Mehrwertsteuer-Ausweis Reiseanbieter

LG Köln: Mehrwertsteuer-Ausweis Reiseanbieter

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin als Kreditkartenunternehmen dazu berechtigt ist, ihren Unternehmenskunden gegenüber Rechnungen auszustellen, die die Mehrwertsteuer bei Leistungen der Beklagten ausweisen und es den Kunden so ermöglichen, den Vorsteuerabzug monatlich in einer Summe ohne weitere Ausrechnungen vorzunehmen.

Das Landgericht Köln entschied, dass die Beklagte der Klägerin die Befugnis einräumen muss, auf Rechnungen für die Reisestellenkarte – Lodge Card – gemäß § 14 Abs.2 Satz 5 UStG die Umsatzsteuer für Leistungen der Antragsgegnerin auszuweisen. Die Klage war folglich begründet.

LG Köln 81 O (Kart) 170/05 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 19.05.2006
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 19.05.2006, Az: 81 O (Kart) 170/05
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Köln

1.Urteil vom 19. Mai 2006

Aktenzeichen 81 O (Kart) 170/05

Leitsatz:

2. Kreditkartenunternehmen sind dazu befugt, in Kartenabrechnungen die Umsatzsteuer auf Flugleistungen auszuweisen.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend streiten die Parteien um die Erlaubnis für Kreditkartenunternehmen, in Kartenabrechungen die Umsatzsteuer auf Flugleistungen auszuweisen. Die Klägerin ist Anbieterin der von ihr sog. M-Karte, einer Reisestellenkarten für Unternehmenskunden; hierbei handelt es sich um Kreditkarten, die bei einem Reisebüro hinterlegt werden und es den Mitarbeitern des betreffenden Unternehmens ermöglichen, die Bezahlung von durch das fragliche Reisebüro vermittelten Reiseleistungen über die Karte vorzunehmen. Zu diesen Leistungen gehören auch Flugverkehrsleistungen der Beklagten, die nach Behauptung der Klägerin jedenfalls im Bereich des innerdeutschen Flugverkehrs marktbeherrschend ist.

Die Klägerin behauptet dazu berechtigt zu sein, ihren Unternehmenskunden gegenüber Rechnungen auszustellen, die die Mehrwertsteuer bei Leistungen der Beklagten ausweisen und es den Kunden somit ermöglicht, den Vorsteuerabzug monatlich in einer Summe ohne weitere Ausrechnungen vorzunehmen. Die Beklagte andererseits ist der Ansicht, eben nicht marktbeherrschend zu sein und die M-Karte sei nichts anderes als eine Kreditkarte mit Zusatzfunktionen und gehöre deshalb auch nicht einem besonderen Markt „Reisestellenkarten“ an.

Das Landgericht Köln entschied, dass die Klage begründet ist. Die Beklagte muss der Klägerin die Befugnis einräumen, in Kartenabrechungen die Umsatzsteuer auf Flugleistungen auszuweisen. Mithin gilt die Beklagte als marktbeherrschend, da sie  ein Luftverkehrsunternehmen zum Transport von Personen betreibt und weltweit tätig ist.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Antragstellerin die Befugnis einzuräumen, auf Rechnungen für die Reisestellenkarte – Lodge Card – gemäß § 14 Abs.2 Satz 5 UStG die Umsatzsteuer für Leistungen der Antragsgegnerin auszuweisen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Verweigerung dieser Befugnis noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu Nr.1. € 500.000,- und hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

Tatbestand:

5. Die Klägerin ist Anbieterin der von ihr sog. M-Karte, einer Reisestellenkarten für Unternehmenskunden; hierbei handelt es sich um Kreditkarten, die (virtuell) bei einem Reisebüro hinterlegt werden und es den Mitarbeitern des betreffenden Unternehmens ermöglichen, die Bezahlung von durch das fragliche Reisebüro vermittelten Reiseleistungen über die Karte vorzunehmen. Zu diesen Leistungen gehören auch Flugverkehrsleistungen der Beklagten, die nach Behauptung der Klägerin jedenfalls im Bereich des innerdeutschen Flugverkehrs marktbeherrschend ist.

6. Die Parteien streiten seit August des vergangenen Jahres darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, ihren Unternehmenskunden gegenüber Rechnungen auszustellen, die die Mehrwertsteuer bei Leistungen der Beklagten ausweisen und es den Kunden so ermöglichen, den Vorsteuerabzug monatlich in einer Summe ohne weitere Ausrechnungen vorzunehmen.

