Rücktritt von Weltreise wegen Dreharbeiten

LG Bonn: Rücktritt von Weltreise wegen Dreharbeiten

Die Klägerin forderte die Erstattung der Anzahlung für eine Kreuzfahrt, die sie storniert hatte, weil während dieser Dreharbeiten stattfinden sollten. Die Klage wurde abgewiesen, weil das keinen Reisemangel darstellte.

LG Bonn 1 O 122/17 (Aktenzeichen)
LG Bonn: LG Bonn, Urt. vom 02.10.2017
Rechtsweg: LG Bonn, Urt. v. 02.10.2017, Az: 1 O 122/17
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Landgericht Bonn

1. Urteil vom 2. Oktober 2017

Aktenzeichen 1 O 122/17

Leitsatz:

2. Dreharbeiten während einer Kreuzfahrt, die das Reiseerlebnis nicht erheblich beeinträchtigen sind kein Reisemangel, der zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.

Zusammenfassung:

3. Eine Rentnerin hatte für sich und eine Freundin eine 112-tägige Kreuzfahrt gebucht. Auf dieser sollten Dreharbeiten für eine Serie stattfinden. Die Klägerin meldete sich dafür als Komparsin an, ihre Begleiterin trat aber von der Reise zurück, als sie von den Dreharbeiten erfuhr. Da die Klägerin nicht alleine reisen wollte, stornierte sie die Reise und buchte eine andere. Als sie erfuhr, dass auf dieser ebenfalls Dreharbeiten für eine Dokumentation stattfinden sollten, stornierte sie auch diese Reise und verlangte sodann von der Reiseveranstalterin die Erstattung des anteiligen Reisepreises und der Prämie für eine Reiserücktrittsversicherung.

Das Landgericht Bonn wies die Klage ab. Die Dreharbeiten stellten keinen erheblichen Reisemangel dar, da sie weder den gesamten Schiffsraum noch die ganze Reisedauer in Anspruch nahmen. Außerdem hatte die Klägerin sie nicht aus erster Hand erfahren, sondern nahm den Reisemangel nur an. Zwar war eine mögliche Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch Bild- und Tonaufnahmen von ihr nicht auszuschließen, aber das Gericht folgte ihrer Behauptung nicht, bei Kenntnis von den Dreharbeiten hätte sie nicht gebucht, denn schließlich hatte sie sich für die Dreharbeiten auf der anderen Reise als Komparsin angemeldet. Somit war sie zur Kündigung nicht berechtigt und von der Reise nur zurückgetreten, was keine Erstattungsanspruch begründete.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen einer vor Reiseantritt erfolgten Kündigung eines Reisevertrages Rückzahlung des anteilig angezahlten Reisepreises und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Rückerstattung der Prämie für eine abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung.

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten mit Rechnung vom 01.08.2016 für den Zeitraum 22.12.2016 bis 13.04.2016 die Kreuzfahrt “112 Tage rund um die Welt“ zu einem Gesamtpreis von 25.397 EUR zzgl. einer Reiserücktrittskostenversicherung zum Preis von 1.397 EUR, wobei die Klägerin 5.080 EUR auf den Reisepreis anzahlte und die Versicherungsprämie vollständig zahlte.

7. Zuvor hatte die Klägerin bereits etwa 25 Schiffsreisen mit der Beklagten unternommen. Kurze Zeit nach Buchung der streitgegenständlichen Reise unternahm sie die Reise “J“ vom 27.09.2016 bis zum 11.11.2016, auf welcher Dreharbeiten für die A-Serie “U“ stattfanden. Für diese Reise hatte die Klägerin sich für die Dreharbeiten als Komparsin eintragen lassen.

8. Ihre Freundin, die mit ihr die streitgegenständliche Reise hätte antreten sollen, hatte in der Zwischenzeit erfahren, dass auf der streitgegenständlichen Reise Dreharbeiten erfolgen. Das wollte diese auf keinen Fall. In der Konsequenz hätte dies für die Klägerin bedeutet, dass sie die Reise alleine hätte antreten müssen, was sie nicht wollte.

