habe und hätten sich daher bewusst ignorant gestellt. Daraus ist zu schließen, dass die Verkäufer trotz der Tatsache, dass der Kläger kein balinesisch spricht, sehr wohl wussten, dass sie sich entfernen sollten.

39. Dergestalt hat sich für den Kläger lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

40. Eine Haftung der Beklagten besteht auch nicht auf deliktischer Grundlage.

41. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH Urt. v. 18.07.2006 – X ZR 142/05, RRa 2006, 206 sowie grundlegend BGHZ 103, 298 „Balkonsturzfall“).

42. Der Reisende darf darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt (Senat NJW 1985, 1165). So gehört zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit (Senat BGHZ 100, 185, 189). Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung durch Leistungsträger nicht. Er muss auch regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298).

43. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze trifft die Beklagte keine eigene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dass der Guide bzw. die Firma C. im Hinblick auf den Schutz von Reiseteilnehmern bereits negativ aufgefallen wäre und die Beklage daher diese nicht hätte beauftragen dürfen, ist nicht ersichtlich.

44. Mangels Haftung der Beklagten steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

45. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

46. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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