Reisepreisminderung wegen nicht vorhandener Terrasse und zu kleinem Zimmer

LG Kleve: Reisepreisminderung wegen nicht vorhandener Terrasse und zu kleinem Zimmer

Die Kläger forderte eine Reisepreisminderung für diverse Mängel ihres Hotels, in erster Linie für das zu kleine Zimmer, das entgegen der Buchung über keine Terrasse verfügte. Dafür stand ihr laut Gericht eine Reisepreisminderung zu, die jedoch durch eine vorgerichtliche Zahlung bereits zu 90% beglichen war.

LG Kleve 6 S 299/00 (Aktenzeichen)
LG Kleve: LG Kleve, Urt. vom 02.02.2001
Rechtsweg: LG Kleve, Urt. v. 02.02.2001, Az: 6 S 299/00
AG Kleve, Urt. v. 12.5.2000, Az: 36 C 57/00 
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Landgericht Kleve

1. Urteil vom 02. Februar 2001

Aktenzeichen 6 S 299/00

Leitsatz:

2. Eine gebuchte, nicht vorhandene Terrasse und ein zu kleines Zimmer sind Reisemängel.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten als Reiseveranstalterin einen achttägigen Hotelaufenthalt gebucht. Am Hotel angekommen musste wurden sie und ihr Mitreisender buchungswidrig in einem Zimmer ohne Balkon oder Terrasse untergebracht. Ebenso war das Zimmer lediglich 8,2 qm groß und somit für die Unterbringung von zwei Erwachsenen ungeeignet. Weitere Reisemängel sah sie in mangelnder Sauberkeit im Hotelrestaurant, Lärmbelästigun durch die Hotelbar und die Stärke der Auflagen für die Poolliegen. Sie verlangte eine Reisepreisminderung und erhielt von der Beklagten vorgerichtlich eine Zahlung von 305,- €.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, woraufhin die Kläger vor dem Landgericht Kleve Berufung einlegte. Dieser wurde in geringem Unfang stattgegeben. So standen der Kläger für die buchungswidrige Unterbringung in einem zu kleinen Zimmer ohne Balkon weitere 32,70 € zu, da die vorgerichtliche Zahlung den Minderungsanspruch nicht ganz deckte. Die Klägerin hatte durch ihre vorzeitige Abreise unrechtmäßig gekündigt, denn die Mängel erreichten nicht das Maß der Erheblichkeit und sie hatte keine Abhilfefrist gesetzt. Doch zu ihren Gunsten wurde angenommen, dass den Mängeln keine Abhilfe mehr geleistet worden wäre, sodass das Gericht für die nicht in Anspruch genommenen Reisetage eine fiktive Minderungsquote von 5% anlegte. Die weiteren Beanstandungen der Klägerin begründeten jedoch keinen Reisemängel, da sie unsubstantiiert vorgetragen worden oder als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen waren.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.5.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve (36 C 57/00) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 32,70 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.2.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 99 % und die Beklagte zu 1 %.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie führt dazu, daß die Beklagte zur Zahlung von DM 32,70 nebst Zinsen zu verurteilen ist. Hinsichtlich des darüberhinaus geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist die Klage vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen worden und die Berufung deshalb unbegründet.

7. Die Beklagte hat der Klägerin noch DM 32,70 zu zahlen, denn der Klägerin stand infolge einer Minderung des Reisepreises ein Rückzahlungsanspruch von DM 337,70 zu, von dem abzüglich der von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten DM 305,– noch ein Betrag von DM 32,70 zur Zahlung offensteht.

8. Der Reisepreis war um insgesamt DM 337,70 gemindert, weil die von der Klägerin bei der Beklagten für die Zeit vom 31.7. bis zum 14.8.1999 gebuchte Reise nach … die Anlage … insoweit mangelhaft war.

9. Die Mangelhaftigkeit der Reise beruhte darauf, daß die Reisenden zunächst für die Dauer von zwei Tagen buchungswidrig in einem Zimmer ohne Balkon oder Terrasse untergebracht waren, welches zudem über eine unzureichende Größe von nur ca. 8,2 qm verfügte, daß wegen dieser buchungswidrigen Unterbringung ein Umzug innerhalb der Hotelanlage notwendig wurde und daß Wartezeiten und ein mangelnder Service im Restaurantbereich zu beklagen waren, welche über das Maß des Zumutbaren hinausgingen.