9. Am 25.10.2016 erfuhr die Klägerin, dass auf der streitgegenständlichen Reise im Zeitraum zwischen dem 06.03.2017 und 26.03.2017 ebenfalls Dreharbeiten stattfinden sollten, dieses Mal für die B-Serie “W“. Infolgedessen “stornierte“ die Klägerin die streitgegenständliche Reise mit Email vom 03.11.2016 wegen der vor Buchung nicht mitgeteilten Dreharbeiten. Eine kostenlose Stornierung wurde von der Beklagten mit Email vom 03.11.2016 abgelehnt und der angezahlte Reisepreis einbehalten. In der gleichen Email wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es sich bei den geplanten Filmaufnahmen eher um eine Dokumentation handele, welche ohne Regie, ohne Sets und ohne Schauspielcrew auskomme. Es würde nur an 20 Tagen der 112-tägigen Reise gefilmt und das Team bestünde nur aus wenigen Personen, die hauptsächlich hinter den Kulissen arbeiten würden. Dies wurde der Klägerin auch nochmals von den Mitarbeitern der Beklagten persönlich erklärt.

10. Die Klägerin empfand die Dreharbeiten während der Reise “J“ als störende Beeinträchtigungen, welche nach ihren Angaben in lauten Geräuschen, herumliegenden Kabeln, Absperrungen von Schiffsbereichen und Begegnungen mit Schauspielern bestanden. Erst daraufhin beschloss sie, nie wieder eine Reise zu unternehmen, auf welcher Filmaufnahmen durchgeführt werden. Dies teilte sie der Beklagten sodann mit Email vom 09.11.2016 unter dem Betreff “Stornierung meiner Weltreise B2 ### vom 22.12.16 – 13.04.2016“ mit. Sie formulierte:

11. „Ich will niemals mehr einen Kameramann oder Schauspieler von hinten oder vorn auf einem Kreuzfahrtschiff erleben“.

12. Des Weiteren führte sie zur Begründung ihrer Stornierung aus:

13. „Ich denke, dass mit nachträglicher Bekanntgabe der Filmarbeiten (wenn ich dieses gewusst hätte, wäre es zu keiner Buchung gekommen) die Buchung nicht zustandegekommen wäre.

14. Und jetzt müsste ich wieder allein fahren. Das kann ich mir nicht antun,

15. ich würde depressiv werden: 112 Tage allein.

16. Und als Rentnerin bei Einzelbelegung einer 2er-Kabine bin ich eh schlecht gestellt.

17. Ich bitte um wohlwollende Prüfung und Erteilung einer Gutschrift.

18. 2017 möchte ich mit meiner Nichte wieder eine Q-Reise buchen.“

19. Tatsächlich wurden von mehreren Filmteams insgesamt mehrere hundert Stunden Rohmaterial gefilmt. Es wurden unter anderem Passagiere bei vielfältigen Aktivitäten auf dem Schiff aufgenommen.

20. Die Klägerin behauptet, dass es nach ihren Erfahrungen auf der vorherigen Kreuzfahrt und ihrer diesbezüglichen Beschwerde bei der Beklagten offensichtlich gewesen sei, dass sie keine Kreuzfahrt mehr antreten wolle, auf der es zu Filmaufnahmen komme, da sie die Kreuzfahrten aus therapeutischen Zwecken zur Behandlung psychischer Erkrankungen benötige und ist der Ansicht, dass eine individuelle Beschaffenheitsvereinbarung für die Reise vorliege. Sie ist ferner der Ansicht, dass die erst nach Buchung zustande gekommene Begebenheit, dass nun Aufnahmen stattfinden würden, die vorher nicht angekündigt worden seien und die damit verbundenen, zu erwartenden Einschränkungen einen Mangel i.S.d. §§ 651c, 651e BGB darstellen würden. Hätte sie gewusst, dass Filmaufnahmen durchgeführt werden, wäre es nicht zu einer Buchung der Reise gekommen. Ihre Stornierung sei als Mangelkündigung und nicht als Rücktritt auszulegen. In diesem Zusammenhang behauptet sie und ist der Ansicht, dass es unter höchster Wahrscheinlichkeit zu Straftaten gemäß §§ 22, 33 KUG gegen sie gekommen wäre, da sie sich den Aufnahmen wohl kaum hätte entziehen können. Weiterhin sei es schon rein tatsächlich nicht möglich gewesen, den Aufnahmen auf andere Art, etwa durch Handzeichen oder Einsehen der Aufnahmen und Herausschneiden zu entgehen. Die Duldung dieser Umstände, sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen, psychischen Verfassung nicht zuzumuten gewesen.

