OLG München, Urteil vom 25.10.1983, Aktenzeichen: 5 U 2270/83
Die Kläger und die beklagte Reiseveranstalterin streiten um Schadensersatzzahlungen wegen eines Reisemangels an einer gebuchten Reise. Der Ehemann hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Reise gebucht, die jedoch letzendlich nicht wie geplant durchgeführt werden konnte, weil die Beklagte ein Hotel überbucht hatte. Der Kläger und seine Ehefrau konnten den Urlaub deshalb nicht wie beabsichtigt verbringen und brachen die Reise vorzeitig ab.
Das Oberlandesgericht in München hält die Klage zum überwiegenden Teil für begründet und spricht den Klägern Ansprüche auf Reisepreisminderungen zu. Es liege ein Fall von Unmöglichkeit nach den §§ 323 bis 325 BGB vor, weil die Kläger wegen der Überbuchung keine Möglichkeit gehabt hatten, im gebuchten Hotel zu übernachten. Die Beklagte habe diese Unmöglichkeit der Erfüllung der Reiseleistung und die Vereitelung der gebuchten Reise dabei definitiv selbst zu vertreten, weil Buchende für Überbuchungen grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden könnte.
OLG München (5 U 2270/83), Entschädigung für zu Hause verbrachten Urlaub