AG Köln Urteil vom 09.11.2015, Aktenzeichen: 118 C 343/05
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der erste Flug verspätete sich um drei Stunden, aufgrund von schlechten Wetterbedingungen. Somit verpassten sie ihren Anschlussflug und verlangen nun Schadensersatz. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch scheidet deshalb schon aus, weil die Beklagte sich exkulpieren kann, indem sie alle möglichen Maßnahmen traf, um den Schaden zu vermeiden. Die Abflugzeit konnte aufgrund der Anordnung des hoheitlich handelnden Personals nicht termingericht eingehalten werden, weswegen in solchen Fällen eine Ersatzpflicht, für Verspätungsschäden, entfällt. Auch die vorgetragene zu langsame Abfertigung bei Ankunft am Flughafen, seitens der Beklagten, begründet keinen Schadensersatzanspruch. Der Anschlussflug ist nämlich bereits bei verspäteter Ankunft gestartet, sodass es an einem Kausalzusammenhang fehlt. Mithin sind auch keine anderen rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, welche einen Schadensersatzanspruch für die wetterbedingte Flugverspätung begründen würde.
AG Köln (118 C 343/05): Keine Ausgleichszahlung bei Verspätung wegen Winterwetter