21. Die Klägerin behauptet, es sei auf der streitgegenständlichen Reise von drei Filmteams gefilmt worden, von denen sich eines auf die Passagiere konzentriert hätte. Dabei seien einige Aktivitäten so gefilmt worden, dass es nur möglich gewesen wäre, sich den Aufnahmen zu entziehen, wenn man an den Aktivitäten nicht teilgenommen hätte.

22. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, das Verhalten der Beklagten würde auch eine Reisevereitelung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB darstellen.

23. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

den Reisepreis in Höhe von 6.477 EUR zurückzuzahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2017,

Schadensersatz in Höhe von 26.794 EUR wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2017,

die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.474,84 EUR als Verzugsschaden nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

25. Die Beklagte behauptet, die Dreharbeiten für die Serie “W“ würden grundsätzlich ohne jede Beeinträchtigung für die Passagiere stattfinden und seien mit den Arbeiten zum “U“ in keiner Weise vergleichbar. Sie behauptet weiter, dass auf jeder Reise Aufnahmen angefertigt würden, welche die Reisenden am Ende der Reise als Erinnerungsvideo würden kaufen können. Dies sei auf allen Kreuzfahrtschiffen so üblich, was die Klägerin als erfahrene Kreuzfahrerin wissen müsse. Die Aufnahmen zu “W“ seien damit vergleichbar, da nur ein drei- bis vierköpfiges Team einige Aufnahmen mit zuvor gecasteten Gästen drehe. Es sei insgesamt von zwei Dreipersonenteams gefilmt worden. Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass sämtliche Kunden schon durch eine entsprechende Passage im Prospekt sowie den Reiseführern darauf hingewiesen würden, dass Videoaufnahmen, insbesondere auch für die streitgegenständliche Serie stattfinden. Die Beklagte behauptet, ein Filmen ohne Zustimmung finde nicht statt. Die Aufnahmen selbst würden stets unter größter Zurückhaltung und Rücksichtnahme auf die Gäste stattfinden, wobei nur ein Filmteam mit den Passagieren befasst sei und die übrigen Filmmitarbeiter sich um die Arbeit der Crew und des Kapitäns kümmerten und den Passagieren somit gar nicht  auffallen würden.

26. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

27. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

28. Rückzahlung der Stornokosten i.H.v. 5.080 EUR

29. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Stornokosten von 5.080 EUR. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB i.V.m. § 651e Abs. 3 S. 1 BGB.

30. Das Vorliegen eines Reisevertrages gemäß § 651a Abs. 1 BGB und die Leistung der Anzahlung seitens der Klägerin sind unstreitig. Nach der von der Klägerin erklärten “Stornierung“ der Reise sind die Parteien sich nicht einig, ob es sich dabei um einen Rücktritt gemäß § 651i Abs. 1 BGB oder eine Kündigung gemäß § 651e Abs. 1 BGB handelt. Aufgrund des Rechts der Beklagten zur Erhebung einer “Stornogebühr“ gemäß § 651i Abs. 3 BGB, welche sich vorliegend nach den vertraglichen Bestimmungen auf 20 % von 25.397 EUR (AGB der Beklagten, Ziff. 3. Rücktrittskosten), mithin auf 5.080 EUR beläuft, würde jedoch nur die Kündigung die Klägerin gemäß § 651e Abs. 3 S. 1 BGB zur Rückforderung der Anzahlung berechtigen.

A.

31. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 651e Abs. 1 S. 1 BGB das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne von § 651c BGB sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch diesen Mangel. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise mit einem tauglichkeitsmindernden Fehler behaftet ist. Für die Beurteilung eines solchen ist die Ist-Beschaffenheit der Reise der Soll-Beschaffenheit gegenüberzustellen. Letztere ergibt sich vor allem aus den Vereinbarungen und (auch) stillschweigenden Voraussetzungen der Parteien bei Vertragsschluss. Dabei sind unter anderem Angaben in Reiseprospekten und auch die allgemeine Verkehrsauffassung und gewöhnliche Beschaffenheit von Reisen der gegenständlichen Art zu berücksichtigen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 651c Rn. 2).

32. Die klägerseits vorgetragenen und überwiegend streitigen Umstände rechtfertigen nicht die Annahme eines erheblichen Reisemangels.

33. Die Klägerin beruft sich hierzu auf die von der Beklagten während der Reise gestatteten Aufnahmen zu der B-Serie “W“. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin, welche hier die Darlegungs- und Beweislast trägt, den streitgegenständlichen Aufnahmen nicht beigewohnt hat, sondern aufgrund einer Vermutung, resultierend aus ihren Erfahrungen, die Reise als mängelbehaftet ansieht.

aa.

34. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat im Urteil vom 23.08.2016, Az.: 8 S 5/16, im Hinblick auf eine beanspruchte Minderung des Reisepreises und mithin hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem zur Minderung führenden Reisemangel, bereits ausgeführt:

35. „Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten für einen Film bzw. eine Fernsehserie stattfinden. Soweit sich hieraus keine Beeinträchtigungen für die übrigen Reisenden ergeben, kann das Schiff als Kulisse zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der freien Entscheidung des Schiffseigners obliegt, über verschiedene Nutzungen seines Schiffes zu entscheiden. Er muss hierbei allerdings gewährleisten, dass die unterschiedlichen Nutzungen miteinander kompatibel bleiben und – aus Sicht der Reisenden – die auf einem Kreuzfahrtschiff vertraglich zugesicherten bzw. üblicherweise vorhandenen Einrichtungen und Leistungen nicht beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kommt  es insbesondere darauf an, dass die öffentlichen Bereiche des Schiffes im Rahmen der üblichen Zeiten für den Reisenden frei nutzbar sind – unabhängig davon, ob der Reisende zu einem bestimmten Zeitpunkt einen konkreten Nutzungswillen hat -, die Leistungen an Bord (z.B. Essenszeiten, Bordprogramm) uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die Unterbringung des Reisenden in der Kabine nicht gestört wird. Unter diesen Umständen kann der Reisende nicht reklamieren, dass zu anderen Zeiten bzw. an anderen Orten des Schiffes Dreharbeiten stattfinden. Hierbei berücksichtigt die Kammer den Anspruch des Klägers, “in Ruhe gelassen“ zu werden. Er muss es aber auch geschehen lassen, dass an anderer Stelle Aktivitäten stattfinden, an denen er persönlich kein Interesse hat oder diesen gar ablehnend gegenüber steht.“

36. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

37. Auch im vorliegenden Fall ist bei einer Gesamtschau der Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Dreharbeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht festzustellen.

38. Zunächst kann die Behauptung der Klägerin nicht nachvollzogen werden, dass es nicht zu einer Buchung gekommen wäre, wenn sie über die Dreharbeiten informiert worden wäre. Denn zum Zeitpunkt der Buchung der streitgegenständlichen Reise am 01.08.2016 hatte sie sich für die Dreharbeiten auf einer anderen Schiffsreise als Komparsin eintragen lassen.

39. Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die während der Kreuzfahrt erfolgten Filmaufnahmen sich in einem Rahmen bewegten, der nur geringfügige Beeinträchtigungen der Passagiere zur Folge hatte. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass alle wesentlichen, zugesicherten und üblicherweise auf einem Kreuzfahrtschiff vorhandenen Leistungen und Einrichtungen für die Passagiere grundsätzlich so zur Verfügung standen, dass sie zu den üblichen Zeiten und im üblichen Umfang nutzbar waren.