10. Angesichts dieser Mängel ergibt sich ein gem. §§ 651 d, 472 BGB zu erstattender Betrag von DM 337,70.

11. Bei der Bemessung der Minderung ist gem. § 472 BGB das Verhältnis zu berücksichtigen, in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen wie Flug, Unterkunft, Verpflegung, Animation etc. in Betracht zu ziehen.

12. Diese Grundsätze führen dazu, daß die Klägerin keinen höheren Betrag als DM 337,70 insgesamt beanspruchen kann. Dabei errechnet sich die Minderung im einzelnen wie folgt:

13. Für die buchungswidrig nicht vorhandene Terrasse bzw. den nicht vorhandenen Balkon im ersten Zimmer kann die Klägerin Rückerstattung von 5 % des auf zwei Tage entfallenden Reisepreises, das sind DM 25,66, beanspruchen. Durch diesen Betrag sind angesichts der weiteren Reiseleistungen die durch die fehlende Terrasse/Balkon hervorgerufenen Beeinträchtigungen hinreichend abgegolten.

14. Hinsichtlich der unzureichenden Größe des zunächst für die Dauer von zwei Tagen bewohnten Zimmers ergibt sich ein Minderungsbetrag von 2 % des anteiligen Reisepreises und damit von DM 10,07.

15. Eine Zimmergröße von nur 8,2 qm ist, auch wenn eine bestimmte Größe nicht zugesichert war, nicht mehr als ausreichend für die Unterbringung von zwei Erwachsenen mit der Möglichkeit eines weiteren Zustellbettes anzusehen. Soweit die Beklagte bestreitet, daß das zunächst zugewiesene Zimmer eine Größe von nur ca. 8,2 qm hatte, ist ihr einfaches Bestreiten nicht ausreichend. Es hätte der Beklagten oblegen, ihrerseits Angaben zu der Größe des Zimmers zu machen. Erst dann wäre von der Klägerin zu verlangen gewesen, daß sie Angaben dazu macht, wie sie die Zimmergröße von 8,2 qm genau ermittelt hat.

16. Für den aufgrund des mangelhaften Zimmers erforderlichen Umzug kann die Klägerin Rückerstattung des auf einen halben Urlaubstag entfallenden Reisepreises und damit von DM 125,82, verlangen.

17. Weiter stehen der Klägerin Ansprüche wegen der unzumutbar langen Wartezeiten im Restaurantbereich und wegen des mangelnden Services bei der Mahlzeiteneinnahme zu, welche das Gericht auf insgesamt DM 176,15 bemisst.

18. Die Zustände im Restaurantbereich waren insoweit mangelhaft, als bereits vor dem Betreten des Restaurants eine Wartezeit von ca. 45 Minuten zu erdulden war, ehe man einen Tisch belegen und sich am Buffet wiederum anstellen konnte. Mit diesen Wartezeiten ist das Maß des Hinnehmbaren deutlich überschritten. Ebenso war es der Klägerin nicht zuzumuten, daß die Reisenden sich die Utensilien (Geschirr, Besteck etc.) selbst zusammensuchen mußten, um überhaupt speisen zu können.

19. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen kann die Klägerin Rückerstattung von 5 % des Reisepreises für die gesamte Reisezeit und damit DM 176,15 verlangen.

20. Zwar ist die Klägerin nach acht Tagen vorzeitig abgereist. Gleichwohl war ihr hinsichtlich dieses Mangels unter Anwendung der Grundsätze der fiktiven Minderung für die gesamte Reisezeit eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zuzusprechen.

21. Kündigt ein Reisender den Reisevertrag, ohne dazu berechtigt zu sein, so steht ihm nach der Rechtsprechung der Kammer ein fiktiver Minderungsbetrag dann zu, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß auch bei einem Verbleib am Urlaubsort der Mangel seitens des Reiseveranstalters nicht beseitigt worden wäre, sei es, weil eine Abhilfe nicht möglich war, sei es, weil der Reiseveranstalter zur Abhilfe nicht bereit war. Denn bei einer unberechtigten Kündigung bestehen die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag fort, so daß der Reiseveranstalter nach wie vor verpflichtet ist, die geschuldete Reiseleistung mangelfrei zu erbringen.

22. Die Voraussetzungen für eine solche fiktive Minderung liegen hinsichtlich der Wartezeiten und des Services im Speisesaal vor.

