Klage auf Ausgleichszahlung
OLG München: Klage auf Ausgleichszahlung
Nachdem sein Flug annulliert wurde, verlangt ein Urlauber von einem lettischen Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Erding spricht dem Kläger die Entschädigung zu, woraufhin die Airline die Zuständigkeit des deutschen Gerichts bezweifelt.
Das Amtsgericht München hat der Berufung stattgegeben. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich weder aus dem Montrealer Abkommen, noch aus einschlägigen EU-Verordnungen.
OLG München | 20 U 1641/07 (Aktenzeichen) |
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OLG München: | OLG München, Urt. vom 16.05.2007 |
Rechtsweg: | OLG München, Urt. v. 16.05.2007, Az: 20 U 1641/07 |
AG Erding, Urt. v. 21.05.2006, Az: 1 C 284/06 | |
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Orientierungssatz
2. Maßgebend für den Erfüllungsort einer Dienstleistung, die vertragsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen ist, ist der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens mit Sitz in Riga für die Durchführung einer Luftbeförderung von München nach Vilnius liegt nicht in Deutschland.
Zusammenfassung:
3. Ein Urlauber buchte bei einem lettischen Luftfahrtunternehmen einen Linienflug von München nach Vilnius. Als der Flug wegen eines technischen Defekts an der Maschine nicht starten konnte, verlangte der Reisende von der beklagten Airline eine Ausgleichszahlung.
Die Fluggesellschaft weigert sich der Zahlung. Das von dem Kläger angerufene Amtsgericht Erding sei nicht zuständig für die Streitigkeiten zwischen dem lettischen Unternehmen und dem Urlauber.
Das Oberlandesgericht München hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung sei zwar materiell gegeben, könne aber formell nicht bestehen. So sei für die Zuständigkeit eines Gerichts stets der Erfüllungsort einer Dienstleistung maßgebend. Da der Schwerpunkt der Beförderung nicht in Deutschland liege, seien die deutschen Gerichte vorliegend nicht zuständig.
Die Klage sei entsprechend als unzulässig abzuweisen.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Amtsgerichts Erding vom 21. Dezember 2006 sowie das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Erding vom 27. Juli 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
5. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 (1) a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [zukünftig: VO (EG)].
6. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte den von der Beklagten angebotenen Flug BT-..24 für den….05.2005 von München nach Vilnius. Der Verkauf der Flugleistung erfolgte in Riga. Geplante Abflugszeit in München war 13.20 Uhr Ortszeit. Als geplante Ankunftszeit in Vilnius war 17.05 Uhr Ortszeit vorgesehen. Der Flug wurde von der Beklagten annulliert. Hiervon wurden die Fluggäste ca. 30 Minuten vor Abflug erst nach dem Check-in in Kenntnis gesetzt. Daraufhin erfolgte eine Umbuchung über die Flugstrecke München – Kopenhagen (SK ..62) und von dort nach Vilnius. (BT …66). Dort traf die Fluggäste über 6 Stunden später, als im Rahmen des ursprünglich annullierten Flugs vorgesehen war, ein.
7. Das Amtsgericht Erding hat im schriftlichen Vorverfahren die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 27.07.2006 verurteilt, an den Kläger 250 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2005 zu bezahlen. Hiergegen hatte die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem sie die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte rügte und hilfsweise den Wegfall der Zahlungsverpflichtung wegen eines unvorhergesehenen technischen Defekts am Flugzeug geltend machte.
8. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
9. Mit Endurteil vom 21.12.2006 hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 27.07.2006 aufrechterhalten. Hierbei hat es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO angenommen und ausgeführt, dass die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten sich auf den Abflughafen München konzentriert hätten. Dort sei der Kläger abzufertigen, einzuchecken und von hier per Flugzeug zu befördern gewesen. Die mit der VO (EG) beabsichtigte Stärkung der Fluggastrechte verlange eine Klagebefugnis vor den Heimatgerichten des Fluggastes. Demgegenüber müsse die Furcht vor einer Aushöhlung des allgemeinen Gerichtsstands nach Art. 2 EuGVVO durch Ausweitung des Umfangs der besonderen Gerichtsstände zurücktreten.
