Haftung des Reiseveranstalters für einen Unfall während einer vor Ort gebuchten Bootsfahrt

LG Frankfurt: Haftung des Reiseveranstalters für einen Unfall während einer vor Ort gebuchten Bootsfahrt

Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Phuket, Thailand für die Dauer von 10 Tagen zu einem Preis von 1.724,– Euro. Vor Ort buchte er eine Bootsfahrt zu einer Insel mit Namen „Monkey Island“. Etwa 200 Meter vor dem Strand mussten die Reisenden das Boot verlassen und die letzte Strecke zur Insel schwimmen. Hierbei verletzte sich der Kläger an einem Korallenriff und zog sich eine tiefe Schnittwunde zu. Er klagte auf Reisepreisminderung, Schadenersatz, Schmerzensgeld und Ersatz von Anwaltskosten.

Das LG Frankfurt gab der Klage teilweise Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 925,62 Euro nebst Zinsen.

LG Frankfurt 2-24 S 205/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 03.11.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 03.11.2008, Az: 2-24 S 205/08
AG Frankfurt, Urt. v. 07.09.2007, Az: 32 C 913/07 (18)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 03.11.2008

Aktenzeichen 2-24 S 205/08

Leitsätze:

2. Ob ein Reiseveranstalter eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung als Eigenleistung anbieten oder nur als Vermittler auftritt hängt von seinem Gesamtverhalten und den Umständen des Einzelfalls ab.

Bewirbt der Reiseveranstalter in den Reiseinformationen die ZUverlässigkeit der Partner vor Ort und beschreibt detailliert den am Urlaubsort angebotenen Bootsausflug, der bei der Reiseleitung vor Ort gebucht und bezahlt wird und findet auch der Transfer zum Ausflugsboot in Bussen des Reiseveranstalters statt, so muss der Ausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters bewertet werden, was dazu führt, dass er führ einen vom Bootspersonal verschuldeten Unfall eines Reisenden auf etwaige Ansprüche haften muss.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Phuket, Thailand für die Dauer von 10 Tagen zu einem Preis von 1.724,– Euro. Vor Ort buchte er eine Bootsfahrt zu einer Insel mit Namen „Monkey Island“. Etwa 200 Meter vor dem Strand mussten die Reisenden das Boot verlassen und die letzte Strecke zur Insel schwimmend zurücklegen. Hierbei verletzte sich der Kläger an einem Korallenriff, dass aufgrund des niedrigen Meerwasserstandes knapp unter der Oberfläche lag, und zog sich eine tiefe Schnittwunde zu. Er klagte auf Reisepreisminderung, Schadenersatz, Schmerzensgeld und Ersatz von Anwaltskosten.

Das LG Frankfurt gab der Klage teilweise Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 925,62 Euro nebst Zinsen. Es befand, dass der Bootsausflug als Eigenleistung des Reiseveranstalters zu bewerten war und er deswegen für den, durch das Bootspersonal verschuldeten, Unfall und der damit verbundenen Ansprüche haften musste.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.09.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 32 C 913/07 (18), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 925,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

7. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von 448,24 Euro.

A.

8. Die Reise des Klägers und seiner Lebensgefährtin war mängelbehaftet im Sinne von § 651c I BGB.

9. Bei einem Bootsausflug des Klägers und seiner Lebensgefährtin zu den Phi Phi Inseln in Thailand kam es zu einem Unfall.

10. Der gegenständliche Unfall des Klägers ereignete sich an der zweiten angefahrenen Insel mit Namen „Monkey Island“. Auch hier wurden die Gäste ca. 200 m vor dem Strand aufgefordert, die letzte Strecke schwimmend zurückzulegen. Es wurde jedoch seitens der Bootsbesatzung versäumt, die Gäste darauf hinzuweisen, dass offensichtlich aufgrund Niedrigwassers äußerst gefährliche Korallenriffe bis ca. 50 cm zur Wasseroberfläche heraufragten. Der Kläger machte sich wie die anderen Gäste auch schwimmend auf den Weg. An der vorbezeichneten Insel geriet der Kläger unversehens über die Korallenriffe. Diese weiterhin schwimmend zu überqueren war wegen der geringen Wassertiefe unmöglich, so dass der Kläger gezwungen war, über die Korallenriffe hinweg zu klettern. Obwohl der Kläger nach den schlechten Erfahrungen, die er bei der ersten angelaufenen Insel gemacht hatte, Schuhe angezogen hatte, rutschte er bei dem Versuch, das Korallenriff gehend zu überqueren ab und zog sich am linken Fuß eine tiefe Schnittwunde zu.

11. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugin M., Lebensgefährtin des Klägers, bestätigte insoweit vollumfänglich die Behauptungen des Klägers. Die Zeugin M. hat den Vorfall ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Die Aussage der Zeugin M. ist auch glaubhaft. Dem steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die Zeugin M. die Lebensgefährtin des Klägers ist. Vielmehr wird die Aussage der Zeugin M. auch durch die übergebenen Lichtbilder betreffend die erlittene Schnittverletzung gestützt.

B.

12. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert.

13. Der Unfall des Klägers erfolgte nämlich während einer Reiseleistung der Beklagten.

14. Bei dem Bootsausflug, den der Kläger als Zusatzleistung vor Ort separat gebucht hat, d. h. der Bootsausflug war also nicht Gegenstand des ursprünglich im Oktober 2006 geschlossenen Reisevertrages zwischen den Parteien, handelt es sich um eine eigene Reiseleistung der Beklagten.

15. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es maßgeblich um die Frage, ob die Beklagte hinsichtlich des vor Ort gebuchten Ausflugs als Reiseveranstalter oder lediglich als Reisevermittler anzusehen ist.

16. Das Amtsgericht hat sich ausführlich mit der hier maßgeblichen Grundsatzentscheidung des BGH vom 19.06.2007 (RRa 2007, 221 ff. = NJW-​RR 2007, 1501 ff.) auseinandergesetzt.

17. Insbesondere hat das Amtsgericht nachvollziehbar die Maßstäbe dargelegt, wonach sich die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler richtet.

18. Dabei ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte hinsichtlich des Ausflugs nicht als Reiseveranstalter tätig geworden ist sondern nur als Reisevermittler.

19. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände teilt die Kammer nicht die Auffassung des Amtsgerichts.

20. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigen die vorliegenden tatsächlichen Gesamtumstände die Annahme, dass die Beklagte hinsichtlich des vor Ort gebuchten Ausflugs als Reiseveranstalter zu werten ist.

21. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist zunächst § 651a II BGB.

22. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nach dem BGH (RRa 2007, 221, 223/224) nicht so eng am Wortlaut zu haften, dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst seine Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste, dann zu prüfen wäre, ob die übriggebliebenen („sonstigen“) Umstände seines Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung anzunehmen wäre. § 651a II BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat. Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt. Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung an. Wann er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung.

23. Im Informationsteil des maßgeblichen Prospekts auf Seite 203 (Bl. 36. d. A.) unter der Rubrik „Ausflüge“ und auch auf Seite 33 in den Reiseinformationen Winter 2006/2007 wird darauf hingewiesen, dass die örtliche Reiseleitung ein Ausflugsprogramm anbietet. Weiter heißt es dort wörtlich: „Wir sind Vermittler dieser Ausflüge, die nach Landesgesetzen nur von einheimischen Unternehmen und Fremdenführern durchgeführt werden dürfen und daher nicht der Haftung von M. W. unterliegen.“

24. Nach Auffassung der Kammer vermag diese Vermittlerklausel angesichts der weiteren Gesamtumstände bei einer Gesamtwürdigung die Beklagte nicht zu entlasten bzw. ihre Reiseveranstaltereigenschaft in Bezug auf den Bootsausflug entfallen zu lassen.

25. Als eine als maßgeblich anzusehende Prämisse hat der BGH (NJW-​RR 2007, 1501, 1503) formuliert:

26. „Allein der Werbezettel in Verbindung mit der Durchführung der Buchung, Entgegennahme der Bezahlung und Aushändigung des Ausflugtickets reicht aus, um das Auftreten der Beklagten als Veranstalter des Ausflugs zu bejahen und ihr infolgedessen die vertragliche Haftung für den Unfall aufzuerlegen. Der weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien bedurfte es dazu nicht.“

27. Auf der Grundlage der Angaben in den Reiseinformationen Winter 2006/2007 und der Tatsache, dass der Ausflug über die örtliche Reiseleitung gebucht und bezahlt worden ist und der Transfer zu dem Schnellboot durch die Beklagte erfolgt ist, ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände von einer Reiseveranstaltereigenschaft der Beklagten auszugehen.

