Entschädigung für zu Hause verbrachten Urlaub

OLG München: Entschädigung für zu Hause verbrachten Urlaub

Die Kläger fordern von der Beklagten Schadensersatzzahlungen wegen eines Reisemangels an einer gebuchten Reise. Der Ehemann hatte für sich und seine Ehefrau bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise gebucht, die jedoch letzendlich nicht wie geplant durchgeführt werden konnte, weil die Beklagte ein Hotel überbucht hatte. Der Kläger und seine Ehefrau konnten den Urlaub deshalb nicht wie beabsichtigt verbringen und brachen die Reise vorzeitig ab.

Das Oberlandesgericht in München hält die Klage zum überwiegenden Teil für begründet und spricht den Klägern Ansprüche auf Reisepreisminderungen zu. Es liege ein Fall von Unmöglichkeit nach den §§ 323 bis 325 BGB vor, weil die Kläger wegen der Überbuchung keine Möglichkeit gehabt hatten, im gebuchten Hotel zu übernachten. Die Beklagte habe diese Unmöglichkeit der Erfüllung der Reiseleistung und die Vereitelung der gebuchten Reise dabei definitiv selbst zu vertreten, weil Buchende für Überbuchungen grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden könnte.

OLG München 5 U 2270/83 (Aktenzeichen)
OLG München: OLG München, Urt. vom 25.10.1983
Rechtsweg: OLG München, Urt. v. 25.10.1983, Az: 5 U 2270/83
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Oberlandesgericht München

1. Urteil vom 25. Oktober 1983

Aktenzeichen: 5 U 2270/83

Leitsatz:

2. Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Urlaub nutzlos aufgewendet ist, kann nicht allein auf die Planung und die subjektiven Vorstellungen des Reisenden abgestellt werden. Es sind auch objektive Umstände wie Wohnort, Jahreszeit, Freizeitgestaltung zu berücksichtigen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise gebucht. Sie konnten diese Reise jedoch letzendlich nicht wie geplant verbringen, weil die Beklagte das betreffende Hotel überbucht hatte. Sie brachen die Reise deshalb vorzeitig ab ohne auf das Alternativhotel, das ihnen von der Beklagten vergeschlagen worden war, in Erwägung zu ziehen.

Sie fordern nun von der Beklagten Schadensersatzzahlungen. Diese habe es zu verschulden, dass der Urlaub nicht wie geplant durchführbar gewesen sei.

Das Oberlandesgericht in München hält die Klage zum überwiegenden Teil für begründet. Es liege rechtlich gesehen hier ein Fall von Unmöglichkeit nach den §§ 323 bis 325 BGB vor, weil die Kläger wegen der Überbuchung keine Möglichkeit gehabt hatten, im gebuchten Hotel zu übernachten.

Die Kläger haben dementsprechend Ansprüche auf Reisepreisminderungen zu, weil die Reiseleistungen, die Kläger und Beklagte im betreffenden Vertrag gem. Reisevertragsrechts (§§ 651 a bis 651 k BGB) geschlossen hatten, nicht erfüllt worden sind.

Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der Erfüllung der Reiseleistung und die Vereitelung der gebuchten Reise dabei definitiv selbst zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Überbuchungen seien grundsätzlich vom Reiseveranstalter zu vertreten.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 1983 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.380,– DM (m.W. zweitausenddreihundertundachtzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. Dezember 1980 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 2.233,– DM, der Wert der Beschwer der Beklagten auf 4.830,20 DM festgesetzt.

Gründe

5. Von der gesonderten Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

6. Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) ist auch teilweise begründet. Dem Kläger steht für sich selbst und fur seine Ehefrau auf Grund der in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Abtretung eine weitere Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu, da die gebuchte Reise durch einen von der Beklagten zu vertretenden Umstand (Überbuchung) vereitelt und dadurch der vom Kläger und seiner Ehefrau erstrebte Urlaubsnutzen jedenfalls teilweise nicht erreicht wurde.

7. 1. Auf den vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Vertrag finden die Vorschriften des Reisevertragsrechts (§§ 651 a bis 651 k BGB) Anwendung. Dies ist zwar bei einer Urlaubsreise wie der vom Kläger gebuchten (Unterbringung in einem Hotel mit Vollpension ohne Beförderung zum Urlaubsort) nicht ganz unproblematisch; überwiegend wird in dem Vertragsgegenstand nur eine einheitliche Leistung und nicht eine Mehrheit (Gesamtheit) von Leistungen gesehen (vgl. Jauernig-Teichmann Anm. 2; MüKo Rdn 6; Erman-Seiler Rdn 4 je zu § 651 a BGB). Der Senat hält aber die Ansicht für richtig (Staudinger-Schwerdtner Rdn 15 zu § 651 a), die in Unterbringung (Übernachtung) und Verpflegung zwei selbständige Reiseleistungen sieht, die auch getrennt (nur Übernachtung) gebucht werden, so dass der Vertrag zwischen Kläger und Beklagter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zum Gegenstand hat. Die herrschende Meinung sieht in der Buchung der Unterkunft zusammen mit Nebenleistungen wie z.B. Transfer vom Flughafen zum Hotel oder einer Stadtführung eine Gesamtheit von Reiseleistungen und einen Reisevertrag; es ist dann auch sachgerecht, wenn zwei so gewichtige Leistungen wie Unterbringung und volle Verpflegung als selbständige Leistungen und „Gesamtheit von Reiseleistungen“ im Sinne der §§ 651 a ff BGB beurteilt werden.

