Klagefrist nach Warschauer Abkommen
BGH: Klagefrist nach Warschauer Abkommen
Nachdem er von seinem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen verlorenem Transportgut verklagt worden war, verlangt ein Spediteur die Begleichung der Kosten durch die Transportversicherung des Unternehmens. Dem hält die Versicherung die verstrichene Jahresfrist im Sinne von Art. 29 WA entgegen. Der Spediteur ist davon überzeugt, dass die 2-Jahres-Frist durch die Aufnahme des vorangegangenen Verfahrens von neuem zu laufen begann.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Auf den Ablauf der entscheidenden 2-Jahres-Frist sei eine Streitverkündung ohne Einfluss
BGH | I ZR 14/03 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 06.10.2005 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 06.10.2005, Az: I ZR 14/03 |
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Leitsatz:
2. Auf den Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955 ist eine Streitverkündung ohne Einfluss.
Zusammenfassung:
3. Ein deutsches Unternehmen beauftragt eine Speditionsfirma mit dem Transport von Mobiltelefonen. Als bei der Ankunft am Zielort ein nicht unerheblicher Teil der Ware fehlt, verlangt das Unternehmen von der Spedition Schadensersatz. Nachdem dem Unternehmen ein Schadensersatzanspruch zugesprochen wurde, will sich die verklagte Spedition bei der Transportversicherung des Unternehmens schadlos halten.
Die Spedition verlangt von der Transportversicherung des ursprünglich klagenden Unternehmens eine Ersatzleistung.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Unstreitig sei der klagenden Gesellschaft zwar einen Schaden im Sinne von Art. 25 WA entstanden, dieser sei jedoch nach Art. 29 WA mit dem Ablauf der 2-Jahres-Frist verfallen. Anders als von der Klägerin dargelegt, habe die Frist durch die Streiteröffnung im vorherigen Verfahren nicht erneut zu laufen begonnen.
Die Frist beginne vielmehr mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen sei, oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Tenor
4. Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
5. Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte im Regressweg auf Ausgleich eines Schadensersatzbetrages in Anspruch, den sie wegen Verlustes von Transportgut an einen Dritten zu leisten hat.
6. Die G. Vertriebsgesellschaft mbH in Eschborn (im Folgenden: Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin im Mai 1997 mit der Beförderung von 41 Mobiltelefonen von Eschborn nach Hongkong. Mit der Durchführung des Lufttransports von Frankfurt am Main nach Hongkong betraute die Klägerin die Beklagte. Bei der Ankunft in Hongkong am 26. Mai 1997 fehlten 20 Mobiltelefone im Wert von etwa 21.000 DM.
7. Die Transportversicherung der Auftraggeberin nahm die jetzige Klägerin wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen Schadensersatz in Anspruch (LG Darmstadt 12 O 681/97). In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten der Klägerin beitrat. Der die Streitverkündung enthaltende Schriftsatz wurde der Beklagten am 22. Mai 1998 zugestellt. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Juli 1999 zur Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen an die Transportversicherung der Auftraggeberin, abzüglich bereits am 30. März 1998 gezahlter 3.156,50 DM.
8. Mit der vorliegenden, am 6. Juni 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Ersatz der von ihr an die Transportversicherung zu zahlenden Urteilssumme sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse gemäß Art. 18, 25 WA für den gesamten Schaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei und die Beklagte nicht dargelegt habe, „geordnete, überschaubare und ineinander greifende Organisationsmaßnahmen“ zur Vermeidung von Warenverlusten getroffen zu haben. Die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverkündung im Vorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in Lauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des Warschauer Abkommens führe nicht dazu, die – spezifisch deutsche – Streitverkündung bei der Anwendung von Art. 29 WA anders zu behandeln als die Klageerhebung.
9. Die Klägerin hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.377,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
10. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, mangels qualifizierten Verschuldens brauche sie für den Schaden nur im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen einzustehen. Die Frage ihres Haftungsumfangs könne jedoch offen bleiben, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß Art. 29 WA nicht eingehalten habe und deshalb mit ihrer Klage ausgeschlossen sei. Die Streitverkündung im Vorprozess habe den Beginn der Ausschlussfrist nicht neu in Lauf gesetzt.
11. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
12. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
13. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, da sie erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA erhoben worden sei. Dazu hat es ausgeführt:
14. Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, die dem Schutz der Interessen des Luftfrachtführers gegen die Erhebung von Schadensersatzansprüchen nach längerem Zeitablauf diene, sei nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die Streitverkündung im Vorprozess unterbrochen worden. Denn bei einer Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung verlängerte sich die zweijährige Frist, während deren dem Luftfrachtführer eine Schadensersatzklage drohe, erheblich, nämlich um maximal zweieinhalb Jahre zuzüglich der Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck des Art. 29 WA.
15. Der Luftfrachtführer könne nicht darauf verwiesen werden, dass er seine Interessen schon im Verfahren nach der Streitverkündung angemessen wahren könne. Denn als Streithelfer im Prozess des Verfrachters gegen den Spediteur könne er nicht sicher sein, sich ebenso effektiv verteidigen zu können wie als Beklagter in einem gegen ihn geführten Prozess des Spediteurs.
16. Demgegenüber geböten keine zwingenden Interessen des Spediteurs die Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung, da ihm die Erhebung einer Feststellungsklage bereits möglich sei, bevor er selbst im Rechtsstreit des Verfrachters gegen ihn verurteilt worden sei und so einen eigenen Schaden erlitten habe.
17. Die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Verstreichen der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte habe ihre Verantwortung für den streitgegenständlichen Schaden zwar stets bestritten. Darin allein sei aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung durch Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu erkennen.
18. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach Art. 29 Abs. 1 WA ausgeschlossen sind, weil die Klage erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben worden ist.
19. Gemäß Art. 29 Abs. 1 WA kann, wenn das Luftfahrzeug – wie im vorliegenden Fall – seinen Bestimmungsort erreicht hat, eine auf Art. 18, 25 WA gestützte Schadensersatzklage nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort erhoben werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die Fristberechnung nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts, für den hier zu entscheidenden Fall mithin nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Da das Flugzeug mit der betroffenen Sendung am 26. Mai 1997 auf dem Flughafen in Hongkong eingetroffen ist, musste die Schadensersatzklage bis zum 26. Mai 1999 eingereicht sein. Die streitgegenständliche Schadensersatzklage ist demgegenüber erst am 6. März 2000 – mithin nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA – eingereicht worden.
20. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Lauf der zweijährigen Klagefrist in Art. 29 Abs. 1 WA nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Streitverkündung in dem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 12 O 681/97 geführten Rechtsstreit unterbrochen worden.
21. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 WA enthält keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist. Auf Ausschlussfristen sind die verjährungsrechtlichen Vorschriften – wie hier die nach § 5 EGBGB noch in Betracht kommende Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. – nicht unmittelbar anwendbar. Das Warschauer Abkommen enthält keine Bestimmungen darüber, ob der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA auch durch andere Handlungen des Vertragspartners des Luftfrachtführers als durch Klage auf Schadensersatz unterbrochen werden kann. Das rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht die Annahme, durch die im nationalen Recht geregelte Streitverkündung (§ 72 ZPO) werde der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA unterbrochen. Die Streitverkündung steht der Klageerhebung i.S. des Art. 29 Abs. 1 WA nicht gleich. Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. kommt im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 WA nicht entsprechend zur Anwendung.
22. Die Wesensverschiedenheit von Ausschluss- und Verjährungsfrist schließt die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen allerdings nicht schlechthin aus. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden.
