Entschädigung wegen eines polizeilichen Ausreiseverbots

OLG Frankfurt: Entschädigung wegen eines polizeilichen Ausreiseverbots

Ein Vater und seine Tochter wurden vor der Ausreise von der Bundespolizei aufgehalten, weil die Mutter ihre Zustimmung entzogen hatte. Da die Maßnahme nicht rechtmäßig war, stand dem Vater die Erstattung der Reisekosten zu, nicht aber seiner mitreisenden Lebensgefährtin und deren Kind.

OLG Frankfurt 1 U 202/17 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 17.05.2018
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 17.05.2018, Az: 1 U 202/17
LG Frankfurt, Urt. v. 28.08.2017, Az: 4 O 399/16
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 17. Mai 2018

Aktenzeichen 1 U 202/17

Leitsatz:

2. Wird ein Reisender aufgrund unrechtmäßiger polizeilicher Maßnahmen von der Ausreise abgehalten, hat er Anspruch auf Erstattung nutzloser Aufwendungen.

Zusammenfassung:

3. Ein von der Kindesmutter getrennt lebender Vater wollte mit der gemeinsamen Tochter, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter eine Reise unternehmen. Das Sorgerecht wurde in einem Wechselmodell zwischen den Elternteilen geteilt. Kurz vor der Abreise zog die Mutter aus Sicherheitsbedenken ihre Zustimmung zu der Reise zurück. Daraufhin wurden alle vier Reisenden von der Bundespolizei aus dem Flugzeug eskortiert und der Tochter die Einreise in das Zielland untersagt.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main verklagte der Kindesvater die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz für die nutzlos aufgewendeten Reisekosten für alle vier Reisenden und zusätzlich angefallene Übernachtungs- und Fahrtkosten. Der Klage wurde stattgegeben, woraufhin die Bundesrepublik Berufung einlegte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung teilweise statt. Dem Kläger war als Nichtstörer durch die bundespolizeiliche Maßnahme ein Schaden entstanden. Zum Zeitpunkt des Eingriffes der Beamten bestand keine Gefährdung des Kindeswohles und die Zustimmung der Mutter war nicht notwendig gewesen, da für das Zielland keine Reisewarnung vorlag. Auch wenn das Reiseverbot nur die Tochter betragf, war nachvollziehbar, dass der Kläger nicht ohne sie reisen würde. Ihm waren die Reisekosten zu erstatten. Jedoch hatten seine Lebensgefährtin und deren Tochter keinen Ersatzanspruch, da sie selbst entschieden hatten, nicht zu verreisen. Für die Übernachtungskosten bestand gleichsam kein Erstattungsanspruch, da dem Kläger kein Vermögensschaden entstanden war, denn er hatte die entsprechenden Leistungen auch in Anspruch nehmen können.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 28.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.684,50 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen Vorname1 Nachname1, Gemeinde1, wegen rechtswidrigen Widerrufs der Zustimmung zur Land1-Reise auf Ersatz des Schadens bezüglich entstandener Kosten für die Reise nach Land1.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 262,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

10. Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Bundespolizei am Stadt1er Flughafen in Anspruch.

11. Der Kläger ist der Vater des minderjährigen Kindes Vorname2 Nachname1. Die Eltern sind geschieden. Sie haben die gemeinschaftliche elterliche Sorge, wobei ein sog. Wechselmodell ohne vorrangigen Obhutselternteil besteht. Das Kind verbringt immer einen Tag bei der Mutter und einen beim Vater im Wechsel, die Ferien sind hälftig geteilt. Die Kindesmutter erteilte einen Monat vor einer geplanten Urlaubsreise nach Vorname2 Nachname1 ihr Einverständnis dazu, dass der Kläger und seine neue Lebensgefährtin nebst Tochter zusammen mit Vorname2 die Reise antreten. Am 12.08.2016 erfolgte das planmäßige Boarding. Während dieser Zeit rief die Kindesmutter bei der Beklagten an und untersagte die Reise für Vorname2. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine schriftliche Willenserklärung, ggf. in Form eines richterlichen Beschlusses notwendig sei. Die Kindesmutter telefonierte daraufhin mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht und erläuterte in einem nachfolgenden Telefonat mit der Beklagten, dass ein richterlicher Beschluss der Beklagten zeitnah zugehe. Vorname2 und der Kläger wurden daraufhin gemeinsam von drei mit Maschinenpistolen bewaffneten Beamten der Bundespolizei aus dem Flugzeug eskortiert und auf die Dienstelle verbracht. Die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter begleiteten den Kläger und Vorname2. Das Gepäck aller vier Passagiere wurde aus dem Flugzeug verbracht. Der Tochter des Klägers wurde die Ausreise nach Land1 mit dem Kläger untersagt (Grenzpolizeilicher Bericht vom 12.08.2018, Bl. 14f. d.A.). Der Lebensgefährtin des Klägers und dem Kläger wurde mitgeteilt, dass sie die Reise problemlos ohne Vorname2 antreten könnten. Eine objektive Gefahr für Leib und Leben lag im Zeitpunkt der Maßnahme in Land1 ausweislich der Reisehinweise des Auswärtigen Amtes nicht vor. Erst wenige Minuten nach Abflug ging bei der Dienststelle der Beklagten eine schriftliche Untersagung der Kindesmutter per Fax ein, aber nicht der von der Kindesmutter angekündigte richterliche Beschluss.

12. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Hotel- und Verpflegungskosten sowie der Flugkosten für alle vier Reisenden in Höhe von 5.369,00 €, ferner die Aufwendungen für die Übernachtung in Stadt1 in Höhe von 99,00 € und die Fahrtkosten Gemeinde1 – Stadt1 in Höhe von 106,20 €.

13. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

14. Das Landgericht hat der Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Kindesmutter stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.574,20 € aus § 51 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BPolG zustehe. Soweit die Bundespolizei ihr Handeln auf § 39 Abs. 2 BPolG gestützt habe, sei die Maßnahme rechtswidrig. Vorname2 sei der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter durch den Kläger nicht widerrechtlich entzogen worden. Die Auslandsreise sei bereits nicht zustimmungspflichtig im Sinne der §§ 1687 Abs. 1 , 1628 Satz 1 BGB gewesen, so dass der Widerruf der zuvor erteilten Zustimmung unbeachtlich sei. Es habe keine Angelegenheit von besonderer Bedeutung vorgelegen, weswegen es auf das elterliche Einvernehmen nach § 1627 BGB nicht angekommen sei. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise antrete, handele es sich angesichts der gewandelten Urlaubsverhältnisse der Bevölkerung regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil allein entscheiden könne (KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16). Allein die subjektive Eischätzung der Kindesmutter, dass Sicherheitsbedenken bestünden, qualifiziere die Angelegenheit nicht zur Sorgerechtssache. Die Maßnahme nach § 39 Abs. 2 BPolG richte sich gegen den Kläger als vermeintlichen Verhaltensverantwortlichen nach § 17 Abs. 1 BPolG . Der Kläger sei jedoch nicht Pflichtiger, denn dem Kläger habe das Sorgerecht für Vorname2 in gleichem Umfang wie der Kindesmutter zugestanden, so dass widerrechtlich in sein Sorgerecht eingegriffen worden sei. Soweit die Bundespolizei ihr Handeln auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 BPolG gestützt habe, treffe die Maßnahme den Kläger als unbeteiligten Dritten, wenn man das Vorbringen der Beklagten zugrunde lege und eine Gefahr aus ex-ante Sicht für Vorname2 annehme. Die Ausreiseuntersagung für das Kind sei adäquat kausal für die Nicht-Reise des Vaters, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter gewesen. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe der Reisekosten entstanden. Der Schaden beruhe adäquat kausal auf der Maßnahme der Bundespolizei. Dass der Kläger seine Reise freiwillig nicht angetreten habe, um sein Kind nicht alleine zurückzulassen, sei eine menschlich nachvollziehbare und nicht ungewöhnliche Reaktion. Es liege auch nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass die Lebensgefährtin und deren Tochter angesichts der Kürze des Entscheidungszeitraums die Reise nicht angetreten haben. Dem Kläger seien Urlaubsaufwendungen entstanden, die er aufgrund der Ausreiseuntersagung für Vorname2 nutzlos aufgewandt habe. Den Kläger treffe auch keine Schadensminderungspflicht, denn es sei ihm nicht zumutbar gewesen, Vorname2 bei fremden Menschen zu lassen. Ebenso wenig sei es der Lebensgefährtin und deren Tochter zumutbar gewesen, die Reise allein anzutreten. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

15. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Landgericht zu Unrecht das Handeln der Bundespolizei als rechtswidrig eingestuft habe. Die Beklagte habe am 12.08.2016 zu Recht von einer Gefahrensituation ausgehen dürfen. Sie habe eine Abwägung im Hinblick auf das Kindeswohl angenommen, da die Gefahr bestanden habe, dass eine Minderjährige der Obhut der Personensorgeberechtigten widerrechtlich entzogen worden sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sei aus ex ante Sicht zu beurteilen. Der von dem Landgericht zur Begründung herangezogene Beschluss des Kammergerichts vom 02.02.2017 sei erst nach der streitgegenständlichen Maßnahme ergangen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch als „unbeteiligter Dritter“, denn der Kläger sei nicht unbeabsichtigt in die Situation am 12.08.2016 geraten, sondern aufgrund seines Verhaltens als sorgeberechtigter und umgangsberechtigter Vater für den Zustand am 12.08.2016 verantwortlich gewesen. Den Beamten der Bundespolizei sei auch ausgehend von dieser Sachverhaltskonstellation nicht zuzumuten gewesen, familienrechtliche Entscheidungen zu treffen und zu beurteilen, ob hier eine Frage des Sorgerechts oder aber des Umgangsrechts und damit eine Alltagsentscheidung vorgelegen habe. Dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sei es zumutbar gewesen, die Reise ohne das Kind anzutreten, welches in die Obhut von ausgebildeten Mitarbeitern des Jugendamts gegeben worden wäre. Ferner sei der Aufopferungsanspruch subsidiär, der Kläger müsse zunächst versuchen, seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Kindesmutter zu realisieren.

16. Die Beklagte beantragt:

17. Unter Abänderung des am 28.08.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-04 O 399/16, wird die Klage abgewiesen.

18. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

20. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

21. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensausgleich nur in Höhe der auf ihn und seine Tochter entfallenden Hotel – und Verpflegungskosten und Flugkosten von 2.684,50 €. Der Anspruch folgt unter Zugrundelegung des Berufungsvorbringens der Beklagten jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG .

22. Der Einwand der Beklagten, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme aus Sicht der Beamten der Bundespolizei von einer konkreten Gefährdung oder drohenden Gefährdung des Kindeswohls auszugehen gewesen sei und die Untersagung der Ausreise daher rechtmäßig gewesen sei, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Frage der Entschädigung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme abzustellen. Nach den objektiv im Zeitpunkt der Maßnahme vorliegenden Umständen lag jedoch weder eine konkrete noch eine drohende Gefährdung des Kindeswohls vor, so dass sich der Anspruch auf Schadensausgleich dann jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ergibt.

23. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ist demjenigen ein angemessener Ausgleich zu gewähren, der infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme als Nichtstörer nach § 20 Abs. 1 BPolG einen Schaden erleidet. Die Regelung findet entsprechende Anwendung bei einem Vorgehen gegen einen Anscheinsstörer sowie im Falle des Einschreitens im Falle eines Gefahrenverdachts (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – III ZR 133/95 -, juris; BGHZ 117, 303 ; 126, 279 ; Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BPolG, § 51 Rn. 7f.). Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn zwar objektiv im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme keine Gefahr vorlag, der handelnde Amtswalter aber zu diesem Zeitpunkt – d.h. ex ante – aufgrund hinreichend gesicherter Anhaltspunkte von einer Gefahrenlage ausgehen durfte. Auch bei der Anscheinsgefahr ist der als verantwortlich Herangezogene entsprechend der Entschädigung bei Notstands-Inanspruchnahme zu entschädigen, wenn sich herausstellt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht bestanden hat und er die den Anschein begründenden Umstände nicht zu verantworten hat ( BGHZ 126, 279 ). Liegt lediglich ein Gefahrenverdacht vor, d.h. bestehen Unsicherheiten über den Sachverhalt oder über die zu prognostizierende weitere Entwicklung, ermöglicht auch dies nach h.M. ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der Generalermächtigung des § 14 BPolG (vgl. Graulich, a.a.O., § 51 Rn. 6, § 14 Rn. 31f.). Auch in diesem Falle ist die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG entsprechend auf den von dem Gefahrerforschungseingriff Betroffenen anzuwenden, wenn sich die Gefahr als nicht gegeben herausstellt und er den Anschein der Gefahr nicht verursacht hat oder die Verursachung jedenfalls nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt ( BGHZ 117, 303 ).

