Haftung des Reiseveranstalters für eine Fußverletzung beim Ausrutschen auf einer Treppe zum Hotel-Swimmingpool
AG Duisburg: Haftung des Reiseveranstalters für eine Fußverletzung beim Ausrutschen auf einer Treppe zum Hotel-Swimmingpool
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Aufenthalt in einem Hotel in der Türkei gebucht. Am ersten Tag des Aufenthalts im betreffenden Hotel verletzte sich der Kläger beim Einstieg in den hoteleigenen Swimming Pool. Er fordert nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht in Duisburg hält Klage für begründet. Dem Kläger stehe dementsprechend gemäß §§ 346 Abs. 1, 638 Abs. 4, 651 d Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die geforderte Rückzahlung des Reisepreises, sowie auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Die Reise sei mit Mängeln i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB behaftet gewesen, weil die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht gebührend nachgekommen.
AG Duisburg | 53 C 3719/03 (Aktenzeichen) |
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AG Duisburg: | AG Duisburg, Urt. vom 05.10.2005 |
Rechtsweg: | AG Duisburg, Urt. v. 05.10.2005, Az: 53 C 3719/03 |
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Leitsatz:
2. Verletzt sich ein Hotelgast beim Einstieg in den hoteleigenen Swimming Pool, so stehen ihm Reisepreisminderung, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, wenn die Hotelbetreiberin ihrer Verkehrssicherungspflicht nachweislich nicht entsprochen hat.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Aufenthalt in einem Hotel in der Türkei gebucht. Am ersten Tag des Aufenthalts im betreffenden Hotel wollte der Kläger den hoteleigenen Swimming Pool nutzen. Beim Einstieg in das Bad rutschte der Kläger auf der Zugangstreppe aus, stieß mit dem Fuß gegen ein Geländer und brach sich dabei zwei Zehen. Er wurde von der hoteleigenen Ärztin behandelt, die ihn später an ein Krankenhaus weiterverwies.
Nach der Rückkehr machte der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese ihrer Verkehrssciherungspflicht bzgl. des Einstiegs in den Pool nicht angemessen nachgekommen sei. Er fordert eine Minderung des Reisepreises um 50%, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreud von 50% pro Tag ab der Verletzung, sowie EUR 1.000,- Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht in Duisburg hält die zulässige Klage für begründet. Dem Kläger stehe dementsprechend gemäß §§ 346 Abs. 1, 638 Abs. 4, 651 d Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die geforderte Rückzahlung Reisepreises zu. Die Reise sei mit Mängeln i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB behaftet gewesen, weil die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hatte bzw. mit Fehlern behaftet gewesen sei.
Auch stehe dem Kläger Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der geforderten Höhe, ebenso wie Schmerzensgeld zu. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht im vorleigenden Fall nicht gebührend nachgekommen, weil sie den Einstieg in das Schwimmbad, der eine besonders gefährliche Stelle darstellt nicht angemessen gesichert habe.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.060,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 83 % und dem Kläger zu 17 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau für die Zeit vom 07.03.2003 bis zum 28.03.2003 einen Urlaub in die Türkei ins Zielgebiet Belek in das Hotel der ersten Klasse R Belek. Der Reisepreis betrug bei all inklusive 1.840,00 Euro zuzüglich der Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung.
