Kofferverlust ein Reisemangel

OLG Frankfurt: Kofferverlust ein Reisemangel

Ein Ehepaar buchte bei einem Urlaubsveranstalter eine Pauschalreise über mehrere Kontinente. Am ersten Zwischenstopp angekommen, erfuhren die Kläger vom Personal, dass ihre Koffer nicht mehr auffindbar seien.
Da das Ehepaar sich für die gesamte Reise mit neuer Kleindung eindecken musste, verlangt es nun vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung wegen eines Reisemangels.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Im Verlust des Koffers sei eine schwerwiegende Einschränkung zu sehen. Weil es den Klägern nicht möglich gewesen sei, den Urlaub wie geplant zu genießen, stehe ihnen eine Preisminderung wegen eines Reisemangels zu.

OLG Frankfurt 11 U 59/83(Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 24.04.1984
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 24.04.1984, Az: 11 U 59/83
LG Frankfurt, Urt. v. 13.07.1983, Az: 2/22 O 120/83
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Hessen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Frankfurt

1. Urteil vom 24. April 1984

Aktenzeichen: 11 U 59/83

Leitsätze:

2. Kommt während der Anreise zum Urlaubsort der Koffer mit Kleidung des Reisenden abhanden, so liegt ein Reisemangel vor.

Die Höhe der Reisepreisminderung wird nicht nach den Wert der Kleidung berechnet.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar buchte bei einem privaten Urlaubsunternehmer eine Pauschalreise über mehrere Kontinente. Während der Reise kam dem Personal das Gepäck der Urlauber abhanden. Für den Rest ihrer Reise mussten sie sich mit den Kleidungsstücken eindecken, die es in der unmittelbaren Umgebung zu kaufen gab.

Aus diesem Grund verlangen die Kläger von dem beklagten Reiseveranstalter die Anerkennung eines Reisemangels und die damit verbundene nachträgliche Preisminderung.

Das Oberlandesgericht Köln hat den Klägern Recht zugesprochen. Diese hätten ihr Gepäck, in dem Vertrauen auf einen sorgsamen Umgang des Personals, abgegeben. Durch das Angebot der zeitweisen Verwahrung der Koffer, sei dieses zu einem Bestandteil des Reisevertrags geworden.

Nach §651 c BGB ist eine jede Reiseleistung so zu erbringen, wie es dem Verbraucher im Vorfeld der Reise schriftlich zugesichert worden ist. Ist eine Reise mit Fehlern behaftet, die den vertraglich vereinbarten Nutzen mindern oder aufheben, so sei hierin ein Reisemangel zu sehen.

Durch den Verlust der Koffer mussten die Kläger sich neu mit Kleidung eindecken und konnten den Urlaub nicht geplant unbeschwert verbringen. Ein Reisemangel sei folglich zu bejahen.

In der Folge richte sich die Höhe des Anspruchs auf Reisepreisminderung nicht nach dem Wert der Kleidung, sondern nach den prozentualen Anteil des Reisemangels.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 1983 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – 2/22 O 120/83 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.550,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1983 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 1.850,– DM und für die Beklagte 5.550,– DM.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Gruppenrundreise, die der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten zum Gesamtpreis von 22.200,– DM gebucht hatte. Es handelte sich um eine Pauschalreise unter Führung eines Reiseleiters der Beklagten. Die Reise begann in Frankfurt und führte über die USA, die pazifischen Inselstaaten, Neuseeland, Australien, Indonesien und Singapur mit Ende wieder in Frankfurt. Wegen der Einzelheiten der Reisetour wird auf die Beschreibungen (Bl. 15, 17, 18 d. A.) und die Hotelliste (Bl. 19 d. A.) Bezug genommen.

6. Bereits an dem ersten Aufenthaltsort stellte sich heraus, daß das Gepäck des Klägers und seiner Ehefrau in Verlust geraten war. Trotz sofortiger Meldung des Verlusts wurde das Gepäck erst einen Monat nach Beendigung der Reise zugestellt. Der Kläger hat mit der Behauptung, seiner Ehefrau und ihm habe für den weiteren Reiseverlauf nur die am Körper getragene Kleidung zur Verfügung gestanden, eine Ersatzbeschaffung sei nicht möglich gewesen, aus eigenem und (von seiner Ehefrau) abgetretenem Recht die Zahlung eines Betrages von 7.500,– DM begehrt.

7. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Minderungsrecht komme schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, weil der Kläger im Laufe der Reise zu erkennen gegeben habe, daß ihn Kleiderfragen nicht tangierten. Im übrigen müsse er sich entgegenhalten lassen, daß er trotz entsprechender Möglichkeiten es unterlassen habe, während der Reise neue Kleidung zu besorgen. Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte sich unter Vorlage ihrer Reisebedingungen auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 22 des Warschauer Abkommens berufen.

8. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 7.400,– DM stattgegeben und zur Begründung, auf die im übrigen Bezug genommen wird, ausgeführt, dem Kläger stehe ein Minderungsrecht zu, da ihm unstreitig während der gesamten Reise das Gepäck nicht zur Verfügung gestanden habe. Als Minderung sei ein Betrag in Höhe von 1/3 des Reisepreises angemessen, da es sich um eine ausgesprochene Luxusreise gehandelt habe. Die Haftungsbeschränkung des Warschauer Abkommens betreffe nur Schadensersatzansprüche, jedenfalls sei das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten verspätet.

9. Gegen dieses am 29. Juli 1983 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 16. August 1983 eingelegten und am 17. Oktober 1983 (Montag) begründeten Berufung.

10. Die Beklagte greift die rechtliche Einordnung des klägerischen Begehrens durch das Landgericht an. Sie ist der Auffassung, es handele sich bezogen auf die Gesamtreise um einen sogenannten Mangelfolgeschaden, der nicht zur Minderung berechtige, sondern lediglich zu einem Schadensersatzanspruch führe. Daher könne sie sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch auf die Haftungsbeschränkung des Warschauer Abkommens berufen. Von einer Verspätung könne schon deshalb keine Rede sein, weil es sich um ein gesetzliches Leistungsträgerrecht handele. Im übrigen habe auch der Kläger durch die Vorlage der Reiseunterlagen auf die Existenz der Allgemeinen Reisebedingungen hingewiesen. Von einer Minderung könne, so meint die Beklagte weiter, allenfalls – wie die Verweisung auf § 472 BGB in § 651 d Abs. 1 BGB zeige – nur in bezug auf die Einzelreiseleistung Beförderung des Koffers, nicht aber auf das gesamte „Leistungsbündel Reise“ gesprochen werden. Jedenfalls sei aber der vom Landgericht angenommene Minderungsbetrag überhöht; hierbei müsse auch berücksichtigt werden, daß der Kläger eine Ersatzbeschaffung unterlassen habe (wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 12. Oktober 1983 – Bl. 123 f d. A. – und vom 16. Februar 1984 – Bl. 180 d. A. – Bezug genommen).

11. Die Beklagte beantragt,

12. unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 13. Juli 1983 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

13. Der Kläger beantragt,

14. die Berufung zurückzuweisen.

15. Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, das Warschauer Abkommen greife im übrigen selbst dann nicht ein, wenn man mit der Beklagten davon ausginge, daß es sich vorliegend um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs handele. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei auch während der Reise eine Ersatzbeschaffung nicht möglich gewesen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 14. Dezember 1983 verwiesen (Bl. 167 f. d. A.).

Entscheidungsgründe:

16. Die Berufung ist an sich statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten hat jedoch nur teilweise Erfolg.

17. Mit dem Landgericht sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Minderung als gegeben an (§ 651 d BGB).

18. Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterfallen dem Recht des Reisevertrages (§ 651 a BGB). Danach war die Beklagte verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651 c Abs. 1 BGB). Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte dadurch verstoßen, daß die Koffer des Klägers und seiner Ehefrau nicht sachgerecht befördert wurden und daher während der gesamten Reise nicht zur Verfügung standen. Für den Kläger und seine Ehefrau war damit die Reise mit einem Fehler behaftet, so daß für die Dauer des Mangels (hier die gesamte Reisezeit) ein Minderungsrecht bestand.

19. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht der Kläger keinen sogenannten Mangelfolgeschaden geltend. Der Beklagten ist zuzugeben, daß in diesem Fall kein Minderungsanspruch bestünde, sondern allein ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB, der eine Haftungsbeschränkung nach § 651 h BGB zugänglich wäre, während das Recht auf Minderung nicht beschränkbar ist (Palandt, a. a. O., § 651 h Anmerkung 1).

20. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Geltendmachung eines Mangels, der zu einer Minderung berechtigt, und eines Mangelfolgeschadens ist – wie auch im Werkvertragsrecht (vgl. dazu die grundlegende Entscheidung des BGH in NJW 76, 1502 mit vollständiger Darstellung des Meinungsstands) – die Feststellung, ob der Mangel einer (oder mehrerer) Einzelreiseleistung(en), die mit anderen Leistungen zusammen die Gesamtleistung „Reise“ ausmacht, unmittelbar anhaftet und zur Beeinträchtigung der Reise führt oder ob sich die Beeinträchtigung der Reise als entfernte Mängelfolge darstellt.

21. Wie auch im Werkvertragsrecht werden sich Abgrenzungsschwierigkeiten nicht vermeiden und letztlich nur durch eine Typenbildung befriedigend lösen lassen (vgl. die o. a. Entscheidungen des BGH zum Werkvertragsrecht). Wie die schon vom Landgericht herangezogene Entscheidung des 12. Zivilsenats (FVE 9, 101) zeigt, hat die Rechtsprechung die Beeinträchtigung der Reise durch nicht zur Verfügung stehende Kleidung wegen Gepäckverlusts als Mangel der Reise angesehen. Dem schließt der Senat sich an. Für die hier interessierende Frage der Fehlerhaftigkeit der Reise hat die gesetzliche Regelung des Reiserechts auch keine Neuerungen gebracht, so daß ohne weiteres auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (ebenso Löwe, a. a. O., S. 267).

22. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, läge z. B. ein Mangelfolgeschaden dann vor, wenn die fehlende Möglichkeit zum Kleiderwechsel etwa zu Gesundheitsschäden geführt hätte, die die Durchführung der Reise beeinträchtigt oder vereitelt hätten oder deren sonstige Folgen (Behandlungskosten) zu ersetzen wären.

23. In diesem Sinne versteht der Senat auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (in NJW 83, 2265). In dem dort entschiedenen Fall führte der Mangel (defekter Gasherd) unmittelbar nicht zu einer Beeinträchtigung der Reise, sondern blieb „latent“. Erst durch eine weitere Rechtsgutverletzung (Verletzung der Reisenden infolge Verpuffung) und dem notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt wurde (auch) die Reise beeinträchtigt.

24. Liegt nach dem Gesagten ein objektiver Mangel der Reise vor, so tritt die Minderung für die Dauer der mangelhaften Leistung (also hier für die ganze Reise) ein, ohne daß es auf die zwischen den Parteien umstrittene Schuldfrage im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beförderung des Gepäcks ankommt. Daß der Kläger den Mangel sogleich angezeigt hat (§ 651 d Abs. 2 BGB), ist zwischen den Parteien unstreitig.

25. Den Minderungsbetrag bemißt der Senat mit 25 % des Reisepreises. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Berechnung des Landgerichts dem Grunde nach durchaus den Anforderungen des § 472 BGB, der Senat kommt lediglich zu einer anderen Bewertung.

26. Die Minderung bemißt sich, da vorliegend mangels abweichenden Vortrags davon auszugehen ist, daß der Reisepreis dem objektiven Wert der mangelfreien Reise entspricht, nach der Differenz zwischen diesem Preis und dem Wert der mangelhaften Reise (vgl. Palandt, a. a. O., § 472 Anmerkung 2). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebende Anhaltspunkte für die Bewertung des Fehlers. Mit dem Landgericht geht der Senat grundsätzlich davon aus, daß das Fehlen der Reisekleidung bei einer Pauschalreise mit Hotelunterbringung immer eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Diese Beeinträchtigung wird im vorliegenden Fall dadurch verstärkt, daß die Unterbringung nach der Reisebeschreibung der Beklagten „durchweg in sehr guten Hotels – wo vorhanden –“ erfolgte. Wenn auch – unstreitig – in keinem dieser Hotels besondere Kleidungsvorschriften galten, wirkt gerade in einem guten Hotel die fehlende Möglichkeit des Kleiderwechsels sich besonders beeinträchtigend aus.

27. Andererseits muß berücksichtigt werden, daß während des überwiegenden Teils der Reise schon aus klimatischen Gründen eine legere Kleidung ohnehin angezeigt war. Dabei ist weiter von besonderer Bedeutung, daß das Schwergewicht der Reise – wie der Reiseverlauf (Bl. 17 d. A.) zeigt – auf Besichtigungen, Rundfahrten und Bademöglichkeiten lag, bei denen die Kleidungsfrage von untergeordneter Bedeutung ist. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hält der Senat eine Minderung von 25 % des Reisepreises für angemessen.

28. Ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Beklagten darauf, daß der Kläger sich während der Reise nicht weiter darüber beschwerte, daß die Koffer nicht da waren. Abgesehen davon, daß es – wie dargelegt – bei der Minderung um die objektive Wertfeststellung bezüglich der mangelhaften Leistung geht, läßt ein solches Verhalten keine Rückschlüsse auf den Grad der Beeinträchtigung zu. Es kann ebensogut angenommen werden, daß der Kläger den anderen Reisenden nicht mit Klagen lästig fallen wollte. Der Reiseleiter war unterrichtet und offenkundig zur Abhilfe nicht in der Lage, so daß nicht ersichtlich ist, was dauernde Beschwerden ihm gegenüber bewirken sollten.

29. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger und seine Frau hätten Ersatzkleidung beschaffen müssen, ist ihr zwar zuzugeben, daß der von einem Mangel betroffene Reisende im Rahmen der dem Veranstalter obliegenden Abhilfeverpflichtung eine Mitwirkungspflicht hat. Die Beklagte übersieht aber, daß in erster Linie sie (d. h. konkret der für sie handelnde Reiseleiter) zur Abhilfe verpflichtet war. Es genügt also nicht, das Vorbringen des Klägers zu den Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung zu bestreiten und auf allgemein bekannte Einkaufsmöglichkeiten in Luxushotels hinzuweisen.

30. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen, substantiiert darzutun, welche Abhilfevorschläge gemacht worden und welche Möglichkeiten der Abhilfe konkret vorhanden waren. Dabei ist zu bedenken, daß zunächst ja wohl noch Hoffnung auf die Wiedererlangung der Koffer bestand. Hätte also der Kläger mit seiner Frau z. B. sogleich in den USA (eine entsprechende Einkaufsmöglichkeit einmal unterstellt) eine vollkommene Ersatzbeschaffung vorgenommen, so wäre die Frage der Kostenerstattung sicher dann problematisch geworden, wenn die Koffer an einem der nächsten Tage wieder aufgefunden und dem Kläger zugestellt worden wären. Aus der gesetzlichen Regelung der Abhilfe und deren aufgezeigter Problematik folgt, daß die Beklagte (wiederum durch ihren Reiseleiter) die Ersatzbeschaffung nicht allein auf den Kläger und seine Ehefrau überbürden durfte: sie mußte vielmehr unter Benennung der adäquaten Einkaufsmöglichkeiten, Vorlage des für die Anschaffung erforderlichen Geldbetrages (es ist nicht erkennbar, wieso der Kläger die Erfüllung der Abhilfeverpflichtung für die Beklagte vorfinanzieren sollte) und damit die Bestimmung des Rahmens der Ersatzbeschaffung selbst tätig werden. Hierfür ist seitens der Beklagten nichts vorgetragen. Dabei ist auch zu bedenken, daß die Reiseleitung nicht nur im Reisepreis inbegriffen ist, sondern von der Beklagten in ihrem Prospekt als besonders bedeutsam für den Reiseerfolg hervorgehoben wird. So heißt es dort, daß „ein ganz besonderes Augenmerk auf die Auswahl fähiger und erfahrener Reiseleiter“ gelegt werde (Bl. 20).

31. Schließlich vermag der Senat auch nicht der Beklagten dahin zu folgen, daß jedenfalls die Minderung nur nach dem Wert der Gepäckstücke vorzunehmen sei (Bl. 118 f). Bezugsgröße kann – wie dargelegt – immer nur die mangelfreie Leistung im Vergleich mit der mangelhaften sein. Das wird schon daran deutlich, daß die Minderung anders als der Wert des Gepäckes niemals den Reisepreis übersteigen kann. Soweit das Kammergericht in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 9. Juni 1980 (8 U 758/80) eine … in den Geschäftsbedingungen enthaltene von § 472 BGB abweichende Berechnung (orientiert an einer einzelnen Reiseleistung) für zulässig erachtet hat, kommt dem keine Bedeutung zu, da eine Beschränkung der Minderung durch vertragliche Vereinbarung nach dem jetzt geltenden Reiserecht nicht zulässig ist (§ 651 k BGB).

32. Den Eintritt des Verzuges und die daraus sich ergebende Zinsverpflichtung hat das Landgericht zutreffend dargelegt, die Beklagte greift dies auch nicht an.

33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer erfolgt gemäß § 146 Abs. 2 ZPO.

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