28. Bereits im Begrüßungswort in den Reiseinformationen Winter 2006/2007, die allein von der Beklagten herausgegeben und einzig ihr Logo tragen, weist die Beklagte allgemein auf ihre zuverlässigen Partner vor Ort hin.

29. Unter der Rubrik „Thailand“ unter „Wir sind für sie da…“ (Seite 4) heißt es dann: „Ihr Reiseleiter gibt ihnen nicht nur Insider-​Tipps zu ihrem Urlaubsgebiet und berät Sie fachmännisch über alle Ausflugsmöglichkeiten, sondern steht Ihnen insbesondere bei allen außergewöhnlichen Vorkommnissen zur Seite.

30. Sollten Sie einmal mit den Leistungen unserer Vertragspartner nicht zufrieden sein oder persönlich – aus welchem Grunde auch immer – Hilfe benötigen, so sollten Sie sich umgehend mit unserer Vertretung vor Ort in Verbindung setzen.“

31. Weiter wird dann in den Reiseinformationen Winter 2006/2007 unter der Rubrik „Thailand“ (Seite 5) in Bezug auf den Reiseleiter Service für Phuket auf „c/o L. LTD.“ hingewiesen.

32. Weiterhin befindet sich in den Reiseinformationen Winter 2006/2007 (Seiten 40 u. 41) eine genaue Beschreibung des von dem Kläger zusätzlich gebuchten Bootsausfluges zu den Phi Phi Inseln. Dort heißt es auch: „Abholung von ihrem Hotel mit unseren klimatisierten Minibussen und Transfer zum Bootssteg von Boot Laguna.“

33. Vor Ort wurde dem Kläger der hier in Rede stehende Bootsausflug von der Reiseleiterin der Beklagten angeboten. Der Kläger buchte dann entsprechend bei der Reiseleiterin der Beklagten den Bootsausflug für sich und seine Lebensgefährtin für insgesamt 132,61 Euro und bezahlte diesen Bootsausflug bei der Reiseleiterin der Beklagten.

34. Der Kläger erhielt ein Tour Ticket, welches mit „L. LTD.“ überschrieben war (Bl. 16 d. A.).

35. Unter dem 27.11.2006 erhielt der Kläger von der Reiseleiterin der Beklagten ein Fax betreffend die Buchung des Ausflugs, welches wiederum mit „L. LTD.“ überschrieben war (Bl. 51 d. A.). Weiterhin heißt es unter dem Namen der Reisleiterin „Reiseleiterservice Phuket“. Unten auf dem Fax befinden sich mehrere Logos von Reiseveranstaltern, u. a. auch das der Beklagten.

36. Am 29.11.2006 erhielt der Kläger von einer Firma P. Ltd. per Hinweisschreiben nähere Informationen zum Bootsausflug, insbesondere zu den Abholmodalitäten (Bl. 15 d. A.).

37. Am 30.11.2006 fand der streitgegenständliche Bootsausflug statt.

38. Nach Auffassung der Kammer konnte ein durchschnittlicher Reisender anhand der gegebenen Gesamtumstände trotz der Vermittlerklausel davon ausgehen, dass die Beklagte den Bootsausflug zu den Phi Phi Inseln veranstaltet.

39. Die Beklagte hat mehrfach auf ihre zuverlässigen Partner vor Ort hingewiesen. Bei Problemen sollte man sich insoweit an die Reiseleitung der Beklagten wenden. Weiterhin ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass Ausflüge bei der Reiseleitung der Beklagten gebucht werden können.

40. Auch die Abwicklung der Buchung spricht für eine Reiseveranstaltereigenschaft der Beklagten bzgl. des Bootsausflugs. Der Bootsausflug wurde bei der Reiseleiterin der Beklagten gebucht und bezahlt. Das Tour Ticket und das Fax vom 27.11.2006 trugen die Überschrift „L. LTD.“ Ausweislich der Reiseinformationen Winter 2006/2007 konnte ein durchschnittlicher Reisender davon ausgehen, dass es sich bei der L. LTD. um die Reiseleitung der Beklagten gehandelt hat. Weiterhin trug das Fax auch das Logo der Beklagten.