6. Der Kläger kam am frühen Morgen des 08.03.2003 im Hotel an. Am 09.03.2003 begab sich der Kläger zum ersten Mal in das hoteleigene Schwimmbad, um zu schwimmen. Kurz vor der Einstiegstreppe in den hoteleigenen Indoor-Pool befand sich ein Warnschild, das auf die Glätte des Bodens hinwies. Zumindest die erste Stufe der Treppe, die in den Pool führte, wies eine rutschhemmende Struktur auf. Der Kläger stieg vorsichtig die Treppe herab ins Wasser, wobei er sich am Geländer festhielt. Dabei rutschte der Kläger auf der zweiten oder dritten Stufe aus, prallte mit dem Fuß gegen das Geländer und brach sich den vierten und fünften Zeh. Er hatte zunächst so starke Schmerzen, dass ein Auftreten mit dem linken Fuß überhaupt nicht mehr möglich war. Am Abend des 09.03.2003 fand eine Behandlung durch die Hotelärztin mit Salbe und Schmerztabletten statt. Am 10.03.2003 wurde der Kläger morgens erneut durch die Hotelärztin behandelt und in ein Krankenhaus überwiesen. Hier wurde der Bruch von zwei Zehen des linken Fußes festgestellt, der Fuß eingegipst sowie weitere Schmerzmittel verordnet. Vom 10.03.2003 bis zum 30.03.2003 war dem Kläger eine Fortbewegung nur mittels Gehilfen unter leichtem Auftreten mit der linken Ferse möglich. Aufgrund der auftretenden starken Schmerzen wurden täglich drei Schmerztabletten eingenommen und nach wenigen Minuten Fortbewegung musste das Bein zur Entlastung immer wieder hochgelegt werden, um die Schmerzen einigermaßen erträglich zu machen. Am 26.03.2003 wurde zusätzlich zu den Schmerztabletten durch die Ärztin dem Kläger eine Spritze verabreicht. Zur Kompensation angeblicher erheblicher Magenprobleme durch die Einnahme der Schmerzmittel nahm der Kläger Magentabletten ein. Am 31.03.2003 erfolgte nach Rückkehr aus dem Urlaub die Weiterbehandlung in Brühl durch einen Facharzt für Chirurgie. Der Gips wurde entfernt und es erfolgte zunächst eine Krankschreibung bis zum 06.04.2003. Bis zum 03.04.2003 musste der Kläger täglich zwei Schmerztabletten zur Linderung sowie eine Magentablette einnehmen. Am 03.04.2003 erfolgte eine erneute Behandlung durch den Arzt. Nach einer Röntgenaufnahme wurde festgestellt, dass der vierte Zeh sich noch nicht richtig in Position befand. Beide Zehen wurden mit einem Tapeverband versehen. Der Kläger wurde bis zum 13.04.2003 krankgeschrieben. Vom 03.04.2003 bis zum 10.04.2003 musste der Kläger täglich eine Schmerztablette einnehmen. Am 10.04.2003 wurde der Verband durch den behandelnden Arzt entfernt und am 14.04.2003 erfolgte die Arbeitsaufnahme durch den Kläger. Bis Ende April 2003 war dem Kläger ein normales Abrollen des linken Fußes nicht möglich, teilweise traten beim Gehen Schmerzen im linken Fuß auf. Durch den nicht normalen Bewegungsablauf traten zusätzlich Schmerzen in beiden Waden auf.
7. Mit Schreiben vom 01.04.2003 machte der Kläger nach Rückkehr aus dem Urlaub Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend.
8. Der Kläger behauptet, es seien weitere Gäste im Bereich des Swimmingpools gestürzt. Die Fliesen auf der Treppe seien nicht hinreichend rutschfest gewesen. Sie seien ungeeignet für den Einsatz im Feuchtbereich. Die oberste Stufe sei mit einer rutschhemmenden Folie beklebt.
9. Ferner behauptet der Kläger, er habe von den Schmerztabletten Magenschmerzen bekommen.
10. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Vorfalls sei der Reisepreises um 50 % zu mindern. Ferner stehe ihm und seiner Ehefrau ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % von 67,00 Euro pro Tag für 19 Tage zu. Außerdem habe er einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Diesbezüglich sei ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro angemessen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
12. die Beklagte zu verurteilen, 2.193,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,
14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
15. sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Sturz im Swimmingpool des Hotels R Belek am 09.03.2003 zu ersetzen.
18. Die Beklagte behauptet, die Stufen der Treppe seien für den Verwendungszweck ordnungsgemäß. Die vordere Hälfte sei jeweils geriffelt, die andere Hälfte nicht.
19. Am 02.09.2003 ist die Klage der Beklagten zugestellt worden.
20. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 20.11.2003 (Bl. 48 f. der Gerichtsakte) und 09.03.2005 (Bl. 114 der Gerichtsakte) durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen (Blätter 128, 139, 150 der Gerichtsakte) und das Gutachten des Sachverständigen (Bl. 100 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21. I. Die Klage ist zulässig.
22. Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Ein Feststellungsinteresse ist insofern gegeben. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch für weitere Schäden aus dem streitgegenständlichen Ereignis haftet. Die Beklagte lehnt jede Haftung ab.
23. II. Die Klage ist teilweise begründet.
24. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, 638 Abs. 4, 651 d Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises in Höhe von insgesamt 920,00 Euro zu.
