Jeep-Ausflug am Urlaubsort
AG Düsseldorf: Jeep-Ausflug am Urlaubsort
Eine Urlauberin verletzt sich während eines Jeep-Ausflugs, den sie im Rahmen ihres 2-wöchigen Urlaubs in Venezuela gebucht hatte. Sie verlangt nun von ihrem Reiseveranstalter Schadensersatz und ein entsprechendes Schmerzensgeld. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Er habe den Jeep-Ausflug lediglich vermittelt und sei somit nicht für die Folgen eines Unfalls verantwortlich.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe im Vorfeld des Ausflugs ausreichend deutlich gemacht, dass er diesen lediglich vermittle. Eine Verantwortlichkeit oder gar eine Haftung sei deshalb ausgeschlossen.
AG Düsseldorf | I-12 U 90/04(Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 16.12.2004 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2004, Az: I-12 U 90/04 |
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Leitsatz:
2. Jeep-Ausflug am Urlaubsort ist nicht zwingend Bestandteil einer Pauschalreise.
Zusammenfassung:
3. Eine Frau bucht für sich und ihren Mann einen Pauschalurlaub in Venezuela. Am Hotel wird sie auf einen Stand aufmerksam, an dem sie schließlich einen Jeep-Ausflug bei dem Personal des Reiseveranstalters bucht. Auf einer Informationsveranstaltung im Vorfeld der Tour, wird sie sowohl mündlich als auch schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Reiseveranstalter den Ausflug lediglich vermittle.
Weil sich die Klägerin im Laufe des Ausflugs verletzte, begehrt sie nun Schadensersatz vom beklagten Reiseveranstalter.
Dieser weigert sich der Zahlung. Als Reisevermittler habe er keine Verantwortung für die Sicherheit der Teilnehmer des Ausflugs.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass im Rahmen eines umfangreichen Ausflugsprogramms eine Jeep-Safari „über uns“ gebucht werden könne, so wird die Jeep-Safari nicht Bestandteil der Pauschalreise, wenn in den an die Reiseteilnehmer verteilten Informationsblättern ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Ausflug lediglich vermittelt werde.
Da der Beklagte vorliegend deutlich kenntlich gemacht hat, welche Rolle er bei der Buchung des Ausflugs übernehmen wird, sei er nicht für die Folgen des Unfalls verantwortlich.
Schadensersatzansprüche aus einer positiven Vertragsverletzung, nach §651 f BGB, können aus diesem Grund nicht zu Ungunsten des Beklagten geltend gemacht werden.
Tenor:
4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2004 verkündete Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
5. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines von ihr im Rahmen ihres Urlaubsaufenthalts in Venezuela bei einer Jeepsafari erlittenen Verkehrsunfalls in Anspruch.
6. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten unter der Marke Weltreisen für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 15.7.2000 eine Pauschalreise in das Hotel „Costa Caribe Beach“ in Porlamar/Venezuela.
7. Vor Ort besuchte die Klägerin eine Informationsveranstaltung der Beklagten, auf der deren örtliche Reiseleiterin P. auf das umfangreiche Ausflugsprogramm hinwies, das unter anderem eine Jeepsafari beinhaltete. Dabei bot die Reiseleiterin der Beklagten an, dass die Ausflüge, die deutschen Standards entsprächen, unmittelbar „über uns“ gebucht und bei ihr bezahlt werden könnten.
8. Zur näheren Information lagen unter anderem ein Informationsblatt über das gesamte Ausflugsprogramm und ein spezielles Informationsblatt über die angebotene Jeepsafari (Bl. 19/20 GA) aus. Beide Informationsblätter weisen im Kopf die Logos von sechs Reiseveranstaltern, u.a. Weltreisen, auf. Am unteren Ende beider Informationsblätter stand jeweils quer über das Blatt, hervorgehoben durch Fettdruck und vergrößerte Schrift : „Durchführung und Verantwortung der Ausflüge liegen bei (Veranstalter). Die Reiseleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf.“
9. Die Klägerin meldete sich und ihren Ehemann einige Tage später bei der Reiseleiterin der Beklagten für den Jeepausflug an. Bei der am 9.7.2000 durchgeführten Jeep-Safari kam es zu einem von dem Fahrer schuldhaft verursachten Unfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde.
10. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte Veranstalterin oder nur Vermittlerin der Jeep-Safari war.
11. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat dazu ausgeführt:
12. Ansprüche aus § 651 f BGB oder aus positiver Vertragsverletzung bestünden nicht, da es sich bei der Jeep-Safari nicht um eine Reiseleistung der Beklagten gehandelt habe. Der Vertrag über diesen Ausflug sei zwischen der Klägerin und der als dessen Veranstalter zustande gekommen.
13. Die Beklagte habe nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein. Die örtliche Reiseleiterin habe in der Informationsveranstaltung nur erklärt, dass der Ausflug „über uns“ gebucht werden könne, was bereits darauf hinweise, dass Vertragspartner ein Dritter sei, zudem sei auf den Informationsblättern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nur Vermittler der Ausflüge und die deren Veranstalter gewesen sei. Der Hinweis der örtlichen Reiseleitung, die Ausflüge entsprächen deutschen Standards und könnten bei ihr bezahlt werden, lasse nicht zwingend darauf schließen, die Beklagte sei Veranstalter des Ausfluges gewesen.
14. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
16. Die Klägerin, auf deren Sicht es ankomme, habe nach dem Gesamtverhalten der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass diese Veranstalter der Jeep-Safari gewesen sei. Dieser Eindruck sei durch die Gestaltung der Informationsblätter entstanden, in deren Kopf das Logo von erscheine und in deren Text von „unserer“ Jeep-Safari und „wir werden für sie …..“ die Rede sei. Verstärkt worden sei dieser Eindruck durch das Verhalten der örtlichen Reiseleitung, die bei der Informationsveranstaltung in der Uniform und mit der Anstecknadel von das Ausflugsprogramm vorgestellt und empfohlen habe, wegen der Einhaltung der deutschen Sicherheitsstandards diese und keine anderen Ausflüge zu buchen. Bei diesem Verhalten trete der auf den Informationsblättern befindliche Hinweis, die Beklagte sei nur Vermittler der Ausflüge, zurück, zumal die örtliche Reiseleitung noch erklärt habe, die Ausflüge könnten bar bei ihr oder zu Hause nach Rechnungslegung durch die Beklagte bezahlt werden.
18. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.158,95 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 17. 4.2003 zu zahlen, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, das allerdings den Betrag von 55.000 Euro nicht unterschreiten sollte, festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Unfallereignisses vom 09.07.2000 anlässlich der Jeepsafari in der Nähe von Porlamar/Venezuela zukünftig noch entstehen wird, sofern derartige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
21. Sie macht sich im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil zu eigen und beruft sich, wie schon in erster Instanz, hinsichtlich reisevertraglicher Ansprüche auf Verjährung.
22. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
23. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin wegen der Folgen des von ihr in Venezuela erlittenen Jeepunfalls weder vertragliche (§ 651 f BGB) noch deliktische Schadensersatzansprüche (§§ 823, 831 BGB) gegenüber der Beklagten zustehen.
24. Bei der von der Klägerin über die örtliche Reiseleitung der Beklagten gebuchten Jeep-Safari handelte es sich nicht um eine Reiseleistung der Beklagten. Die Beklagte war nicht Veranstalter der Jeep- Safari, bei der die Klägerin ihre Verletzungen erlitten hat, vielmehr hat sie der Klägerin insoweit nur eine Fremdleistung der vermittelt.
25. Unstreitig war der Jeepausflug, bei dem sich die Klägerin verletzt hat, ursprünglich nicht von dem in Deutschland geschlossenen Pauschalvertrag, wie er durch die Reisebestätigung umrissen ist, erfasst.
26. Der Jeepausflug ist auch nicht nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden.
27. Zusatzleistungen vor Ort, wie der von der Klägerin gebuchte Jeepausflug, kann das Reiseunternehmen sowohl in eigener Verantwortung erbringen, wobei es sich Dritter als Leistungsträger bedient, es kann sie aber auch als Fremdleistung vermitteln. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden auftritt (BGH NJW 2004, 681, 683).
28. Für die Annahme einer Fremdleistung ist es erforderlich, dass der Charakter einer Fremdleistung ,d.h. ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Reiseunternehmens, aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar ist. Hiervon ist bei einer ausdrücklichen Vermittlungserklärung und eindeutigen Indizien wie einer fakultativen Leistung, die zu einem gesondert ausgewiesenen Preis vor Ort gebucht wird, auszugehen (Palandt, Komm. zum BGB 63. Aufl., § 651 a BGB, Rdnr. 2). Dagegen sind Indizien für eine Einbeziehung in die Pauschalreise das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit der Buchung in Verbindung mit der Pauschalreise und der einheitliche Preis (Führich, Reisevertragsrecht, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 92).