7. Bei der Buchung der Reise durch das Reisebüro, die nach Vortrag der Klägerin ganz überwiegend über das Reservierungssystem B erfolgt, erhält das Reisebüro von B die für die Ausstellung einer dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Rechnung notwendigen Daten; anders als dies in früheren Jahren gehandhabt wurde, stellt das Reisebüro – so das von der Klägerin gewünschte Verfahren – dem Kunden gegenüber aber keine steuerliche Rechnung aus, sondern überlässt ihm lediglich einen Buchungsbeleg; zwischen B und der Klägerin sowie zwischen dem „eigentlichen“ Kreditkartenunternehmen der Klägerin (früher VISA, jetzt MasterCard) und B bestehen in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, die die Reisebüros verpflichten, die Mehrwertsteuer auf ihren Belegen zu unterdrücken, damit die Mehrwertsteuer nicht etwa zweimal ausgewiesen wird und zweimal als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

8. Das Recht und die Pflicht, die Mehrwertsteuer auf der Rechnung auszuweisen, hat im Grundsatz der Leistungserbringer, vorliegend also die Beklagte; wenn ein Dritter dies unternimmt, bedarf er einer Vollmacht der Leistungserbringerin, wobei früher – d.h. bis zum 30.6.2004 – die Reisebüros als Bevollmächtigte der Beklagten tätig geworden sind. Seit dem 1.7.2004 ist die Praxis so gewesen, dass die Klägerin die Mehrwertsteuer für Leistungen der Beklagten ausgewiesen hat, wobei sich die Klägerin die Auffassung vertritt, dass jedenfalls seinerzeit eine konkludent und wirksam erteilte Untervollmacht seitens der Reisebüros bestanden habe. Mittlerweile aber verweigert die Beklagte die für die geschilderte Praxis ihrerseits erforderliche Zustimmung.

9. Die Klägerin macht geltend, der Beklagten gehe es ausschließlich darum, die geschäftlichen Aktivitäten von B zu fördern ; B ist ein Unternehmen aus dem Konzernbereich der Beklagten, welches nach Vortrag der Klägerin eines von insgesamt sehr wenigen Unternehmen ist, die auf dem Markt der Reisestellenkarten unmittelbar miteinander konkurrieren.

10. Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die Genehmigung zum Mehrwertsteuer-Ausweis erteile, denn die Beklagte sei auf dem mit dem Markt der Reisestellenkarten verbundenen Markt des innerdeutschen Flugverkehrs marktbeherrschend. Sie behindere mit dieser Weigerung die Klägerin ganz massiv, denn eine Reisestellenkarte ohne den mittlerweile gewohnten Komfort werden von den großen Kunden umso weniger akzeptiert als B genau diese Leistung nach wie vor und nach dem Willen der Beklagten jetzt als Einzige anbietet.

11. Sie beantragt,

 wie erkannt.

12. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13. Sie leugnet, marktbeherrschend zu sein – einen Markt „innerdeutscher Linienflugverkehr“ gebe es nicht; vielmehr sei immer eine bestimmte Strecke maßgebend – oder sich kartellrechtswidrig verhalten zu haben. Von der Praxis in Bezug auf die Mehrwertsteuer-Unterdrückung habe sie erst im Sommer 2005 erfahren und könne und wolle sie nicht dulden, weil Bedenken der Steuerbehörde gegen diese Praxis bestünden; keinesfalls sei ihr Motiv eine Förderung von B gewesen. Vielmehr habe die Steuerbehörde gegen einen Mehrwertsteuer-Ausweis von Leistungen der Beklagten durch B wegen deren Zugehörigkeit zu ihrem – der Beklagten – Unternehmensbereich nichts einzuwenden.

14. Die M-Karte sei nichts anderes als eine Kreditkarte mit Zusatzfunktionen und gehöre deshalb auch nicht einem besonderen Markt „Reisestellenkarten“ an; allenfalls gebe es einen Markt „Kreditkarten“ und/oder „unbarer Zahlungsverkehr“. Insbesondere die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen, sei kein zentrales Element dieser Karte wie sich schon allein daran zeige, dass es Reisestellenkarten ohne den gesonderten Ausweis gebe. Die Reisestellenkarte ermögliche außer der bargeldlosen Abwicklung der Mitarbeiter-Reisen durch die einmalige Hinterlegung in einem Reisebüro die zentrale Abrechnung und unterscheide sich dadurch von der Unternehmenskreditkarte (CCC).