23. Die Klägerin hat, wie noch auszuführen sein wird, den Reisevertrag unberechtigt gekündigt.

24. Die Kammer geht davon aus, daß bei einem Verbleib der Klägerin am Urlaubsort der Mangel insoweit nicht behoben worden wäre. Die Klägerin hat sich nämlich unstreitig bereits am 31.7.1999 telefonisch und am 2.8. nochmals persönlich bei der Reiseleitung über die Zustände bei der Mahlzeiteneinnahme beschwert, ohne daß bis zu ihrem Rückflug am 8.8.1999 eine Abhilfe erfolgt wäre.

25. Dieses rechtfertigt für die Kammer die Annahme, daß auch während der restlichen gebuchten Reisezeit von sechs Tagen eine Abhilfe durch die Beklagte nicht geleistet worden wäre, so daß das Gericht für die Dauer dieser sechs Tage eine fiktive Minderung von 5 % zugrunde legt.

26. Weitergehende Minderung steht der Klägerin nicht zu.

27. Gem. § 651 c Abs. 1 letzter Halbsatz BGB müssen Fehler wert- oder tauglichkeitsmindernd sein. Daher ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen. Zur Annahme des Vorliegens eines Reisefehlers muß der Reisende daher ausreichende Tatsachenbehauptungen vortragen, die es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob aufgrund der dargelegten Störung bereits ein Fehler der Reiseleistung vorlag, oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit bestand, welche entschädigungslos hinzunehmen ist.

28. Diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht genügt der Vortrag der Klägerin nicht.

29. Es ist nicht ersichtlich, welche Stärke die Liegenauflage tatsächlich hatte und in welchem Ausmaß Verschmutzungen vorlagen, so daß sich der Kammer der Umfang etwaiger Beeinträchtigungen nicht erschließt.

30. Daß das Fenster in dem ersten Zimmer nur 1 qm groß und nur zu ¼ zu öffnen war, stellt, da eine fehlende Terrassen-​/Balkontür bereits durch den zugesprochenen Betrag für die fehlende Terrasse/Balkon mit abgegolten ist, keinen weiteren Mangel dar.

31. Auch die Ankündigung einer schönen, ruhigen Umgebung im Prospekt führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Belästigung nicht aus der Umgebung des Hotels erfolgte, sondern durch die vom Leistungsumfang umfassten Angebote des Hotels selbst ausgingen. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt mit der Entscheidung LG Kleve NJW-​RR 1997, 1137 nicht vergleichbar.

32. Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Sauberkeit im Restaurantbereich läßt keinen minderungsrelevanten Reisefehler erkennen. Insofern sind die Angaben zu pauschal, um dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob das Maß des Hinnehmbaren bereits überschritten war.

33. Daß in der Hauptsaison Tische häufig verschmutzt sind, ist grundsätzlich im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen. Daß die Tischdecken nicht ausgetauscht bzw. der Restaurantbereich nicht zwischendurch gereinigt worden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.

34 Hinsichtlich der Lärmbelästigung im zweiten Zimmer durch die Hotelbar handelt es sich um eine hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit. Daß das Hotel über eine Bar verfügte, war dem Prospekt zu entnehmen. Damit, daß das zugewiesene Zimmer möglicherweise in der Nähe dieser Bar liegen könnte, mußte die Klägerin rechnen.

35. Bezüglich der beiden anderen Etablissements links und rechts des Hauses fehlt es an substantiiertem Vortrag zur räumlichen Entfernung, um das Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen beurteilen und einen Reisemangel zugrunde legen zu können.

36. Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises gem § 651 e Abs. 3, 812 BGB bestehen ebenfalls nicht, weil die Klägerin den Reisevertrag nicht wirksam gekündigt hat.

37. Zum einen hat die Klägerin nicht dargelegt, daß sie eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Zum anderen berechtigte auch das Ausmaß der Beeinträchtigungen nicht zur Kündigung. Eine Kündigung ist gem. § 651 c Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn die Reiseleistung erheblich beeinträchtigt war. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist erst dann auszugehen, wenn eine zeitanteilige Minderung von zumindest 50 % gerechtfertigt wäre.

38. Ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls deshalb aus, weil die Reise nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt war. Auch hier ist erforderlich, daß eine zeitanteilige Minderung von 50 % zugrunde zu legen ist.

39. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

40. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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