29. Zutreffend ist das Landgericht unter Zugrundelegung dieser Grundsätze davon ausgegangen, dass die Beklagte die Jeep- Safari lediglich als Fremdleistung vermittelt hat. Dass der von der Klägerin gebuchte Jeepausflug außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs der Beklagten erbracht wurde, war aus den nachfolgenden Gründen aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar:
30. Unstreitig lagen im Rahmen der von der örtlichen Reiseleitung der Beklagten abgehaltenen Informationsveranstaltung das Informationsblatt über das Gesamtausflugsprogramm und das spezielle Informationsblatt über die Jeep-Safari aus. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Bl. 10 und 107 GA) hat die Aufmachung dieser Informationsblätter maßgeblich ihren Eindruck mitbestimmt, in wessen Verantwortungsbereich der Jeepausflug veranstaltet wurde.
31. Am unteren Rand beider Informationsblätter befand sich der Hinweis: “ Durchführung und Veranstaltung der Ausflüge liegen bei (Veranstalter). Die Reiseleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf.“
32. Durch diesen Hinweis wurde in sprachlich klarer und eindeutiger Form für den Reisenden unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Jeepausflug außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs der Beklagten stattfand.
33. Dieser Hinweis war durch Fettdruck und vergrößerte Schrift für den Reisenden deutlich sichtbar. Seine Anordnung auf den beiden Informationsblättern ließ auch erwarten, dass der Hinweis von einem an einem der Ausflüge interessierten Reisenden zur Kenntnis genommen wurde. Beide Informationsblätter bestanden jeweils aus nur einem Blatt. Da sich bis direkt über dem Hinweis für den Reisenden wichtige Informationen befanden, war nicht zu erwarten, dass der Reisende die Lektüre des Informationsblattes mangels Interesses einstellen würde, bevor er bis zu dem Hinweis am Ende der Seite vorgedrungen war.
34. Zwar ist im Kopf der beiden Informationsblätter, drucktechnisch hervorgehoben, das Logo der Beklagten und neben anderen Reisemarken das Logo von Meier`s Weltreisen zu sehen. Aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden ist dies aber lediglich ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Präsentation der angebotenen Ausflüge um eine Serviceleistung der Beklagten handelt , ohne dass hierdurch eine Aussage dazu gemacht wurde, dass diese Ausflüge im Organisations- und Verantwortungsbereich der Beklagten durchgeführt würden.
35. Auch dass im Informationsblatt über die Jeep- Safari u. a. Wendungen wie „unsere Jeep- Safari“ und „unser Tip“ auftauchen, lässt aus der Sicht eines objektiv urteilenden Reisenden zunächst nur den Schluss zu, dass aus Werbezwecken eine persönliche Ansprache gewählt wurde, die keine Schlüsse auf den Veranstalter zuließ. Selbst wenn ein Reisender aufgrund der Logos und der sprachlichen Fassung des Textes zunächst den Eindruck erlangt haben sollte, die Beklagte sei Veranstalter des Jeepausfluges, so wurde dieser fälschliche Eindruck durch den unmissverständlichen Hinweis auf die bloße Vermittlertätigkeit der Beklagten am Schluss der beiden Informationsblätter beseitigt.
36. Auch die weiteren Indizien sprechen für eine vermittelte Fremdleistung. Es handelte sich um eine fakultative Leistung, die zu dem auf dem Gesamtausflugsprogramm gesondert ausgewiesenen Preis vor Ort gebucht werden konnte.
37. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf den Informationsblättern, die Ausflüge würden von der Beklagten nur vermittelt, gab auch das Verhalten der örtlichen Reiseleitung im Rahmen der Informationsveranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden keine Veranlassung zu der Annahme, die Beklagte erbringe entgegen diesem Hinweis die Ausflüge in eigener Verantwortung und bediene sich der nur als Leistungsträger.
38. Dass die örtliche Reiseleiterin P. bei der Vorstellung der Ausflüge in einer „Uniform“ auftrat, an der sich eine Anstecknadel von befand, beruhte darauf, dass die Informationen zu den Ausflügen im Rahmen der allgemeinen Begrüßungsveranstaltung der Beklagten für ihre Reisegäste erteilt wurden, bei der die örtliche Reiseleitung als Repräsentant der Beklagten auftrat. Ein durchschnittlicher Reisenden konnte daraus nicht den Schluss ziehen, alle von der Reiseleitung im Rahmen der Begrüßungsveranstaltung vorgestellten Aktivitäten würden von der Beklagten veranstaltet.
