Kein Anspruch von Air Berlin auf Zahlung weiterer Umbuchungskosten

AG Leipzig: Kein Anspruch von Air Berlin auf Zahlung weiterer Umbuchungskosten

Eine Fluggesellschaft nimmt den Beklagten, einen Verbraucher, auf Zahlung einer Umbuchungsgebühr in Anspruch und beruft sich dabei auf ihre AGBs. Der Verbraucher zahlte diese Gebühr unter Vorbehalt, da diese Gebühr bereits durch einen Dateneingabefehler oder Namensänderung erhoben wird.

Das Gericht entschied die Klage abzuweisen, da eine solche Gebühr den Verbraucher unangemessen benachteilige.

AG Leipzig 115 C 1517/15 (Aktenzeichen)
AG Leipzig: AG Leipzig, Urt. vom 23.02.2016
Rechtsweg: AG Leipzig, Urt. v. 23.02.2016, Az: 115 C 1517/15
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Sachsen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Leipzig

1. Urteil vom 23.02.2016

Aktenzeichen: 115 C 1517/15

Leitsatz:

2. Bei einer Umbuchung aufgrund eines Dateneingabefehlers darf die Fluggesellschaft keine Gebühr erheben.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall erhob die Klägerin eine Gebühr für eine Umbuchung des Beklagten. Der Beklagte wünschte diese Umbuchung aber nicht und zahlte die Gebühr unter Vorbehalt. Da der Beklagte dies der Klägerin gegenüber auch äußerte, war am Schalter selber kein neuer Vertrag zustande gekommen.

Die Klägerin Air Berlin beruft sich daher auf ihre AGBs, in welcher auf die Umbuchungsgebühr hingewiesen wird. Selbst bei einer Namensänderung oder Dateneingabefehler werde diese Gebühr erhoben.

Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klausel, welche die Umbuchungsgebühr beinhaltet, hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klägerin Air Berlin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Umbuchungskosten.

7. Ein Vertrag über die Zahlung ist nicht am 23.07.2014 am Verkaufsschalter der Klägerin Air Berlin am Flughafen Leipzig geschlossen worden. Die Annahmeerklärung des Beklagten ist gemäß § 116 Satz 2 BGB nichtig. Die Willenserklärung wurde unter einem Vorbehalt abgegeben. Diesen Vortrag hat die Klägerin Air Berlin nicht bestritten; sie hat lediglich erklärt, dass § 116 BGB nicht anwendbar sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Entscheidend kommt es auf den Vorbehalt an, die Rechtsfolge nicht zu wollen. Die Rechtsfolge ist die Annahme eines Umbuchungsangebotes gegen Kosten. Unstreitig hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Angebot nur unter Vorbehalt annimmt, d. h., eine Umbuchung zu erneuten Kosten nicht möchte. Dieser Vorbehalt wurde gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin Air Berlin erklärt und ist dieser zuzurechnen. Die unter dem Vorbehalt abgegebene Erklärung ist daher gemäß § 116 Satz 2 BGB nichtig. Ein erneuter Vertrag ist vor Ort am Schalter nicht zustandegekommen.

8. Die Klägerin Air Berlin hat auch keinen Anspruch aus den vereinbarten AGB. Insoweit kann dahinstehen, ob die AGB’s tatsächlich wirksam einbezogen wurden oder nicht. Jedenfalls ist die AGB zu den Umbuchungen zu 3.4.3 gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Die beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt, vom Grundgedanken des § 651b Abs. 2 BGB abweicht und wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet. Der Verbraucher muss bei Kenntnisnahme der Klausel davon ausgehen, dass jede Namensänderung, selbst eine Berichtigung, die aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers bei der Beklagten erforderlich wird, zu Mehrkosten, die ihm auferlegt werden, führt, und die Höhe dieser Mehrkosten im Belieben der Beklagten stehen. Der Verbraucher wird daher möglicherweise keine Namensänderung, wie beispielsweise aufgrund einer Eheschließung angeben, um Kosten zu vermeiden, sondern die Reise möglicherweise dann gar nicht antreten. Die Klausel ist geeignet, den Verbraucher von einer Namensänderung abzuhalten. Die Klausel erweckt zudem den Eindruck, dass es im Ermessen der Beklagten liegt, die Höhe der Mehrkosten bei einer Namensänderung nach freiem Ermessen festzulegen und zwar auf 100 % des Reisepreises und mehr. Gemäß § 651 b Abs. 2 BGB ist aber deutlich und eindeutig geregelt, dass nur die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch den Reisenden zu tragen sind. Die Klausel weicht daher vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Sie gefährdet zudem, das aus § 651b BGB resultierende Recht des Reisenden, eine Ersatzperson zu benennen, da der Reisende durch diese Klausel möglicherweise aus Kostenerwägungen davon abgehalten wird.

9. Die Klausel verstößt daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB (LG München I, Urteil vom 26.09.2013, Az.: 12 O 5413/13).

10. Die Klägerin Air Berlin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der Umbuchungskosten, so dass die Klage abzuweisen war.

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

12. Der Streitwert wird auf 314,62 EUR festgesetzt.

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