15. Ein kartellrechtswidriger Missbrauch scheide schon deshalb aus, dass eine – bestrittene – Marktbeherrschung auf der Flugstrecke Frankfurt – Berlin – oder einer anderen Flugstrecke – keine Auswirkungen auf den Kreditkartenmarkt habe. Selbst wenn man den „innerdeutschen Flugverkehr“ als maßgeblich ansehe, fehle es an der für die Annahme einer relevanten Drittmarktbehinderung erforderlichen unmittelbaren Nähe der beiden Märkte; außerdem fehle es an dem Merkmal, dass die beteiligten Unternehmen auf beiden Märkten (oder zumindest die Klägerin auch auf dem Markt, auf dem die Beklagte angeblich marktbeherrschend ist) tätig sind.

16. Vorsorglich bestreitet sie auch die Berechtigung des Schadensersatzfeststellungsanspruchs, weil es wegen der einstweiligen Verfügung 81 O (Kart) 155/05 LG Köln zu keinem Schaden habe kommen können.

17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

18. Die Klage ist begründet.

19. Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Erlaubnis und Schadensersatzfeststellung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil die Beklagte den in relevanter Weise benachbarten Markt des innerdeutschen Luftreiseverkehrs (für Geschäftsleute) beherrscht und die Klägerin jedenfalls deshalb in kartellrechtswidriger Weise diskriminiert, weil sie die fragliche Genehmigung ohne rechtfertigenden Grund dem Unternehmen B erteilt und dadurch einseitig deren Wettbewerb auf dem Markt der Reisestellenkarten zu Lasten der Marktposition der Klägerin fördert, Art. 82 EG, § 19 GWB.

20. An dieser Stelle sei klargestellt, dass der Kern des Vorwurfs gegen die Beklagte nicht darin besteht, dass sie sich das Recht eigener Rechnungserstellung vorbehalten oder dieses Recht den Reisebüros belassen will und deshalb der Klägerin gegenüber die Zustimmung verweigert (die Beurteilung dieser Problematiken bleibt als unerheblich für die Entscheidung über die Klageanträge ausdrücklich offen), sondern dass es keinen sachlich rechtfertigenden Grund dafür gibt, B einerseits und die Klägerin andererseits als ein Unternehmen, das ebenso wie B Reisestellenkarten mit Mehrwertsteuer-Ausweis anbieten will, unterschiedlich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund – tatsächlich erteilte Zustimmung zum Mehrwertsteuer-Ausweis zu Gunsten von B – hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte, auch ihr die Zustimmung zu erteilen; der Tenor zu 1. braucht sich deshalb nicht darauf zu beschränken, die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, die Klägerin in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung anders zu behandeln als B.

21. Ebenso wenig ist der Anregung der Beklagten für eine Tenorierung „zu angemessenen Bedingungen“ zu folgen, denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass ein solcher Tenor als zu unbestimmt nicht vollstreckbar wäre.

22. Die Beklagte beherrscht den Markt „Innerdeutscher Flugreiseverkehr für Geschäftsleute“.

23. Ausgehend vom Bedarfsmarktkonzept entscheidet sich die Frage nach dem relevanten Markt danach, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Beklagten und ihren Mitbewerber angebotenen Leistungen für die Gegenseite untereinander austauschbar sind.

24. Die Beklagte betreibt ein Luftverkehrsunternehmen zum Transport – nur hierauf kommt es vorliegend an – von Personen und ist damit weltweit tätig. Wenn und soweit die Frage zu prüfen ist, ob ein geplanter Zusammenschluss der Beklagten mit anderen Luftverkehrsunternehmen eine wettbewerbsstörende Marktmacht begründet, kann dies in aller Regel nur danach beurteilt werden, wie sich der Zusammenschluss auf bestimmten, einzelnen Strecken auswirkt; für die Marktgegenseite – die Passagiere – ist eine Reise von Köln nach Berlin nicht austauschbar mit einem Flug von Osnabrück nach Stuttgart.