24. Die Untersagung des Antritts der Land1-Reise durch die Beamten der Bundespolizei stellte sich als eine gegen den Vater und die Tochter als angebliche Verhaltensverantwortliche im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 BPolG gerichtete Maßnahme dar. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Maßnahme sich nur auf die Tochter des Klägers bezogen habe, entspricht dies nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger die Option bestand, im Flugzeug zu verbleiben und nur seine Tochter den Beamten zu übergeben. Zudem wäre diese Vorgehensweise der Bundespolizei auch ersichtlich nicht zweckmäßig gewesen, denn sie hätte das Kind verstört. Demgegenüber wurden die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter lediglich mittelbar von der polizeilichen Maßnahme betroffen.

25. Auf die Spezialermächtigung des § 39 Abs. 2 BPolG konnte die Untersagung der Ausreise nicht rechtmäßig gestützt werden, denn deren Voraussetzungen lagen – auch aus ex-ante Sicht – nicht vor. Das Kind war weder der Obhut eines Sorgeberechtigten widerrechtlich entzogen worden noch hatte es sich selbst der Obhut eines Sorgeberechtigten entzogen. Der Kläger hatte das Sorgerecht für seine Tochter und diese befand sich in seiner Obhut. Das Kind war auch nicht der Obhut der Mutter widerrechtlich entzogen worden, denn es befand sich aufgrund der bestehenden Sorgerechtsregelung mit Zustimmung der Kindesmutter in der Obhut des Klägers.

26. Soweit die Beklagte die Maßnahme auf die polizeirechtliche Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 BPolG stützt, kommt ein Einschreiten der Bundespolizei zum Schutz privater Rechte nach § 1 Abs. 4 BPolG , nämlich des Sorgerechts der Mutter und des Kindeswohls in Betracht, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Voraussetzung ist, dass eine konkrete Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter vorliegt. Dies ist der Fall, wenn tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante)Sicht des für die Bundespolizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Rechtslage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 14 Rn. 19). Tatsächlich lag, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl oder das Sorgerecht der Kindesmutter jedoch nicht vor. Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Reise nach Land1 waren unstreitig nicht gegeben. Auch der Widerruf des Einverständnisses durch die Kindesmutter war nicht geeignet, eine Gefährdung des Sorgerechts der Mutter oder des Kindeswohls zu begründen, weil die Einwilligung der Kindesmutter zur Land1-Reise nicht erforderlich war.

27. Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheiden die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält ( § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Gemäß § 1687 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Land1-Reise fand in dem Ferienzeitraum statt, der dem Kläger nach der Sorgerechtsregelung zugewiesen war und fand darüber hinaus mit Zustimmung der Kindsmutter statt. Die Reise nach Land1 war, weil im fraglichen Zeitraum unstreitig keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorlagen, als eine Angelegenheit des täglichen Lebens einstufen, über deren Antritt der Kläger deshalb allein entscheiden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2016 – 5 UF 206/16 -, Rn. 11ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 16 WF 83/07 -, Rn. 16, juris und Beschluss vom 05. August 2014 – 5 WF 115/14 -, Rn. 22, juris; KG Berlin, Beschluss vom 01. August 2016 – 13 UF 106/16 – juris; Beschluss vom 02. Februar 2017 – 13 UF 163/16 -, Rn. 17, juris). Selbst wenn man aufgrund des von der Kindesmutter angekündigten richterlichen Beschlusses aus Sicht der Beamten eine Anscheinsgefahr oder einen Gefahrenverdacht bejahen und die Untersagung der Ausreise deshalb als rechtmäßig erachten würde, ist für die Frage der Entschädigung auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Tatsächlich hatte die Kindesmutter jedoch keinen förmlichen Antrag beim Familiengericht auf Untersagung der Ausreise der Tochter nach Land1 gestellt und ihr war der Erlass eines Beschlusses entsprechenden Inhalts auch nicht in Aussicht gestellt worden. Dem Kläger ist das Hervorrufen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts auch nicht zurechenbar, vielmehr hat allein die Kindesmutter die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer die Bundespolizei einen Gefahrenverdacht annahm, zu verantworten.

