Fehlender Meeresblick und Ölverschmutzung

AG Baden-Baden: Fehlender Meeresblick und Ölverschmutzung

Eine Urlauberin verlangt von ihrem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil ihr Hotelzimmer keinen Meeresblick hatte und das Meer am Hotel in Dubai durch Öl verschmutzt war.

Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Forderung der Klägerin abgewiesen. Da sie sich den Wunsch nach einem Zimmer mit Meerblick nicht bestätigen lassen hatte und in einem Öl fördernden Land mit einer Meeresverschmutzung zu rechnen sei, stehe ihr keine Entschädigung zu.

AG Baden-Baden 16 C 255/05 (Aktenzeichen)
AG Baden-Baden: AG Baden-Baden, Urt. vom 15.02.2006
Rechtsweg: AG Baden-Baden, Urt. v. 15.02.2006, Az: 16 C 255/05
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Amtsgericht Baden-Baden

1. Urteil vom 15.02.2006

Aktenzeichen: 16 C 255/05

Leitsätze:

2. Ein fehlender Meerblick im Hotelzimmer stellt keinen Reisemangel dar, wenn man sich diesem Wunsch bei der Buchung nicht bestätigen lassen hat.

Tritt eine Ölverschmutzung im Meer eines ölfördernden Reiselandes auf, so ist dies ebenfalls keine Reisemangel, da man in solchen Ländern von Ölverschmutzungen ausgehen darf.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Urlaubsreise nach Dubai. Sie wpnschte sich ein Hotelzimmer mit Meerblick. Im Hotel in Dubai angekommen musste sie feststellen, dass ihr gebuchtes Zimmer über keinen Meeresblick verfügte. Zudem stellte sie fest, dass das Wasser im Meer ölverschmutzt war.

Nach der Rückkehr aus ihrer Urlaubsreise verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Reisepreisminderung wegen dem nichtvorhandenen Meeresblick und der Ölverschmutzung.

Das Amtsgericht Baden-Baden hat der Klägerin weder für den einen noch für den anderen Reisemangel eine Reisepreisminderung zugesprochen. Bezüglich des fehlenden Meeresblicks begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf ein Hotelzimmer mit Meeresblick nicht entstanden sei, da die Klägerin bei der Buchung lediglich den Wunsch des Meerblicks geäußert habe, sich diesen Wunsch jedoch bei der Buchung nicht bestätigen lies.
Man könne nur fordern, was im Vorfeld vertraglich zugesichert worden ist.

Die Ölverschutzung sei zudem kein Minderungsanspruch begründender Reisemangel, da man in einem Ölfördernden Reiseland davon ausgehen müsse, das gelegentlich Ölverschmutzungen auftreten. Es liege zudem nicht in der Gewalt des Reiseveranstalters einer Verschmutzung des Meeres entgegenzuwirken.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO angesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

7. Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass es für die Frage, welche Leistungen, insbesondere bzgl. Hotel, Strand, Angebot und ähnliches von der Beklagten geschuldet und daher als Reiseleistung zu erbringen war, einzig allein auf die Reisebeschreibung der Beklagten und damit auch die Vertragsgrundlage insgesamt ankommen kann.

8. Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Reisebeschreibung hat die Beklagte weder ein Zimmer mit Meerblick noch eine Dachterrasse versprochen. Die Klägerin trägt selbst vor, sie habe gegenüber dem Reiseveranstalter „um ein Zimmer mit Meerblick gebeten“, dies aber letztlich dann doch nicht erhalten, sodass sie nunmehr aufgrund diesem gegenüber dem Reisevermittler geäußerten Wunsch kaum davon ausgehen kann und darf, das insoweit ein Reisemangel vorliegt.

9. Gleiches gilt für die Dachterrasse, die die Beklagte nicht angepriesen hat.

10. Weiter ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, dass zwar am Strand Schilder mit der Aufschrift „Bitte schwimmen Sie nicht im Meer, wenn es Öl am Strand gibt“, sich hieraus jedoch nicht ergibt, dass es tatsächlich Öl am Strand gab.

11. Bei dem Reiseziel der Klägerin Dubai handelt es sich bekanntermaßen um ein Land, das überwiegend von Handel mit selbstgewonnenem Erdöl lebt, sodass es insoweit nicht verwundern kann und darf, dass es im Meer vor Dubai Öltanker und andere große Schiffe gibt, was letztlich in durchaus nachvollziehbarer Weise nahezu zwangsläufig dazu führen kann, wenn nicht gar muss, dass immer wieder Erdölverschmutzungen im Meer auftreten. Wer eine Reise in ein erdölproduzierendes und erdölexportierendes Land unternimmt, muss letztlich damit rechnen und dies schließlich auch so akzeptieren. Wer dies nicht akzeptieren kann und will, hat in der heutigen Zeit ohne weiteres die Möglichkeit nach Konsultation einschlägiger Reiseführer, aber auch durch Einholung von Informationen über das Internet, von einer entsprechenden Reise Abstand zu nehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten, darüber zu informieren, dass in einem erdölproduzierenden und erdölexportierenden Land mit dem Auftreten von Erdöl zu rechnen ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

12. Die weiter von der Klägerin geltend gemachte zeitweise Geruchsbelästigung durch einen Dieselgenerator sowie den Umstand, dass Fenster im Zimmer der Klägerin nur durch das Personal zu öffnen waren, bewertet das Gericht eindeutig als Unannehmlichkeit, nicht jedoch als Mangel.

13. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

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