23. Demgemäß ist für die Beurteilung der Frage, ob der Lauf der hier in Rede stehenden Ausschlussfrist durch eine Streitverkündung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen werden kann, insbesondere auf Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA zurückzugreifen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Luftfrachtführer nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden kann, weil die Aufklärung des Sachverhalts bei länger zurückliegenden Vorgängen schwierig ist und eine Beweisnot eintreten kann, zumal der Luftfrachtführer den Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA zu führen hat. Mit dieser Zielsetzung, die auch einer alsbaldigen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten dient, lässt sich die entsprechende Heranziehung einer die Ausschlussfrist verlängernden Verjährungsregelung nicht vereinbaren, wie sie § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. vorsieht. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die zweijährige Ausschlussfrist nach Art. 29 Abs. 1 WA im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gegebenenfalls ganz erheblich verlängern könnte, was gerade dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 WA widerspräche.
24. Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA belegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestimmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist darum ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Geschädigten zu vereinheitlichen und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschriften entgegenzuwirken (BGH TranspR 2005, 317; MünchKomm.HGB/Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 WA muss eine Klage auf Schadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Damit wird ausdrücklich eine Klageerhebung, der die Beantragung eines Mahnbescheids in den prozessualen Wirkungen gleichsteht, verlangt. Eine andere prozessuale Maßnahme wie die Streitverkündung in einem anderen Verfahren wird nicht zugelassen. Es kommt hinzu, dass das Verfahren der Streitverkündung auf nationalem Recht beruht und in anderen Ratifikationsstaaten des Warschauer Abkommens – anders als das überall existierende Klageverfahren – nicht ohne weiteres eine Entsprechung hat. In Art. 29 Abs. 2 WA wird demgemäß auch nur für die Berechnung der Ausschlussfrist auf das nationale Recht verwiesen.
25. Die Revisionserwiderung weist überdies zutreffend darauf hin, dass die Streitverkündung in ihren Wirkungen auch nicht einer Klageerhebung gleichsteht. Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist. Der Streitverkünder erhebt – anders als der Kläger – keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1).
26. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die prozessualen Möglichkeiten des Streitverkündeten zur Wahrnehmung seiner Rechte als Streithelfer denen eines Beklagten nicht gleichwertig sind. Der Streithelfer muss den Rechtsstreit gemäß § 67 ZPO in der Lage annehmen, in der sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet. Das kann dazu führen, dass er mit einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ausgeschlossen ist, ohne dass ihn an einer Verspätung (§ 296 ZPO) ein Verschulden trifft.
27. Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zwischen der Position als Streithelfer und der Stellung als Beklagter besteht darin, dass der beitretende Streitverkündete nach § 67 ZPO mit solchen Erklärungen und Handlungen ausgeschlossen ist, die mit denjenigen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Diese Regelung ist gerade in dem Vorprozess zwischen der Transportversicherung der Auftraggeberin und der jetzigen Klägerin zum Tragen gekommen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1999 ist der Vortrag der jetzigen Beklagten in jenem Verfahren zum Geschehensablauf und zum Schadenseintritt gemäß §§ 72, 74, 67 ZPO unberücksichtigt geblieben, weil er im Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei (Klägerin dieses Verfahrens) stand.
28. Die dargelegten Unterschiede zwischen einer Klageerhebung und einer bloßen Streitverkündung in einem Drittverfahren machen deutlich, dass es nicht gerechtfertigt ist, die im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Streitverkündung der Klageerhebung i.S. von Art. 29 Abs. 1 WA gleichzusetzen.
29. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte hat – was auch die Revision nicht in Abrede stellt – ihre Haftung für den streitgegenständlichen Schaden stets bestritten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten lässt sich auch nicht aus ihrem Beitritt im Vorprozess und ihren dortigen Ausführungen herleiten. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt war die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch nicht den Eindruck hervorgerufen, sie werde sich nicht auf die ihr zustehenden Rechte, insbesondere nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, berufen. Sie hat vielmehr deutlich gemacht (Schreiben v. 28.1.1999 an die Klägerin, Anl. K 7 zum Schriftsatz der Klägerin v. 4.8.2000), dass sie der Klägerin im Vorprozess zwar als Streithelferin helfen werde, damit aber kein „wie auch immer geartetes Anerkenntnis“ verbunden sei. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Berufung auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA kein Raum.
30. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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