28. Dem Kläger ist infolge der polizeilichen Maßnahme ein ersatzfähiger Vermögensschaden jedoch nur in Höhe der auf ihn und seine Tochter entfallenden Hotel- und Verpflegungsaufwendungen und Flugkosten entstanden. Zwar wären dem Kläger diese Aufwendungen auch dann entstanden, wenn die polizeiliche Maßnahme unterblieben wäre. Jedoch hat der Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers aufgrund der polizeilichen Maßnahme unmittelbar dazu geführt, dass die Ansprüche des Klägers auf Flugbeförderung und die Reiseleistungen, deren Wert mit dem dafür entrichteten Preis anzusetzen ist, infolge Zeitablaufs untergingen. Die Entwertung dieser Ansprüche stellt eine Vermögensminderung dar (vgl. Palandt/Grüneberg, 17. Auflage 2018, § 249 BGB, Rn. 69; MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 98; OLG München NJW-RR 1986, 964 [OLG München 29.11.1985 – 10 U 1855/85] : zur Vereitelung einer Kreuzfahrt; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 251, Rn. 103; AG Menden, Urteil vom 20.07.2005, 4 C 53/05 ).

29. Demgegenüber stellen die Aufwendungen, soweit sie auf die Lebensgefährtin und deren Tochter entfallen, keinen ersatzfähigen Schaden dar, denn in Bezug auf die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter fehlt es an einer Verletzung in eigenen Rechten, die den Verlust der Nutzungsmöglichkeit verursacht hat. Der Nichtantritt der Reise beruhte – anders als beim Kläger und dessen Tochter – nicht unmittelbar auf der polizeilichen Maßnahme, sondern auf der eigenen Entschließung der Lebensgefährtin des Klägers. Die Nutzung der erworbenen Ansprüche wäre diesen grundsätzlich noch möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 120/69 -, BGHZ 55, 146 , Rn. 13, juris; AG Menden, Urteil vom 20.07.2005, 4 C 53/05 ; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

30. Nicht erstattungsfähig sind ferner die Aufwendungen für die Übernachtung in Stadt1 (99,00 €) und die Fahrtkosten zum Flughafen (106,20 €), denn insoweit ist dem Kläger kein Vermögensschaden entstanden. Der Kläger hat den Gegenwert dieser Aufwendungen nutzen können. Dass diese Aufwendungen sich für den Kläger nachträglich als nutzlos erwiesen haben (sog. frustrierte Aufwendungen), ist außerhalb von Vertragsverletzungen ( § 284 BGB ) und soweit der Haftungstatbestand nicht gerade das Vertrauen, dessentwegen die Aufwendungen getätigt worden sind, schützt, kein erstattungsfähiger Vermögensschaden (vgl. Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249, Rn. 123f.). Auch ein Ausgleichsanspruch des Klägers wegen einer unbilligen Härte gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. BPolG ist wegen der Geringfügigkeit dieser Aufwendungen zu verneinen.

31. Der Anspruch des Klägers aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG setzt entgegen der Auffassung der Beklagten anders als der Amtshaftungsanspruch und der allgemeine Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung nicht voraus, dass der Verletzte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Vielmehr sieht die speziellere und damit vorrangige Regelung des § 52 Abs. 4 BPolG einen Ausgleich Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche vor.

32. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil die Maßnahme auch zum Schutz der Tochter des Klägers getroffen wurde ( § 52 Abs. 5 Satz 1 BPolG ). Im Falle des Einschreitens aufgrund einer Anscheinsgefahr ist der Haftungsausschluss nur insoweit gerechtfertigt, als die tatsächlichen Umstände, auf denen die polizeiliche Prognose beruhte, dem Geschädigten, zu dessen Schutz eingeschritten werden sollte, zugerechnet werden können (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, S. 1350, Rn. 115). Hier wurden die tatsächlichen Umstände, die die Anscheinsgefahr oder den Gefahrenverdacht begründeten, jedoch nicht durch den Kläger oder dessen Tochter veranlasst und sind diesen auch nicht aus anderen Gründen zurechenbar.

33. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Klägers gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 BPolG zu kürzen. Der Antritt der Reise durch den Kläger ohne seine Tochter war ihm – selbst wenn dies tatsächlich noch möglich gewesen wäre – aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht zumutbar.

34. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Streitwert der berechtigten Hauptforderung von bis zu 3.000,00 € sowie Anspruch auf Zinsen hieraus in der zugesprochenen Höhe aus §§ 280 Abs. 1 , 286 Abs. 1 , 288 Abs. 1 BGB .

35. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO .

36. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ( § 543 Abs. 2 ZPO ).

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