10. In der Sache hat das Amtsgericht einen Ausgleichsanspruch des Klägers nach Art. 7 (1) a) VO (EG) wegen der Annullierung des Fluges zugesprochen. Eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens aus Art. 5 (3) der VO (EG) wegen eines technischen Defekts hat es nicht zugelassen, weil ein solcher nicht auf außergewöhnliche Gründe außerhalb des Einfluss- und Organisationsbereichs des Luftfahrtunternehmens zurückgehe.
11. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen, die Anforderungen an den Entlastungsbeweis verkannt und die hierfür angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben.
12. Die Beklagte beantragt das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erding zurückzuverweisen, hilfsweise das Urteil abzuändern und die Klage als unzulässig, hilfsweise die Klage abzuweisen.
14. Er verteidigt das für ihn günstige Ersturteil. Die nach Art. 7 VO (EG) geschuldete Ausgleichszahlung sei unverzüglich in München zu erbringen gewesen. Technische Probleme seien keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 (3) VO (EG), die die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung entlasteten.
15. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere hatte das Amtsgericht sie mit Blick auf den geringen Streitwert wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.
17. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht München nach § 119 Abs. 1 Ziff. 1. b) GVG zu entscheiden, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat.
18. Die Überprüfung der Zulässigkeit der Klage führt zu dem Ergebnis, dass die Klage gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs wegen Annullierung des Fluges vor den deutschen Gerichten unzulässig ist. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichtes Erding nebst dem zugrunde liegenden Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Begehren des Klägers kann nicht aus Art. 33 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (fortan: M.U.) vom 28.05.1999 hergeleitet werden, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieses Abkommen regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr vorrangig vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und unterwirft diese Schadenersatzansprüche, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, den Voraussetzungen und Beschränkungen aus dem vorgenannten Abkommen (vgl. Art. 29 M.U.). Einen Schadenersatz wegen Verspätung, der in Art. 19 M.U. geregelt ist, macht der Kläger indessen nicht geltend, weil er seinen Anspruch weder auf einen individuell erlittenen Schaden noch auf einen verspäteten Flug, sondern auf einen annullierten Flug stützt. Hierfür gewährt allein die VO (EG) einen in seiner Höhe standardisierten Ausgleichsanspruch. Dessen Zahlung vermindert jedoch nicht den eingetretenen Schaden, sondern kann allenfalls auf diesen angerechnet werden. Der Ausgleichsanspruch und die Betreuungsleistungen aus VO (EG) treten schlicht neben die Regelung des M.U. (so EuGH a.a.O Nr. 46, 47).
20. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (fortan: EuGVVO) hergeleitet werden. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte grundsätzlich in Lettland zu verklagen. Das Vorliegen einer Ausnahmeregelung in der EuGVVO ergibt sich nicht.
21. Eine ausnahmsweise Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann nicht nach Wahl des Klägers als Verbraucher auf Art. 16 EuGVVO gestützt werden, weil die Luftbeförderung mit Blick auf die gesetzliche Regelung in Art. 15 Abs. 3 EuGVVO keine Verbrauchersache ist. Im Übrigen wurde bestritten, dass der Kläger Verbraucher ist.
22. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO mit Blick auf die Zweigniederlassung oder Agentur der Beklagten in Berlin begründet. Die hierfür erforderliche Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung liegt nicht vor. Der Verkauf des Flugs erfolgte am Stammhaus der Beklagten in Riga. Die Niederlassung der Beklagten in Berlin ist im Namen des Stammhauses keine Verpflichtung zur Luftbeförderung eingegangen.
23. Auch aus dem Erfüllungsort für die streitgegenständliche Dienstleistung kann keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hergeleitet werden, da die Dienstleistung nicht in Erding/München/Deutschland hätten erbracht werden müssen. Für diese Beurteilung ist nicht auf eine einzelne Leistung aus dem Dienstvertrag abzustellen. Vielmehr ist der Begriff des Erfüllungsortes in Art. 5 Nr. 1 b. EuGVVO losgelöst von rechtlichen Kategorien der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen; nach Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Nr. 1.b) EuGVVO ist in einer Gesamtschau für alle Leistungen aus dem Dienstleistungsverhältnis ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen zu schaffen. Ist wie im vorliegenden Fall die Dienstleistung vertragsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist für die Findung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, wo der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung gewesen wäre (BGH a.a.O.), der Ort zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist.