8. 2. a) Die Beklagte bzw. die Betreiber des Hotels — in Sibenik konnten den Vertrag nicht erfüllen, da bei der Ankunft des Klägers am 3.8.1980 dort keine Zimmer frei waren. Der Beklagten ist die Erfüllung des mit dem Kläger geschlossenen Reisevertrags damit unmöglich gewesen (vgl. MüKo Rdn 11 zu § 651 f BGB; BGH, NJW 83, 35). Es liegt ein Fall der Unmöglichkeit nach den §§ 323 bis 325 BGB vor. Der Kläger und seine Angehörigen haben aber auch den Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB; Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn dem Reiseveranstalter die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Reiseleistung nicht möglich ist; die Reise ist dann vereitelt (MüKo aaO; BGH aaO; OLG Frankfurt NJW 82, 1539). Der Kläger und seine Familie brauchten nicht bis zum 10.8.1980 zu warten, an dem nach dem Versprechen der Zeugin … in dem gebuchten Hotel spätestens Zimmer frei werden sollten; die erste Zusage dieser Zeugin, dass am 5. August Zimmer zur Verfügung stünden, hatte sich schon nicht erfüllt. Bis zum 10.8.1980 konnte die Beklagte den Vertrag jedenfalls nicht erfüllen; infolge dieser teilweisen Unmöglichkeit hatte die Erfüllung des Vertrags insgesamt für den Kläger und seine Angehörigen kein Interesse mehr (§ 325 Abs. 1 Satz 2 BGB).

9. b) Der Reisende kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie wegen der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Pflicht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, verpflichtet sein, eine ihm vom Reiseveranstalter oder dessen örtlichem Vertreter angebotene Ersatzunterkunft anzunehmen. Diese Ersatzunterkunft muss aber gleichwertig sein (Staudinger-Schwerdtner Rdn 101 zu § 651 c BGB). Schon dies steht im vorliegenden Fall nicht fest, auch wenn man auf Grund der Aussage der Zeugin … für erwiesen halt, dass diese dem Kläger und seiner Familie ersatzweise Zimmer im Hotel … in Trogir angeboten hat. Der Kläger hatte zwei Doppelzimmer mit Balkon und Meeresblick gebucht (dadurch erhöhte sich auch der Reisepreis); die Zeugin … konnte aber „nicht mehr genau sagen“, ob die zwei freien Zimmer zur See hin lagen. Es ist also nicht erwiesen, dass die Beklagte dem Kläger gleichwertige Ersatzunterkünfte angeboten hat.

10. Der Kläger und seine Angehörigen wären aber auch gemäß §§ 242, 254 BGB nicht gehalten gewesen, gleichwertige Hotelzimmer im Hotel … in Trogir zu beziehen, da dieses Hotel rund 45 km von dem gebuchten Hotel … in Sibenik entfernt liegt (Entfernung Sibenik — Trogir bzw. Seget auf der direkten Strasse 47 bzw. 45 km, nach den Angaben in Baedekers Autoreiseführer Jugoslawien und Griechenland S. 142). Der Reisende ist nicht verpflichtet, eine Ersatzunterkunft anzunehmen, die sich an einem anderen, über 40 km entfernten Ort befindet, da dies den Inhalt und den „Gesamtzuschnitt“ der Reise wesentlich ändern würde.

11. c) Die Beklagte hat die Unmöglichkeit der Erfüllung und die Vereitelung der gebuchten Reise auch zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Überbuchungen sind grundsätzlich vom Reiseveranstalter immer zu vertreten (Staudinger-Schwerdtner Rdn 9 zu § 651 f BGB). Es liegt ein Organisationsmangel vor, entweder bei der Beklagten selbst oder bei einem ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) an Ort und Stelle.

12. 3. a) Der Kläger und seine Familie haben vier Tage auf der Fahrt (Hin- und Rückfahrt) sowie zwei volle Tage am Urlaubsort verbracht. Diese Urlaubstage waren „nutzlos aufgewendet“ und für den eigentlichen Urlaubszweck verloren. Den restlichen Urlaub (17 Tage) verbrachten der Kläger und seine Ehefrau zuhause. Der entgegen der ursprünglichen Planung zuhause zugebrachte Urlaub kann „vertan“ sein, muss es aber nicht (vgl. vor allem BGH NJW 83, 35; NJW 83, 218; BGHZ 77, 116 (122/123)). Es kommt darauf an, welchen Zweck die Urlaubsreise verfolgt hat, in welcher Umgebung und in welchen Verhältnissen der Reisende zuhause lebt; auch seine berufliche Stellung (Arbeitnehmer oder Selbständiger) kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein.