25. Vorliegend gehört die relevante Gegenseite nicht einem beliebig zu verstehenden Markt „Personentransport“, sondern in der Person der Klägerin einem Markt an, der sich mit unbaren Bezahlsystemen als Dienstleistung für reisewillige Personen befasst; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ist sowohl für die Klägerin als auch für deren Kunden, die im hier interessierenden Zusammenhang zugleich Kunden der Beklagten sind, die einzelne Flugstrecke ohne jede Bedeutung, denn tendenziell alle Flugstrecken (und andere Reisebewegungen) können und sollen über die Klägerin bezahlt werden. Nachdem im Rahmen dieses Bereichs eine Eigenschaft in Frage steht, die ausschließlich gewerbliche Nachfrager betrifft, nämlich die Möglichkeit, die im Reisepreis enthaltene Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, ist der sachliche Markt auf Geschäftsreisende („zeitsensible Reisende“) zu begrenzen.

26. Der räumliche Markt besteht in Reisen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (und nicht etwa – wie die Beklagte anspricht – europa- oder weltweit zu sehen), denn nur bei Reisebewegungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland fällt Mehrwertsteuer an und besteht für Unternehmen die hier in der Diskussion stehende Möglichkeit, die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.

27. Auf diesem Markt ist die Beklagte beherrschend, wie sich im Einzelnen aus der von der Klägerin vorgelegten Airclaims – Untersuchung (Anlage 44) ergibt, der die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts Konkretes entgegen gehalten hat und auf die deshalb Bezug genommen wird. Als unmittelbar Betroffene kann sie sehr genau darauf antworten und darf sich deshalb nicht darauf zurückziehen, die dort dargestellten Zahlen seien unklarer Herkunft. Soweit sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung in ihrem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz – der Schriftsatznachlass hat sich nur auf den letzten Schriftsatz der Klägerin bezogen, nicht auf denjenigen, in dem die Untersuchung vorgelegt worden ist – zu einzelnen Strecken konkret vorgetragen hat, ist dies verspätet und nicht zuzulassen. Im übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass diese einzelnen Einwände an der Feststellung der grundsätzlichen Position der Beklagten im innerdeutschen Linienflugverkehr für Geschäftsreisende nichts ändern. Zwar setzt sich eine Marktbeherrschung auch aus der jeweiligen Position bei einzelnen Strecken zusammen; die besondere Stärke der Beklagten und ihre Unentbehrlichkeit gerade für Geschäftsleute besteht in ihrem umfassenden Streckenangebot, auch in zeitlicher Hinsicht. Gerade aus den vorstehenden, ergänzenden Erwägungen heraus ergibt sich zwanglos, dass die sog. „Billigflieger“ schon von ihrem Geschäftskonzept her dafür keine wirkliche und spürbare Konkurrenz darstellen können, zumal – dies ist unstreitig und im übrigen auch allgemein bekannt – nur wenige Gesellschaften dieser Art überhaupt Inlandsflüge anbieten.

28. Vor diesem Hintergrund ist mit der Klägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Studie für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte auf dem gesamten relevanten Markt über einen Anteil in der Größenordnung von rund 3/4 verfügt; wegen der Einzelheiten kann auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.2.2006 verweisen werden.

29. Der Markt, aus dem heraus die Klägerin ihre Ansprüche geltend macht, betrifft nicht etwa ganz allgemein „unbare Zahlungssysteme“, denn der Streitpunkt besteht nicht in der Frage, ob und in welcher Form die Klägerin eine Zahlungsfunktion zu erfüllen berechtigt ist. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch gegenüber der Beklagten hat auf die Erteilung der für den Mehrwertsteuer-Ausweis auf ihren Rechnungen gegenüber ihren Kunden notwendigen Zustimmung hat. Da diese Möglichkeit nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien im hier interessierenden Zusammenhang nur der Reisestellenkarte zukommt, besteht ein gesondert zu beurteilender Markt für solche Karten, denn es bedarf keiner besonderen Darlegungen, dass der ganz immense Vorteil, der in der übersichtlichen Zusammenfassung der Vorsteuer liegt, von den Unternehmenskunden gewünscht und nachgefragt wird. Der Streit der Parteien darüber, ob die Möglichkeit des Mehrwertsteuer-Ausweises eine „zentrale“ Funktion der M-Karte darstelle oder nicht, trifft nach allem den Kern des Problems nicht genau: es mag durchaus sein, dass eine Reisestellenkarte für eine eigenständige Existenz ausreichende Vorteile aufweist im Verhältnis zur Corporate Credit Card (CCC), auch wenn sie auf ihren Monatsrechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen kann; dies bleibt aber als entscheidungsunerheblich ausdrücklich offen.