41. Auch erfolgte der Transfer zu dem Boot mit Bussen der Beklagten.

42. Nach all dem vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Beklagte als Reiseveranstalter des Bootsausfluges zu den Phi Phi Inseln anzusehen ist und der Bootsausflug insoweit eine Reiseleistung der Beklagte dargestellt hat.

C.

43. Der Unfall und die daraus resultierenden urlaubsbeeinträchtigenden Folgen rechtfertigen eine Minderung des Reisepreises.

44. Zunächst hält es die Kammer für angemessen den Reisepreis für den zusätzlich gebuchten Bootsausflug um 100 % zu mindern. Infolge des Unfalls mit seiner nicht unerheblichen Folge für den Kläger war der Bootsausflug für den Kläger, aber auch für die den Kläger betreuende Lebensgefährtin, wertlos. Nach dem Unfall konnte der Kläger aufgrund seiner erlittenen Verletzung den Ausflug nicht fortsetzen. Insoweit war es auch der Lebensgefährtin des Klägers nicht zuzumuten, den Ausflug fortzusetzen. Vielmehr ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass sich die Lebensgefährtin des Klägers um diesen gekümmert hat.

45. Danach ist der Reisepreis für den Bootsausflug in Höhe von insgesamt 132,61 Euro seitens der Beklagten an den Kläger zurückzuzahlen.

46. Im Übrigen war der Reisepreis für die verbleibende Urlaubszeit zu mindern.

47. Diesbezüglich war zwischen dem Kläger selbst und seiner Lebensgefährtin zu unterscheiden.

48. Aufgrund der erlittenen Schnittverletzung am Fuß war der restliche Urlaub des Klägers nicht unwesentlich beeinträchtigt. Er konnte nicht mehr baden. Weiterhin war er durch die Fußverletzung nicht unwesentlich in seiner Mobilität beeinträchtigt, z. B. konnten keine weiteren Ausflüge unternommen werden.

49. Hinsichtlich des Klägers hält die Kammer eine Minderung von 30 % für angemessen und ausreichend.

50. Auch die Reise der Lebensgefährtin des Klägers ist durch den Unfall ihres Lebensgefährten beeinträchtigt worden. Insoweit musste sich die Lebensgefährtin auch um ihren verletzten Lebensgefährten kümmern. Jedoch hält die Kammer diese Beeinträchtigungen im Ergebnis für nicht so gravierend.

51. Hinsichtlich der Lebensgefährtin des Klägers hält die Kammer eine Minderung von 10 % für angemessen und ausreichend.

52. Eine Minderung kommt nur für die Zeit nach dem Unfall in Betracht, also für die Zeit vom 01.12. – 04.12.2006.

53. Die Reise nach Phuket dauerte 10 Tage. Nach dem unstreitigen Parteivortrag belief sich der diesbezügliche Reisepreis auf 1.724,– Euro. Insoweit ergibt sich ein Tagesreisepreis von 172,40 Euro. Danach ergibt sich für vier Tage bei einer Minderungsquote von insgesamt 40 % ein Minderungsbetrag von 448,24 Euro.

2.

54. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 102,38 Euro gem. § 651f I BGB.

A.

55. Wie oben bereits dargelegt hat ein Reisemangel in Form des Unfalls des Klägers vorgelegen, da der Kläger seitens des Bootspersonals nicht auf die gefährlichen Korallenriffe hingewiesen worden ist und es insoweit zu einer Fußverletzung des Klägers gekommen ist.

56. Ebenfalls wie bereits oben dargelegt stellte der Bootsausflug, bei dem der Unfall passierte, eine Reiseleistung der Beklagten dar.

57. Die Beklagte hat diesen Reisemangel auch zu vertreten. Gem. § 651f I BGB wird ein Verschulden des Reiseveranstalters vermutet. Vorliegend hat die Beklagte weder sich noch ihre Erfüllungsgehilfen, für die sie einzustehen hat (§ 278 BGB), entlastet.

B.

58. Als adäquat kausale Schäden sind folgende vom Kläger durch Unterlagen nachgewiesene Schadenspositionen zu ersetzen:

 

 – Arztkosten in Thailand 85,56 Euro
 – Telefon­kosten bzgl. Mange­l­an­zeige 6,82 Euro
 – Praxis­gebühr in Deutschland 10,00 Euro.

