Schadensersatzpflicht des Reisebüros bei fehlerhafter Dateneingabe bei einer Online-Buchung
AG Baden-Baden: Schadensersatzpflicht des Reisebüros bei fehlerhafter Dateneingabe bei einer Online-Buchung
Ein Fluggast verpasst seinen Flug, weil bei der Online-Registrierung seines Reisebüros sein Vor- und Nachname vertauscht wurden. Er verlangt nun Schadensersatz vom Reisebüro. Dieses weigert sich der Zahlung, weil der Kläger die Daten selbst eingegeben habe.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Das Reisebüro habe keine seiner Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt, da es die empfangenen Daten lediglich weiterleitete.
AG Baden-Baden | 16 C 55/10 (Aktenzeichen) |
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AG Baden-Baden: | AG Baden-Baden, Urt. vom 02.07.2012 |
Rechtsweg: | AG Baden-Baden, Urt. v. 02.07.2012, Az: 16 C 55/10 |
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Leitsatz:
2. Ein Reisebüro ist bei fehlerhafter Dateneingabe bei einer Online-Buchung durch den Kunden nicht schadensersatzpflichtig
Zusammenfassung:
3. Ein Fluggast buchte über ein Reisebüro einen Flug bei einer Luftfahrtgesellschaft. Bei der Eingabe der Daten zur Online-Registrierung vertauschte der Kläger versehentlich die Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen. Das Reisebüro versendete die fehlerhaften Daten.
Am Check-In konnte die Airline in der Folge nicht auf das online registrierte Ticket zugreifen und verweigerte die Beförderung des Klägers.
Dieser fordert nun eine Schadensersatzzahlung vom Reisebüro.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach §280 I BGB stehe dem Kläger nur bei einer entsprechende Pflichverletzung seitens des Beklagten zu. Der hier vorliegende Reisevermittlungsvertrag sei jedoch ordnungsgemäß vom Reisebüro erfüllt worden.
Werden die Daten, die ein Reisebüro an eine Fluggesellschaft weiterleitet, vom Reisenden selbst im Rahmen einer Online-Buchung eingegeben und unterläuft dem Reisenden hierbei ein Fehler, so ist der Verantwortungsbereich des Reisebüros nicht betroffen,
Es liegt im Rahmen des Vertretbaren, dass der Auftragnehmer die vom Kunden erhaltenen Daten als korrekt unterstellt. Folglich bestehe kein Schadensersatzanspruch des Reisenden.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
5. (abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
6. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
7. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 425,- € Schadensersatz und 83,54 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
8. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Reisevermittlungsvertrag zustande gekommen. Vorliegend hat die Beklagte in den Vertragsunterlagen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich eine Vermittlungstätigkeit vornimmt und einen Vertrag zwischen den Reisenden und den vermittelten Reiseleistungsträger besorgt. Die im Rahmen der Buchungsbestätigung übersandte Formulierung, dass der Kläger bei der Beklagten „gebucht“ habe, ändert daran nichts. In der Buchungsbestätigung wird ausdrücklich die … als Veranstalter bezeichnet.
9. Eine Haftung der Beklagten aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag kommt daher allenfalls aufgrund der §§ 675, 666, 631, 280 Abs. 1, 281 BGB in Betracht.
10. Zu den Verpflichtungen eines Reisebüros im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit gehören nach Abschluss des Reisevertrages nur noch die sorgfältige Weiterleitung von Informationen und die Erteilung notwendiger Auskünfte.
11. Dem Kläger ist der Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht gelungen. Sie nicht beweisen, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
12. Die Beklagte leitete die Daten des Klägers nach Eingang der Buchung an … weiter und stellte dem Kläger Tickets aus. Zu mehr war sie nicht verpflichtet. Das eine ordnungsgemäße Vermittlung stattgefunden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorgenommenen Beweisaufnahme fest. Bereits die Zeugin … erklärte, nach der Reklamation des Klägers Rücksprache mit dem Reiseveranstalter genommen zu haben, welcher ihr bestätigte, dass die ausgestellten Tickets in Ordnung seien. Ihr wurde auch bestätigt, dass Buchungsreferenznummer und Ticketnummer bei … eingegangen seien. Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen … bekräftigt, dass eine Rückmeldung über die getätigte Buchung bei der Beklagten eingegangen sei.
13. Auch die Zeugin … bestätigt, dass der Kläger unter dem Namen … als Familienname gelistet war, somit also eine Buchungsübermittlung durch die Beklagte stattgefunden hat.
14. Nicht zu verantworten hat die Beklagte, dass die übermittelten Daten Vor -und Nachnamen des Klägers vertauscht aufwiesen. Die Daten wurden im Rahmen der Onlinebuchung durch den Kläger selbst eingegeben. Bereits die Buchungsbestätigung, welche durch das Computersystem der Beklagten versendet wird, enthält als Bezeichnung …. Die Daten werden von der Beklagten so an den Reiseveranstalter weitergeleitet, wie sie der Kunde einträgt. Das hierbei keine Änderungen durch die Beklagte vorgenommen werden, bestätigte der Zeuge …, der darlegte, wie die entsprechenden Dialogschritte ablaufen und weiterbearbeitet werden. Er bestätigte zudem, dass der Kunde nach Eingabe der Daten nochmals bei anhaken bestätigen muss, dass die Daten korrekt eingetragen sind. Der Zeuge erklärte weiter, dass er das Programm auch auf Fehler im Buchungszeitraum überprüft habe und solche nicht feststellen konnte. Auch die weiteren Buchungsunterlagen belegen, dass Vor- und Nachname vertauscht sind. Dies hätte dem Kläger auch bei Überprüfung der Unterlagen auffallen müssen.
15. Letztlich verursachte die fehlerhafte Eintragung des Klägers die Tatsache, dass seine Buchung am Flugtag nicht gefunden werden konnte.
16. Die Überprüfung der Daten am Flugschalter oblag nicht der Beklagten, die keinen Einfluss darauf hat, was bzw. welche Überprüfungsmöglichkeiten die Fluggesellschaft am Check-In-Schalter wahrnimmt. Allerdings erklärte die Zeugin … zudem, dass eine Überprüfung am Check-In-Schalter nur über den Namen und die Ticketnummer, nicht über die Adresse oder das Geburtsdatum, vorgenommen werden kann.
17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht geboten, die Voraussetzungen liegen nicht vor.
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