30. Die Weigerung der Beklagten, auch der Klägerin die begehrte Zustimmung zu erteilen, ist in rechtlich relevanter Weise missbräuchlich, weil die unterschiedliche Behandlung zu B nicht sachlich gerechtfertigt ist.

31. Ausgangspunkt bei den Erwägungen der Kammer ist der berechtigte Hinweis der Beklagten, ein rechtlich erheblicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung könne in Fällen der vorliegenden Art, in denen unterschiedliche Märkte betroffen sind, nur dann vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen bleibt im Grundsatz frei in seinen Entscheidungen, selbst wenn sich sein Verhalten – zwangsläufig – auf dem von ihm beherrschten Markt negativ auswirkt; dies gilt erst recht dann, wenn sich die negativen Auswirkungen auf einem anderen Markt zeigen als auf dem, auf dem das agierende Unternehmen einen beherrschenden Anteil hat.

32. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es aber für die Feststellung eines Missbrauchs keine förmlichen Voraussetzungen wie etwa eine Betätigung beider streitenden Unternehmen auf beiden Märkten, denn solche Besonderheiten haben nichts mit der Frage zu tun, ob ein Unternehmen zu Lasten des Wettbewerbs und konkreter anderer Unternehmen seine Marktmacht in zu missbilligender Weise ausnutzt. Wenn und soweit solche Konstellationen in höchstrichterlichen Entscheidungen vorgelegen haben und in den Begründungen dargestellt worden sind, handelt es sich eben um die Besonderheit des jeweiligen konkreten Falles, nicht aber um Elemente, die für eine positive Entscheidung unabdingbar sind. Die Beklagte trifft deshalb nicht den Kern des Problems, wenn sie – zutreffend – meint, eine zu Zwecken der Argumentation unterstellte Marktbeherrschung auf der Strecke Frankfurt – Berlin weise keine engen Verbindungen auf zum Kreditkartenmarkt; mit dieser von Formalien geprägten Gegenüberstellung wird sie nicht der wirtschaftlichen Bedeutung des von der Klägerin angegriffenen Verhaltens gerecht.

33. Der Kreditkartenmarkt, zu dem der Markt für Reisestellenkarten als Untergruppierung gehört, gehört zu den Hilfsmärkten für den Markt, den die Beklagte beherrscht, denn er erleichtert den Vertrieb der von der Beklagten angebotenen Transportleistungen durch die unbare Abwicklung der Übermittlung des Entgeltes; damit stehen beide Märkte durchaus in einer gewissen Nähe zueinander. Speziell die Verbindung zwischen den Leistungserbringern auf dem Markt für innerdeutsche Geschäftsreisen und dem Markt für Reisestellenkarten ist aber schon deutlich enger, denn die Erbringung eines der Alleinstellungsmerkmale der Reisestellenkarten – der gesonderte Ausweis der Mehrwertsteuer – ist ohne die dafür erforderliche Zustimmung des jeweiligen Leistungserbringers gar nicht möglich. Allerdings – hierin unterscheiden sich die von den Parteien intensiv diskutierten EuGH – Entscheidungen „Magill“ und „Telemarketing“ – liegt hier keine produktbedingte Unentbehrlichkeit der begehrten Leistung der Beklagten vor, denn das Produkt „Reisestellenkarte“ als solches bleibt möglich und hängt von der Zustimmung der Beklagten nicht ab.

34. Es kann dahinstehen, ob die oben beschriebene gewisse Nähe schon ausreicht, der Klägerin bei Fehlen einer ausreichenden Rechtfertigung einen Anspruch auf die begehrte Zustimmung zuzubilligen oder ob die Weigerung zu den unternehmerischen Freiheiten eines einen anderen Markt Beherrschenden gehört, denn wie oben schon erwähnt, ist dieser Sachverhalt nicht Streitgegenstand. Jedenfalls nämlich hat die Beklagte die notwendige Besonderheit der Sachverhaltskonstellation dadurch geschaffen, dass sie durch die Erteilung der Zustimmung gegenüber B bei gleichzeitiger Verweigerung gegenüber den anderen einschlägigen Unternehmen selbst unmittelbar in den Drittmarkt eingegriffen und diese besondere Nähe beider Märkte geschaffen hat.