40. Die Klägerin trägt in keiner Weise vor, wie sich die Dreharbeiten zur B-Serie negativ ausgewirkt hätten. Insbesondere wird nicht dazu vorgetragen, in welchem Umfang Schiffsbereiche nicht nutzbar waren oder in sonstiger Weise zugesicherte Leistungen nicht erbracht wurden. Die Beeinträchtigungen der Passagiere durch die Dreharbeiten als solche sind von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Verweis auf Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Schiffsreise mit Dreharbeiten zur Serie “U“ verhilft der Klägerin bereits deshalb nicht, weil die Beklagte substantiiert dazu vorgetragen hat, dass die Filmarbeiten für die Serie “W“ komplett anders gestaltet sind und mithin nicht vergleichbar sind. Insbesondere hat die Beklagte vorgetragen, dass das Filmteam um ein Vielfaches kleiner ist als das Filmteam bei der Serie “U“ und dass, weil es sich um eine Dokumentation handelt, hauptsächlich hinter den Kulissen, beispielsweise in den Crewbereichen, gefilmt wird.

bb.

41. Es kann dahinstehen, ob ein Reisemangel insoweit gegeben ist, als die Passagiere der Gefahr ausgesetzt werden, ohne Einwilligung für eine TV-Serie gefilmt zu werden, was zu einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen könnte.

42. Hier ist die Klägerin der Ansicht, es stelle eine Verletzung von § 22 KUG und mithin eine Straftat gemäß § 33 KUG dar, wenn sie auch nur im Hintergrund als zufällig vorbeilaufende Person aufgenommen werde und eine Veröffentlichung dieser Aufnahmen erfolge. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zufällige Aufnahmen bei der streitgegenständlichen Kreuzfahrt auch überwiegend wahrscheinlich gewesen wären, mangelt es aufgrund der vorgetragenen Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls an der Erheblichkeit dieses etwaigen Reisemangels.

43. Anders als im Falle des “Ü“ stellt sich bei einer Dokumentation über die Reise und die Passagiere das Problem, dass die Aufnahmen natürlicherweise auf die Passagiere gerichtet sind und Bereiche des Schiffs so gefilmt werden, dass zwangsläufig Passagiere entweder als zentrales Motiv oder im Hintergrund Gegenstand der Aufnahmen sind.

44. Dies muss umso mehr gelten als es gerade bei einer Dokumentation nicht allein auf das Schiff als Kulisse, sondern insbesondere auch auf die Passagiere ankommt. Dabei kann von Beiwerk i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Ansehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nur dann ausgegangen werden, wenn eine zufällige Mitablichtung der Passagiere stattfindet, während der Fokus und das Zentrum des Bildes auf einer Landschaft oder Örtlichkeit liegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 15 U 94/16 Rn. 77, zitiert nach juris) und die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes so prägt, dass die Personenabbildung derart untergeordnet ist, dass sie auch entfallen könnte, ohne den Charakter des Bildes zu verändern (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012, Az.: 1 U 26/11 Rn. 20, zitiert nach juris). Dies ist bei einer Dokumentation über eine Kreuzfahrt, die nicht allein technischer Natur (in Bezug auf das Schiff als solches) ist, nicht der Fall, da die Passagiere einen zentralen Teil der Kulisse darstellen und ohne sie die beabsichtigte Dokumentation unmöglich oder sinnlos wäre.

