Pauschalreisevertrag mit Rail & Fly-​Ticket

AG Duisburg: Pauschalreisevertrag mit Rail & Fly-​Ticket

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Anreise zum Flughafen per Bahn gebucht. Durch eine Bahnverspätung erreichte er den Check-In nicht rechtzeitig und ihm wurde die Beförderung verweigert. Die entstandenen Mehrkosten verlangt er ersetzt.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

AG Duisburg 35 C 5102/09 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 18.03.2010
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 18.03.2010, Az: 35 C 5102/09
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AG Duisburg

1. Urteil vom 18. März 2010

Aktenzeichen 35 C 5102/09

Leitsatz:

2. Der Reiseveranstalter haftet bei einem Rail & Fly-Ticket nicht für aufgrund einer Bahnverspätung entstandene Mehrkosten.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und eine Begleitung eine Reise in die USA mit Anreise zum Flughafen per Bahn im Rahmen eines Rail & Fly-Tickets gebucht. Durch eine Bahnverspätung erreichte er den Check-In nicht rechtzeitig und ihm wurde die Beförderung verweigert. Die entstandenen Mehrkosten für eine Übernachtung, einen anderen Flug und Spesen verlangt er ersetzt. Zusätzlich verlangt er Entschädigung für einen vergeudeten Urlaubstag.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Verspätung der Bahn sei der Beklagten nicht zuzurechnen, da der Kläger die Anreise selbst zu organisieren hatte. Es sei unschädlich, dass die Deutsche Bahn Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei, da die Verspätung nicht von der Beklagten beeinflussbar sei. Daher sei die Beklagte in keiner Hinsicht ersatzverpflichtet.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine 1-wöchige Urlaubsreise vom 12.12. bis zum 19.12.2008 in die USA in das Zielgebiet Miami Beach und die dortige Anlage der Mittelklasse H J D, die auf Seite 143 im Winterkatalog 2008/2009 der Beklagten, Teil Fernreisen, beschrieben ist. Der Reisepreis betrug bei Durchführung der Reise mit zwei Erwachsenen und Übernachtung 1.888,00 EUR. Für weitere 220,00 EUR buchte der Kläger bei der Beklagten ein Rail & Fly Hin- und Rückfahrtticket 1. Klasse für zwei Personen. Im Rahmen der Buchung der Reise bei der G R GmbH in S erhielt der Kläger von dem Reisebüro einen Ausdruck seiner Reiseverbindung mit der Bahn. Dieser sah eine Ankunft des Klägers am D Flughafen um 11.57 Uhr vor. Der Flug selber sollte um 13.40 Uhr starten. Am Reisetag nutzte der Kläger mit der mitreisenden Zeugin W die durch das Reisebüro empfohlene Zugverbindung. Aufgrund einer Verspätung des ICE bei der Ankunft am Hauptbahnhof in H um 26 Minuten konnte die Weiterfahrt von H nach D erst verspätet erfolgen, so dass der Kläger erst gegen 13.00 Uhr am Flughafen D eintraf. Durch das befördernde Luftfahrtunternehmen Air B wurde dem Kläger und seiner Mitreisenden ein Einchecken für den vorgesehenen Flug verweigert.

6. Infolge der notwendigen Umbuchung des Fluges nach Fort Myers am 13.12.2008 entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 442,00 EUR. Für die Übernachtung vom 12.12. auf den 13.12.2008 am Flughafen D entstanden ihm weitere Kosten in Höhe von 103,00 EUR.

7. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4.1.2009 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 839,71 EUR unter Fristsetzung bis zum 23.1.2009 auf.

8. Der Kläger behauptet, aufgrund der verweigerten Beförderung seien ihm zusätzliche Telefonkosten in Höhe von 15,00 EUR entstanden. Zudem habe er für einen Mietwagen von Fort Myers nach Miami Beach Kraftstoffkosten in Höhe von 10,00 EUR aufwenden müssen. Darüber hinaus könne er Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB für einen entgangenen Urlaubstag in Höhe von 269,71 EUR beanspruchen.