25. Bei der vom Kläger gebuchten Pauschalreise handelte es sich um einen Reisevertrag nach § 651 a BGB. Der Kläger ist gem. §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB zur Minderung des Reisepreises berechtigt, da die von der Beklagten veranstaltete Reise mit Mängeln behaftet war. Ein Mangel ist gemäß § 651 c Abs. 1 BGB gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
26. Ein Mangel ergab sich hier daraus, dass sich die Treppe zum Swimmingpool, auf der der Kläger ausrutschte, nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befand und der Kläger und auch seine Ehefrau nach der Verletzung des Klägers die Reiseleistungen der Beklagten nur noch eingeschränkt nutzen konnten. Das Gericht teilt die überwiegend vertretene Auffassung, dass auch dann ein Mangel vorliegt, der zu einer Minderung berechtigt, wenn sich die Minderung des Wertes bzw. der Tauglichkeit der Reise letztlich erst aus der erlittenen Verletzung ergibt (ebenso u.a. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59 m.w.N.).
27. Die Beklagte schuldete eine Treppe in einer Beschaffenheit, die keine hohe Gefahr des Ausrutschens mit sich brachte, d.h. eine Treppe mit jedenfalls leicht rutschhemmender Oberfläche. Konkrete Vereinbarungen über die Verkehrssicherheit der Einrichtungen des gebuchten Hotels haben die Parteien nicht getroffen. Angesichts des Umstandes, dass das Hotel in der Türkei lag, schuldete die Beklagte auch nicht die Einhaltung deutscher Sicherheitsstandards, zumindest aber die Einhaltung der in der Türkei vorgeschriebenen oder üblichen Sicherheitsstandards. Entsprechende Sicherheitsnormen existieren in der Türkei jedoch nicht. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass es der Beklagten frei stand, jegliche Sicherheitsvorkehrungen zu unterlassen. Vielmehr war die Beklagte zumindest verpflichtet, an besonders gefahrträchtigen Stellen einfache Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das Gefahrenpotential auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf Fotos von der Treppe substantiiert dargestellt, dass alle Treppenstufen in den Swimmingpool mit Ausnahme der obersten Stufe lediglich mit sehr glatten, glasierten Fliesen bedeckt waren. Dies steht auch nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger hat mehrere Fotos vorgelegt, die unstreitig die Treppe in dem Zustand zeigen, wie er sich zum Zeitpunkt des Sturzes des Klägers darstellte. Der Sachverständig hat überzeugend dargelegt, dass die Treppenstufen ab der zweiten Stufe von oben mit glasierten Fliesen ohne Riffelungen bedeckt waren und dass diese Stufen keinerlei Rutschfestigkeit aufweisen. Angesichts der guten Qualität der Fotos hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Sachverständige auch ohne unmittelbare Untersuchung vor Ort die Beschaffenheit der Stufen beurteilen konnte. Die Bilder sind selbst für einen Laien recht aussagekräftig und sind völlig unvereinbar mit der Behauptung der Beklagten, sämtliche Treppenstufen seien zur Hälfte geriffelt.
28. Die von der Beklagten benannten Zeugen haben die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert. Die Zeugen konnten keine Angaben machen zum Zustand der Treppe am 09.03.2003. Unerheblich ist, ob die Treppenstufen am 12.03.2005 tatsächlich mit Folien beklebt waren. Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Treppe am Tag des Unfalls lassen sich daraus nicht ziehen. Ebenso unerheblich ist der Zustand der Treppe am 04.09.2003, also etwa 6 Monate nach dem Unfall.
29. Der vom Sachverständigen festgestellte Zustand entsprach nicht dem geschuldeten Sicherheitsstandard. Bei einer Treppe in das Wasser eines Swimmingpools handelt es sich um eine besonders gefahrträchtige bauliche Einrichtung. Durch das Wasser erhöht sich die Gefahr des Ausrutschens auf einer solchen Treppe erheblich. Dem kann aber auch sehr einfache Art und Weise entgegengewirkt werden, nämlich dadurch, dass nicht glatte Fliesen verwendet werden, sondern geriffelte Fliesen. Dies würde die Sicherheit merklich erhöhen. Dies war offensichtlich sogar für die Errichter der Treppe evident, was daran zu erkennen ist, dass für die oberste Stufe teilweise geriffelte Fliesen verwendet worden sind. Es drängte sich gerade zu auf, zumindest solche Fliesen für die gesamte Treppe zu verwenden.