45. Die Beklagte beruft sich erfolglos auf eine konkludente Einwilligung aller Passagiere, aufgenommen zu werden, indem diese trotz Kenntnis aller im Prospekt dargelegten Informationen zur Produktion der Serie, die Reise wie beschrieben gebucht hätten. Die im Prospekt befindlichen, grundsätzlichen Informationen über die Serie und die Tatsache, dass das streitgegenständliche Schiff als Kulisse hierfür dient, reichen allein jedoch nicht aus, um von einer konkludenten Einwilligung der Passagiere auszugehen, da keinerlei Informationen darüber enthalten sind, ob und unter welchen Umständen auf den einzelnen Reisen Dreharbeiten stattfinden. Die Informationen wurden der Klägerin erst nach der Buchung zugeleitet. Diese Filmaufnahmen sind auch nicht mit den sonst üblicherweise auf Kreuzfahrtschiffen stattfindenden Aufnahmen zu vergleichen. Bei letzteren ist tatsächlich von einer konkludent erteilten Einwilligung auszugehen, da solche Aufnahmen allgemein üblich sind und das Publikum der Veröffentlichung kaum über die Passagiere hinausreicht. Insbesondere sind hierzu die Informationen im Katalog ausreichend. Handelt es sich jedoch um Aufnahmen für eine “B-Erfolgsserie“, die einem weit größeren Publikum im Fernsehen und dem Internet veröffentlicht wird und gerade nicht als auf einem Kreuzfahrtschiff üblich anzusehen ist, entspricht dies nicht mehr zwangsläufig dem Willen der Passagiere. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin sich auf einer vorherigen Reise als Komparsin bereit erklärt hat, da sie danach ausdrücklich von weiteren Aufnahmen Abstand nahm.

46. Weiterhin kann sich die Beklagte auch nicht auf die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 GG berufen, da sie selbst keine Rundfunkanstalt ist und keinen Bildungs- und Informationsauftrag erfüllt.

47. Zwar ist das Gericht mit der Klägerin der Ansicht, dass es in der Tat schon rein tatsächlich als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist, dass es – wie von der Beklagten behauptet – ohne weiteres möglich wäre, eine laufende Aufnahme etwa durch Handzeichen unterbrechen zu lassen oder das gefilmte Material, welches unstreitig mehrere hundert Stunden beträgt, vollständig zu sichten, um eine Verletzung von § 22 KUG auszuschließen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das Schiff über mehrere Decks und Räumlichkeiten verfügt, die es möglich machen dürften, den Aufnahmen aus dem Weg zu gehen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht darlegt, dass etwa Informationen oder Hinweise an die Passagiere erfolgt wären, an welcher Stelle gerade Videoaufnahmen erfolgen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Passagiere Aufnahmen durch Filmteams völlig überraschend begegnen und diesen nicht rechtzeitig aus dem Weg gehen können. Vielmehr dürften die Filmteams grundsätzlich schon in hinreichender Entfernung erkennbar sein. Jedenfalls trägt die Klägerin zu mangelnden Ausweichmöglichkeiten nicht hinreichend vor. Soweit die Klägerin Zeugenbeweis dafür antritt, dass Passagiere auf dem Schiff beim Tanz gefilmt worden seien oder bei Ausflügen wie sie die Treppe herunter gehen, so ergibt sich hieraus noch nicht, dass dies ohne Einwilligung der Passagiere erfolgt ist. Die benannte Zeugin hat sich lediglich auf Wunsch der Klägerin eine Folge der Serie “W“ angesehen, konkrete Wahrnehmungen zu den Filmaufnahmen vor Ort hat diese hingegen nicht gemacht. Alleine anhand einer Analyse der Filmaufnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Personen, die gefilmt worden sind, um Komparsen handelte, die mit den Filmaufnahmen einverstanden waren. Eine Vernehmung der weiteren benannten Zeugen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich mangels hinreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen um einen Ausforschungsbeweis handelt. Es sind ohne hinreichendes Vorbringen lediglich Mitarbeiter einer Filmproduktionsfirma als Zeugen benannt worden. Im Übrigen wurde im Beweisantritt ausgeführt: “Zeugen hier alle Zeugen einsetzen, die Beeinträchtigungen durch Filmaufnahmen auf Schiffen der Beklagten schildern können“. Auch insoweit erfolgte aber weder hinreichendes Vorbringen noch die Benennung konkreter Zeugen. Hinsichtlich der vorgelegten Screenshot-Sequenzen der Serie lässt sich bereits nicht ausschließen, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Protagonisten handelt. Insbesondere war auch die Klägervertreterin im Verhandlungstermin nicht in der Lage, darzustellen, auf welchen der von ihr zahlreich – ohne konkret hierauf Bezug nehmenden Tatsachenvortrag – vorgelegten Screenshot-Sequenzen denn Personen ohne Einwilligung gefilmt worden sein sollen. Auf den vorgelegten Sequenzen war bei überschlägiger Durchsicht keine einzige Person ersichtlich, die versucht, einer Kamera auszuweichen oder einer Aufnahme zu entfliehen. Ebenfalls war keine Abbildung zu finden mit einer Person, welche erkennbar von einer Aufnahme überrascht schien. Vor diesem Hintergrund kam auch die beantragte Inaugenscheinnahme sämtlicher Serien (!) nicht in Betracht, weil diese sich ebenfalls als Ausforschung dargestellt hätte.