 

59. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 102,38 Euro.

60. Nach Auffassung der Kammer ist der Schadenersatzanspruch nicht gem. § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des Klägers zu kürzen.

61. Der Kläger hat eine ausreichende Sorgfalt walten lassen. Aufgrund der Vorkommnisse bei der zuvor besuchten Insel hat der Kläger ja gerade Konsequenzen gezogen und hat extra Badeschuhe angezogen. Jedoch haben auch die bei dem hier in Rede stehenden Korallenriff nichts mehr geholfen. Grund der Verletzung war, dass das Korallenriff nicht mehr überschwommen werden konnte, worauf der Kläger jedoch nicht hingewiesen worden ist. Um an Land zu kommen, musste der Kläger das Korallenriff zwangsläufig überklettern.

62. Zwar findet sich in den Reise-​Informationen bei dem Ausflug zu den Phi Phi Inseln ein Hinweis auf vorgelagerte Korallenriffe. Jedoch ergibt sich aus diesem Hinweis nicht, dass man diese Korallenriffe ggf. überklettern muss. Ein Mitverschulden des Klägers lässt sich daraus nicht ableiten.

3.

63. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 375,– Euro gem. §§ 651f I, 253 II BGB.

A.

64. Wie oben bereits dargelegt hat ein Reisemangel in Form des Unfalls des Klägers vorgelegen, da der Kläger seitens des Bootspersonals nicht auf die gefährlichen Korallenriffe hingewiesen worden ist und es insoweit zu einer Fußverletzung des Klägers gekommen ist.

65. Ebenfalls wie bereits oben dargelegt stellte der Bootsausflug, bei dem der Unfall passierte, eine Reiseleistung der Beklagten dar.

66. Die Beklagte hat diesen Reisemangel auch zu vertreten. Gem. § 651f I BGB wird ein Verschulden des Reiseveranstalters vermutet. Vorliegend hat die Beklagte weder sich noch ihre Erfüllungsgehilfen, für die sie einzustehen hat (§ 278 BGB), entlastet.

B.

67. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält die Kammer für die vom Kläger erlittene Verletzung ein Schmerzensgeld von 375,– Euro für angemessen und ausreichend.

68. Der Kläger erlitt an dem Korallenriff eine Schnittwunde am linken Fuß. Die Wunde wurde ausweislich der ärztlichen Bestätigung vom 30.11.2006 (Bl. 18 d. A.) mit 5 Stichen genäht. Insoweit war der Kläger in seiner Mobilität eingeschränkt. Der Kläger musste sich wegen seiner Verletzung auch mehrfach in ärztliche Behandlung begeben. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 29.06.2007 (Bl. 55 d. A.) ergab sich Folgendes: Am 07.12.2006 zeigte sich die Wunde gerötet, entzündet und druckschmerzhaft mit leichter Schwellung der umgebenden Weichteile. Am 12.12.2006 wurden die Fäden entfernt. Am 16.12.2006 wurde die Behandlung komplikationslos abgeschlossen. Auf Grund des Befundes hätte der Kläger Arbeitsunfähigkeit vom 07.12. bis 16.12.2006 attestiert werden müssen, die der Kläger jedoch nicht in Anspruch genommen hat.

69. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war kein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Wie oben bereits ausgeführt traf den Kläger im Rahmen seiner Verletzung kein Mitverschulden.

70. Nach all dem ist ein Schmerzensgeld von 375,– Euro gerechtfertigt.

4.

71. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 I BGB.

5.

72. Ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 105,02 Euro ist nicht ersichtlich.

73. Insbesondere ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz von Anwaltskosten scheidet aus.

74. Ein solcher Anspruch ist weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich schlüssig vorgetragen worden.

75. Zum einen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm selbst gem. § 10 I 1 RVG eine Rechnung seitens des Anwalts gestellt worden ist und zum anderen hat er nicht vorgetragen, dass er die Anwaltskosten bereits gezahlt hat.

76. Weiterhin lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass seine Prozessbevollmächtigten mit einer (ausschließlich) vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragt worden sind (vgl. auch OLG Hamm, NJW-​RR 2006, 242 ff.).

77. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

III.

78. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

79. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

80. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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