LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Aktenzeichen 18 O 79/11
Der Kläger, eine Verbraucherschutzbund, fordert von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, eine Klausel in deren Reisebedingungen anzuwenden. Die Klausel ermöglicht es der Beklagten, eine Änderung von Abflugzeiten nach der Buchung durch den Reisenden vorzunehmen, worin der Kläger einen Verstoß gegen gegen § 308 Nr. 4 BGB sieht, weil die Kunden der Beklagten unzulässigerweise benachteiligt würden.
Das Landgericht in Hannover hält die Klage für berechtigt und stellt klar, dass die streitgegenständliche Klausel einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten enthalte, der mit § 308 Nr. 4 BGB nicht vereinbar sei. Vielmehr sei die Beklagte gem. § 6 Abs. 1 BGB-​InfoV dazu verpflichtet, ihren Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen, die verbindliche Abflugszeiten enthalte.
LG Hannover (18 O 79/11), Keine Änderung von Flugzeiten nach der Buchung