48. Im Nachgang zum Verhandlungstermin hat die Klägerin sodann ausführen lassen, dass es durchaus sein könne, dass aus einzelnen Bildern der Schluss gezogen werden könne, dass die dort Gefilmten einverstanden waren, nur gerade jenes 4. Bild des umfangreichen Anlagenkonvoluts K 18, auf welchem eine Sportveranstaltung gefilmt worden sei, belege die Beeinträchtigung der Klägerin eben doch.

49. Auch aus diesem Screenshot aus dem Archiv lässt sich aber wiederum nicht der Schluss ziehen, die abgebildeten Personen seien mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen. Diese Personen scheinen sich einer Aufnahme vielmehr sehr bewusst zu sein. Auch ist alleine aus der Aufnahme der Rückschluss der Klägerin nicht gerechtfertigt, sie hätte an jener Sportveranstaltung nicht teilnehmen können, ohne gefilmt zu werden.

50. Sofern es trotz der vorstehenden Erwägungen dennoch zu unausweichlichen Filmaufnahmen kommen sollte, ist dieser Mangel gleichwohl nicht als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651e Abs. 1 BGB zu qualifizieren, sondern hätte der Klägerin allenfalls ein Minderungsrecht gemäß § 651d BGB verschafft.

51. Der Mangel ist zur Bewertung einer erheblichen Beeinträchtigung unter Gesamtwürdigung aller Umstände wie Zweck und Ausgestaltung der geschuldeten Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektiven Maßstäben in Relation zur Gesamtreiseleistung und den Auswirkungen auf den Reisenden zu setzen. Dabei ist insbesondere die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise zu berücksichtigen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 651e Rn. 2).

52. Es ist unstreitig, dass über einen Zeitraum von nur 20 Tagen während der auf 112 Tage angelegten Kreuzfahrt die streitgegenständlichen Videoaufnahmen durchgeführt werden sollten. Dies stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar, da es einerseits nur zu einer von der Klägerin selbst minimierbaren Gefahr und nicht zu einer sicheren Rechtsverletzung gekommen wäre und im Übrigen sämtliche üblichen Schiffsbereiche, Angebote und Einrichtungen frei nutzbar waren. Selbst wenn die Klägerin an bestimmten Aktionen an Bord nicht hätte teilnehmen können ohne gefilmt zu werden, stellt dies keine erhebliche Beeinträchtigung dar, da es sich hierbei nur um einzelne Aktivitäten während eines beschränkten Zeitraums handelte. Die Klägerin führt sehr ausführlich mehrere selbst ausgedachte “Gedankenspiele“ aus, mit welchen sie den Eindruck zu erwecken sucht, sie würde als Passagier von den Kamerateams in der Weise von “C“ verfolgt (etwa mit fest installierten Kameras im Speisesaal). Diese völlig unsubstantiierten Mutmaßungen erscheinen jedoch nicht naheliegend und entbehren jedweder tatsächlichen Grundlage.

53. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht zuzumuten war, die Reise anzutreten, bestehen nach alledem nicht. Die angeblichen Auswirkungen des Mangels auf die Klägerin sind in sehr übertrieben wirkender, kaum glaubwürdiger Weise vorgetragen. Das Auftreten von Depressionen und weiteren Erkrankungen stellt das Gericht zwar nicht in Abrede, es sieht jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass diese weit überwiegend durch den von der Klägerin befürchteten Mangel hervorgerufen wurden, würden sie doch eine irrationale Überreaktion auf die einmaligen schlechten Erfahrungen der Klägerin mit nicht vergleichbaren Dreharbeiten darstellen. Eine solche fällt nach der allgemeinen Risikoverteilung von § 651e Abs. 1 BGB nicht mehr in den Bereich der Beklagten. Die Klägerin vermittelt ein unglaubwürdiges Bild, nach welchem sie schon mit dem geringsten unliebigen Einfluss von außen völlig überfordert und nicht mehr in der Lage ist, ihren Alltag angemessen zu bestreiten, woran auch die sehr ausführlich vorgetragene Lebensgeschichte der Klägerin nichts ändert.

54. Vielmehr spricht das Vorbringen der Klägerin für eine Trotzreaktion, welche schon durch ihre Äußerung gegenüber der Beklagten zum Ausdruck kommt, sie wolle nie wieder einen Kameramann auch nur von hinten oder vorne sehen.

55. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ursprünglich, wie sich unmittelbar aus ihrem Vorbringen ergibt, nicht aufgrund ungewollter Filmaufnahmen die streitgegenständliche Reise nicht antreten wollte, sondern vielmehr aufgrund der von ihr als extrem belästigend empfundenen “ständigen Absperrungen“, Kabelrollen und ständigen Begegnungen mit Schauspielern.

cc.

56. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten durch die Beklagte. Im Rahmen der vertraglich zu erbringenden Reiseleistung treffen den Reiseveranstalter grundsätzlich derartige Pflichten. Eine Informationspflicht besteht auch hinsichtlich aller Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise maßgeblich sind. Hierzu zählt insbesondere die Information über wesentliche Veränderungen im Reiseablauf (LG Frankfurt/M NJW-RR 2008, 1638, 1639). Eine Pflichtverletzung der Beklagten besteht insoweit ebenfalls nicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund der Dreharbeiten ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Klägerin hatte sich zudem zum Zeitpunkt der Buchung der streitgegenständlichen Reise für die Dreharbeiten auf einer anderen Schiffsreise als Komparsin eintragen lassen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Beklagte erkennbar war, dass die Nichtdurchführung von Dreharbeiten für die Klägerin von besonderem Interesse war.

dd.

57. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Insbesondere werden auch die Bestimmungen des § 313 BGB vom Mängelrecht verdrängt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 12).

B.

58. Der Klägerin obliegt der Nachweis, dass der Beklagten im Zusammenhang mit dem Rücktritt tatsächlich geringere Kosten entstanden sind. Hierzu trägt sie nicht substantiiert vor. Die beantragte Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten würde wiederum auf eine Ausforschung hinauslaufen. Einwendungen gegen die Höhe der Rücktrittskosten von 5.080 EUR dürften sich klägerseits aufgrund des Abschlusses der Reiserücktrittskostenversicherung ohnehin erübrigen.

2.

59. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

60. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit i.H.v. 26.794 EUR gemäß § 651f Abs. 2 BGB, da es – wie festgestellt – an der erheblichen Beeinträchtigung und damit erst recht an der Vereitelung der Reise mangelt.

3.

61. Versicherungsprämie

62. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz bezüglich der Versicherungsprämie von 1.397 EUR.

63. Hierzu beruft sich die Klägerin zunächst erfolglos auf einen Mangel der Versicherung, da sie in keiner Weise substantiiert darlegt, worin dieser bestehen soll. Als weiteren Grund nennt sie erfolglos die angebliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Es sind jedoch nach systematischer Auslegung die Wertungen des übrigen Reisemängelrechts zu berücksichtigen. So kommt auch nach den Grundsätzen für nutzlose Aufwendungen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da ein von der Beklagten zu vertretender Schaden nur dann bestanden hätte, wenn der in Frage stehende Mangel die Klägerin zur Kündigung berechtigt und somit die nutzlosen Aufwendungen begründet hätte.

4.

64. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.474,84 EUR und der Zinsen.

II.

65. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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