30. Unstreitig ist der Kläger auf den glatt gefliesten Treppenstufen ausgerutscht, obwohl er sich am Geländer festgehalten hat und vorsichtig die Treppe heruntergestiegen ist. Unstreitig hat sich der Kläger beim Sturz zwei Zehen gebrochen und konnte sich in der Folgezeit während des Urlaubs nur sehr eingeschränkt fortbewegen. Er hatte beim Gehen erhebliche Schmerzen und musste das Bein immer wieder hochlegen. Dies hatte zur Folge, dass jeder Weg für den Kläger nur mit Mühe und unter Schmerzen bewältigt werden konnte, etwa die Wegstrecken vom Zimmer zum Speiseraum, zum Pool oder eventuell zum Strand. Er konnte nicht Schwimmen gehen, Ausflüge machen oder an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Ferner musste der Kläger einige Zeit für die Behandlungen und den Krankenhausbesuch aufwenden. Auch für die Ehefrau des Klägers stellte dieser Zustand eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da es für sie moralisch geboten war, in einem gewissen Maße auf den Kläger Rücksicht zu nehmen und sie daher gegebenenfalls ebenfalls auf etliche Aktivitäten verzichten musste. Im Übrigen hätte sie diese lediglich alleine entfalten können, was die Urlaubsfreuden beeinträchtigte. Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, die Minderung mit 70 % für den Kläger und mit 30 % für seine Ehefrau anzusetzen, was zu einer Minderung von 50 % für den gesamten Reisepreis führt.
31. 2. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe von 1.140,00 Euro aus § 651 f Abs. 2 BGB.
32. Die Reise wurde aufgrund des Mangels und seiner Folgen erheblich beeinträchtigt. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist nach allgemeiner Ansicht jedenfalls dann zu bejahen, wenn Mängel zu einer Minderung von 50 % des gesamten Reisepreises führen. Das Gericht nimmt darüber hinaus eine solche erhebliche Beeinträchtigung in der Regel bereits bei einer Minderung von 25 % des gesamten Reisepreises an.
33. Hinsichtlich der Bemessung des Anspruchs geht das Gericht von einer Pauschale in Höhe von 60,00 Euro pro Tag und Person bei einer Minderung von 100 % aus. Ist die Minderung geringer, so ist diese Pauschale entsprechend zu verringern. Dies führt hier zu einem Anspruch in Höhe von 2 x 30 Euro x 19 Tagen.
34. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro aus §§ 651 f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
35. Zwischen den Parteien bestand ein Reisevertrag. Dem Kläger ist aufgrund des Vorhandenseins eines Mangels ein Schaden entstanden. Der Kläger brach sich zwei Zehen, litt deswegen für eine geraume Zeit unter Schmerzen, musste behandelt werden und war geraume Zeit in der Fortbewegung stark eingeschränkt. Etwa einen Monat lang musste der Kläger einen Gips und am Ende einen Verband tragen, fast einen weiteren Monat lang litt der Kläger noch unter Schmerzen beim Gehen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger wegen der Medikamente unter Magenbeschwerden litt. Der Kläger hat vorgetragen, gegen diese Nebenwirkung weitere Tabletten genommen zu haben. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass er nach deren Einnahme noch Magenbeschwerden hatte. Diese Schmerzen und Beeinträchtigen lassen zur Kompensation ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angemessen erscheinen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagten kein Vorsatz zur Last fällt.
36. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Mangel der Reise, also der nicht vertragsgemäße Zustand der Treppe, von ihr nicht zu vertreten war.
37. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.060,00 Euro seit dem 02.09.2003 aus §§ 291, 288 BGB. Rechtshängigkeit trat durch die Zustellung der Klage an diesem Tag ein.
38. 5. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht begründet. Voraussetzung für die Begründetheit ist, dass die Entstehung eines weiteren materiellen oder immateriellen Schadens nicht unwahrscheinlich ist. Dies ergibt sich jedoch aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Verletzung des Klägers relativ gering war, bereits vor fast 2 ½ Jahren ausheilte und nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seitdem noch irgendwelche Beschwerden hatte, ist das Entstehen eines weiteren Schadens unwahrscheinlich.
39. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40. IV. Der Streitwert beträgt 3.693,00 Euro.
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