35. Auf dieser Grundlage – nicht etwa schon zur Begründung einer Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung – kann festgestellt werden, dass der Eingriff der Beklagten in den Markt der Reisestellenkarten nur deshalb ganz erheblich spürbare Auswirkungen auf die wettbewerbliche Betätigung der Klägerin hat, weil die Beklagte über die oben dargestellte herausragende Marktstellung verfügt. Die Beklagte hat zwar – zulässiger Weise, weil sie selbst dazu keine Kenntnis haben kann – bestritten, dass der hier einschlägige Umsatz der Klägerin mit Leistungen der Beklagten 60% oder mehr ausmache; auf die genaue Zahl kommt es aber gar nicht an, denn es ist zwingende Folge der festgestellten Marktbeherrschung seitens der Beklagten, dass die Klägerin auf einem Markt, der sich ausschließlich mit der Bezahlung von Leistungen befasst, die von einem Reisebüro vermittelt werden, einen ganz erheblichen Anteil an Umsatz mit mehrwertsteuerfähigen Leistungen gerade auch der Beklagten macht.

36. Bei dieser Sachlage ist es zwingend, dass der Klägerin eine ganz massive Umsatzeinbuße droht, wenn sie – im Gegensatz zu B – ihren Kunden den Komfort eines einheitlichen Mehrwertsteuer – Ausweises nicht bieten kann, sodass die Kammer die Auffassung der Klägerin teilt es bestehe die Gefahr, das Produkt „M-Karte“ werde bedeutungslos werden oder sogar ganz eingestellt werden müssen. Die drohenden Konsequenzen für das Folgegeschäft bei den Unternehmenskreditkarten mögen von der Klägerin etwas kräftiger dargestellt worden sein als sie tatsächlich sind: ganz sicher aber hat die Entscheidung eines Unternehmenskunden, den Reisestellenkarten – Anbieter zu wechseln auch negative Folgen für das übrige Geschäft.

37. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, B die Erlaubnis zu erteilen, der Klägerin aber nicht.

38. Zur Frage, inwieweit die jetzt angegriffene Praxis auf Vorgaben des Finanzamtes zurück zu führen ist, hat die Beklagte trotz der entsprechenden Ausführungen der Kammer im Verfügungs-Urteil 81 O (Kart) 155/05 nicht konkret dargelegt, in welcher Form und warum die Finanzverwaltung sie trotz des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes angehalten haben sollte, die Zustimmung (z.B.) gegenüber der Klägerin nicht zu erteilen, dies gegenüber B aber nicht beanstande; dieser Einwand kann deshalb keine Berücksichtigung finden.

39. Soweit sie darauf hinweist, dass B zu ihrem Konzern gehört und sich insoweit auf die Entscheidung „Aktionsbeträge“ der BGH beruft, vermag dies ihren Eingriff ebenso wenig zu rechtfertigen. Die Entscheidung „Aktionsbeträge“ ist nämlich schon deshalb nicht einschlägig, weil es bei der unterschiedlichen Verteilung der Zuschüsse um die Förderung des eigenen Absatzes gegangen ist, was vorliegend unter keinem Aspekt eine Rolle spielt: die Beklagte verkauft keinen einzigen Platz mehr, wenn nur B in der Lage ist, den Unternehmenskunden die Mehrwertsteuer auszuweisen.

40. Auch der Schadensersatzfeststellungsantrag ist begründet, denn es ist durchaus möglich, dass die Turbulenzen im Zusammenhang mit der Weigerung der Beklagten zu Schäden bei der Klägerin führen werden, die jetzt noch nicht bekannt sind; so können z.B. Unternehmen wegen der entstehenden Unsicherheiten davon abgehalten worden sein, zur Klägerin zu wechseln.

41. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

42. Streitwert: € 1.000.000,-.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: LG Köln: Mehrwertsteuer-Ausweis Reiseanbieter

Verwandte Entscheidungen

BFH, Urt. v. 10.12.2009, Az: XI R 39/08
EuGH, Urt. v. 09.12.2010, Az: C-31/10

Berichte und Besprechungen

Welt: Für Reisebüros wäre Air-Berlin-Pleite am gefährlichsten
Forum Fluggastrechte: Reiseanbieter Mehrwertsteuerausweis
Passagierrechte.org: Mehrwertsteuerausweis von Airlines

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.