39. Daran ändert auch die Äußerung der örtlichen Reiseleitung, die Ausflüge könnten „über uns“ gebucht werden, nichts, zumal diese Formulierung eher für eine dem Hinweis entsprechende Vermittlungstätigkeit der Beklagten spricht. Der Hinweis auf den deutschen Standard der Ausflüge deutete ebenfalls eher darauf hin, dass Veranstalter ein ausländisches Unternehmen ist, das trotzdem dem höheren deutschen Standard genügt. Die Warnung, nicht bei Veranstaltern zu buchen, die am Strand für ihre Ausflüge werben, lässt für einen durchschnittlichen Reisenden nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu deren Sicherheitsstandards nichts sagen könne, dagegen mit dem Veranstalter insoweit gute Erfahrungen gemacht habe. Den weitergehenden Schluss, die Beklagte selbst sei Veranstalter der Ausflüge, lässt diese Warnung dagegen nicht zu.
40. Schließlich bot der Umstand, dass die örtliche Reiseleitung das Entgelt für den Ausflug entgegengenommen hat, keinen Anlass zu der Annahme, die Beklagte sei Veranstalter des Ausfluges. Die Entgegennahme des Entgeltes entsprach vielmehr der Ankündigung, die Ausflüge könnten über die örtliche Reiseleitung gebucht werden. Dabei wurde von dieser die Quittung nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten (Bl. 39 und 124 GA) namens und im Auftrag der ausgestellt.
41. Dahinstehen kann letztlich , ob die örtliche Reiseleitung -wie von der Klägerin unter Beweisantritt behauptet- erklärt hat, die Ausflüge könnten bar bei ihr oder zu Hause nach Rechnungslegung durch die Beklagte bezahlt werden. Auch diese Äußerung kann aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden nicht die Annahme begründen, der ausdrückliche Hinweis auf den Informationsblättern auf die bloße Vermittlungstätigkeit der Beklagten solle nicht gelten. Vielmehr muss ein Reisender vor dem Hintergrund dieses Hinweises das Angebot zur Zahlung nach Rechnungslegung nach Urlaubsende als bloße Serviceleistung der Beklagten verstehen, entgegen den Angaben auf dem Ausflugsprogramm, den Ausflug nicht nur in bar oder gegen Aufschlag mit Kreditkarte bezahlen zu können.
42. Zutreffend hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.2.1990 -18 U 166/89- (NJW-RR 1991,55) unterscheidet. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde der Reiseveranstalter nicht ausdrücklich als bloßer Vermittler der Jeep- Safari und das durchführende Unternehmen als Veranstalter bezeichnet. Vielmehr war das durchführende Unternehmen bereits im Reiseprospekt als ausländische Vertretung des Reiseveranstalters und auf dem die Tickets enthaltenden Sammelumschlag als „unser Büro in der Türkei“ bezeichnet worden und stellte zugleich den örtlichen Reiseleiter für den Reiseveranstalter.
43. Reisevertragliche Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten wären darüber hinaus, selbst wenn die Beklagte Veranstalterin des Jeepausfluges gewesen wäre, ausgeschlossen.
44. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, dass sie gemäß § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB geltend gemacht hat oder ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
45. Darüber hinaus wären reisevertragliche Ersatzansprüche der Klägerin verjährt (§ 651 g Abs. 2 BGB).
46. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
47. Für den im Juni 2000 geschlossenen Vertrag gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten des § 651 g Abs. 2 BGB a.F. ( § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
48. Auch deliktische Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs.1, 831 BGB) stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu.
49. Im Rahmen des als Fremdleistung erbrachten Ausflugs oblag der Beklagten nicht die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten. Eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überprüfung der hätte nur bestanden, wenn es sich bei dieser um einen von der Beklagten eingesetzten Leistungsträger gehandelt hätte, was -wie bereits ausgeführt- nicht der Fall war.
50. Eine Haftung für ein Verschulden der aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da diese im Rahmen der erbrachten Fremdleistung nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten war.
51. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 06.12.2004 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit die Klägerin den Inhalt des Urteils des 18. Zivilsenats zum Gegenstand Ihres Vortrags macht, ist darin enthaltener neuer Sachvortrag jedenfalls verspätet.
52. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Vorraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; dies gilt auch im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Parallelsache I-18 U 101/02, zumal nicht ersichtlich ist, ob und ggf. inwieweit in beiden Rechtsstreitigkeiten übereinstimmend vorgetragen worden ist.
54. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 96.158,95 Euro.
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