24. Bei der hier gebotenen Gesamtschau der zu erbringenden Dienstleistungen für die Luftbeförderung von München nach Vilnius vermochte der Senat unter wertender Betrachtung der Tätigkeitsanteile für die Dienstleistungen, insbesondere des zeitlichen Aufwands und ihrer Stellung in der zu erbringenden Dienstleistung, den Schwerpunkt der Leistungen nicht in Erding/Deutschland zu sehen. Die Tätigkeitsanteile des beklagten Luftfahrtunternehmens am Abflugort München waren in Bezug auf die gesamte Dienstleistung geringerer Natur gewesen. Das Einchecken wird durch Flughafenpersonal erbracht und das Flugzeug mit Personal wäre hier zur Verfügung zu stellen gewesen. Demgegenüber hätte der Schwerpunkt der im Übrigen noch zu erbringenden Dienstleistungen nach Bedeutung und Zeitaufwand aus Sicht des Senats zweifelsfrei in Riga am Sitz der Beklagten gelegen. Dort erfolgten der Verkauf des Flugs und die Buchung eines Platzes für den Kläger in dem Luftfahrzeug. Von dort wären in verantwortlicher Weise sämtliche weitere Erfüllungshandlungen zu bewirken gewesen, insbesondere hätte dort die pünktliche Bereitstellung eines den Sicherheitsbestimmungen genügenden Flugzeugs in München und der Einsatz der Crew in München durch die Beklagte bewirkt werden müsen. Von dort wäre die anschließende Beförderung von München nach Vilnius und die gesamte weitere Organisation des Ablaufs für die Beförderung entscheidend veranlasst worden. Der Kläger hatte mit der Entscheidung, die Beklagte in Riga mit der Beförderung zu beauftragen, bewusst in Kauf genommen, dass sämtliche Entscheidungen für die Durchführung der Beförderung von der Beklagten in Riga veranlasst werden und damit der Schwerpunkt der Tätigkeiten für die Durchführung der Beförderung nicht in Deutschland liegt.
25. Schließlich ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten gem. Art. 24 EuGVVO begründet worden. Die Begründung der internationalen Zuständigkeit tritt nicht ein, wenn die Beklagte die internationale Zuständigkeit rügt und sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache einlässt, vgl. BGH NJW 2004, 1456. So liegt es hier. Die Beklagte hat von Anfang an schon in der Klageerwiderung, auf die sie sich in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, eine internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bestritten und sich nur unter diesem Vorbehalt hilfsweise zur Hauptsache eingelassen.
26. Entgegen den vorstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte kann eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht schon aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich unverzüglich Ausgleichleistungen und sonstige Betreuungsleistungen zu erbringen, hergeleitet werden. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen lassen außer Acht, dass die internationale Zuständigkeit die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft und nicht selten über das internationale Privatrecht hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts und Verfahrensrecht entscheidet. Unabhängig davon ist vorliegend eine solche Auslegung auch nicht geboten, weil insoweit für die Durchsetzung der VO(EG) nach deren Art. 16 jeder Mitgliedstaat eine Stelle bestimmt, die die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen hat, dass die Fluggastrechte gewahrt und für Verstöße gegen die Verordnung wirksame Sanktionen festgelegt werden.
27. Die beantragte Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, da der Senat in der Sache selbst entscheiden kann, ohne dass eine weitere Verhandlung erforderlich ist.
28. Auch kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr entscheidend darauf an, ob außergewöhnliche Umstände i.S. von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegen, wenn ein Luftfahrzeug wegen technischer Probleme außer Betrieb gesetzt wird und dies eine Annullierung des Fluges zur Folge hat und welche zumutbaren Maßnahmen im Sinne der Verordnung hiergegen ein Luftfahrtunternehmen treffen muss, ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wenn sich feststellen lässt, dass keine freien Luftfahrzeuge zur Durchführung des Fluges zur Verfügung standen, das an Stelle des ausgefallenen Luftfahrtzeugs den Flug hätte planmäßig durchführen sollen.
29. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eventuelle Versäumniskosten sind der Beklagten nicht aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil wegen fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts Erding nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.
30. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 i.V.m. 711 ZPO.
31. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Die für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Grundsätze bei der Rechtsfrage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus der Verordnung EG Nr. 261/2004 sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt und im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig.
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