9. Der Kläger beantragt,

1.

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 839,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2009 zu zahlen;

2.

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen.

14. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich der mitreisenden Zeugin W bereits nicht aktivlegitimiert. Zudem habe der Kläger seinen Beförderungsanspruch verloren, da er sich am 12.12.2008 nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter eingefunden habe.

15. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16. Die zulässige Klage ist unbegründet.

17. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 570,00 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

18. Zwar hat die Beklagte die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht, da sie den Kläger am 12.12.2008 nicht an sein Urlaubsziel befördert hat.

19. Allerdings hat die Beklagte die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Der Umstand, dass der Kläger und die Mitreisende W nicht eingecheckt wurden, haben weder die Beklagte noch ihre Leistungsträger zu vertreten. Vielmehr trägt der Kläger selbst die Verantwortung dafür, rechtzeitig am Abflugschalter einzutreffen. Dies hat er versäumt, da er nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter der befördernden Fluggesellschaft Air B erschienen ist.

20. Durch ausdrücklichen Hinweis der Beklagten in den Flugunterlagen war dem Kläger mitgeteilt worden, dass er sich spätestens 90 Minuten vor der Abflugzeit am Abflugschalter einzufinden hatte. Die auf 13.40 Uhr festgelegte Abflugzeit war dem Kläger ebenfalls mitgeteilt worden. Er hatte sich daher am Abfertigungsschalter spätestens um 12.10 Uhr einzufinden. Unstreitig hat der Kläger den D Flughafen jedoch erst gegen 13.00 Uhr erreicht. Zu welchem Zeitpunkt genau er den Abfertigungsschalter erreichte, teilt er schon nicht mit. Zu diesem jedenfalls nach 13.00 Uhr liegenden Zeitpunkt war die Fluggesellschaft jedoch befugt, die Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden abzulehnen. Selbst wenn dem Kläger kein Hinweis mitgeteilt worden wäre, wann er sich am Abflugschalter einzufinden hatte, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung einzufinden (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2009, Xa ZR 78/08). Auch diese Frist hat der Kläger unstreitig nicht eingehalten.

21. Der von der Beklagten vorgegebene Zeitrahmen von 90 Minuten dient dazu, einen reibungslosen Check-in-Vorgang zu gewährleisten, der neben der Großgepäckdurchleuchtung, Ticketkontrolle, Passkontrolle, Ausgabe der Bordkarten, Personenkontrolle, Handgepäckkontrolle auch den Bustransfer des Reisenden zum Flugzeug beinhaltet. Die vorstehenden Einzelschritte machen es erforderlich, dass sich die Fluggäste rechtzeitig am Schalter einfinden. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Er durfte auch nicht darauf vertrauen, dass er jedenfalls noch rechtzeitig abgefertigt wird und mitfliegen kann.

22. Ein Anspruch des Klägers liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass die Deutsche Bahn Leistungsträgerin der Beklagten im Sinne des § 651 a Abs. 2 BGB und somit deren Erfüllungsgehilfin ist und die Beklagte für die Verspätung der Deutschen Bahn haftet. Bei der Verspätung handelt es sich vielmehr um einen außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten liegenden und von ihr nicht beeinflussbaren Umstand. Zwar wurde dem Kläger von der Beklagten ein Rail & Fly-Ticket ausgehändigt. Der Kläger war indes für die Organisation und Planung der Anreise zum D Flughafen selbst verantwortlich. Es kann daher der Beklagten nicht zugerechnet werden, wenn der Kläger den Flughafen nicht rechtzeitig erreicht. Eine Verspätung der Bahn hätte der Kläger jedenfalls einkalkulieren müssen.

23. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 269,71 EUR zu. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.

24. Da sich die Beklagte mit der Erstattung eines Betrages in Höhe von 839,71 EUR nicht in Verzug befunden hat, kann der Kläger auch keine Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 EUR verlangen.

25. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

26. Der Streitwert wird auf 839,71 EUR festgesetzt. Dies entspricht der bezifferten Klageforderung ohne Zinsen und Kosten.

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