13. b) Der Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger und seiner Ehefrau zuhause verbrachten Urlaubstage den Urlaubszweck zwar nicht völlig, aber teilweise verfehlt haben. Der Kläger lebt mit seiner Familie im eigenen Haus in einer Gegend (rund 5 km vom Bodensee entfernt), die selbst ein bevorzugtes Urlaubsgebiet ist. Er ist auch Besitzer eines Segelbootes und damit eines von vielen Menschen begehrten Mittels der Freizeitgestaltung. Die Urlaubstage fielen in den Hochsommer. Diese Umstände sprechen dagegen, die zuhause verbrachte Urlaubszeit als völlig vertan zu beurteilen. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Kläger selbständig tätig ist und der dreiwöchige Urlaubsaufenthalt in Jugoslawien es ihm ermöglichen sollte, in einem Masse „abzuschalten“ und sich seiner Familie zu widmen, wie das zuhause auch bei gutem Willen nicht möglich sein kann. Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Urlaub nutzlos aufgewendet ist, kann zwar nicht allein auf die Planung und die subjektiven Vorstellungen des Reisenden abgestellt werden; es sind auch die geschilderten objektiven Umstände zu berücksichtigen. Objektiv steht aber fest, dass vor allem ein beruflich Selbständiger (der Kläger muss hier wirtschaftlich als Inhaber und Leiter eines Unternehmens betrachtet werden) zuhause schwerer „abschalten“ kann als in einem entfernten Urlaubsort; dies gilt auch dann, wenn er seinen Betrieb während der Urlaubszeit geschlossen hat. Der Senat kann sich insoweit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 82, 1539) nicht anschließen; die dort vertretene Meinung wird nach Ansicht des Senats den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Von Bedeutung für die Feststellung, dass die zuhause verbrachte Urlaubszeit jedenfalls zum Teil ihren Nutzen verfehlt hat, ist auch, dass sich der Zweck eines Familienurlaubs hier viel schlechter erreichen lässt als an einem Urlaubsort. Für die Ehefrau des Klägers fällt schließlich besonders ins Gewicht, dass sie sich daheim wieder den Hausarbeiten widmen muss, mit denen sie am Urlaubsort völlig verschont geblieben wäre (vgl. BGHZ 77, 116 (122/123)).

14. c) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Urlaubszwecks (s. dazu oben b) die Höhe des Reisepreises (hier 3.869,– DM, pro Tag und Person also rund 50,– DM) und der Aufwand von Bedeutung, der für die Beschaffung eines Ersatzurlaubs erforderlich wäre (vgl. BGH NJW 83, 35 (36); BGH NJW 83, 218). Auch die Einkommensverhältnisse des Reisenden können von Bedeutung sein (BGH aaO); bei einem selbständig Tätigen wie dem Kläger stehen sie auch in Beziehung zu dem Aufwand, der für die Beschaffung von Ersatzurlaub (und die Anstellung und Bezahlung eines Ersatzmannes) erforderlich wäre.

15. d) Der Entschädigungsanspruch des Klägers und seiner Ehefrau ist nicht gemäß § 254 BGB zu mindern. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte nicht in der Lage, dem Kläger eine gleichwertige und zumutbare Ersatzunterkunft zu beschaffen; da er nicht verpflichtet war, in das rund 45 km entfernte Trogir auszuweichen, kann sich die Weigerung auch nicht auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs auswirken (anderer Ansicht wohl OLG Frankfurt aaO).

16. 4. Der Senat hält unter Würdigung aller Umstände folgende Entschädigungssummen gemäß § 651 f Abs. 2 BGB für angemessen:

17. a) Für den Kläger selbst: Für die sechs auf der Reise und in Jugoslawien verbrachten Tage ebenso wie das Landgericht je 150,– DM;

18. für die übrigen 17 Tage je 100,– DM.

19. b) Für die Ehefrau des Klägers: Für die sechs Tage ebenso wie das Landgericht je 45,– DM;

20. für die restlichen 17 Tage je 40,– DM.

21. Dem Kläger waren somit über die vom Landgericht gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugesprochenen 1.170,– DM hinaus weitere 2.380,– DM als

22. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist einer von vielen Prozessen, die bei mehr oder weniger vergleichbarem Sachverhalt zur Entscheidung der Oberlandesgerichte gestellt werden. Der Senat weicht auch nicht von einem Urteil des Bundesgerichtshofs ab; er folgt vielmehr den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätzen auch bei den Fragen, denen die Beklagte die entscheidende Bedeutung beimisst (vgl. BGH NJW 83, 35 zur Frage, ob der Reisende die an einem anderen Ort gelegene Ersatzunterkunft annehmen muss, und BGH NJW 83, 218 zur Frage der Entschädigung bei zuhause verbrachtem Urlaub und zur Höhe der Entschädigung). Mit der Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts kann die Zulassung der Revision nicht begründet werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Senat in dem Problem, das er anders beurteilt und entscheidet als das Oberlandesgericht Frankfurt, nicht; das Schwergewicht der Beurteilung liegt vielmehr auf tatsächlichem Gebiet.

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