Haftung für abhandengekommenes Transportgut

LG Darmstadt: Haftung für abhandengekommenes Transportgut

Eine Versicherung erklagte von einem Transportunternehmen Ersatz für den verlorenen Inhalt einer Schmucksendung. Der Anspruch ergab sich aus den Pflichten der Beklagten nach dem Warschauer Abkommen, weil sich der Verlust zweifelsohne in ihrem Verantwortungsbereich ereignet hatte.

LG Darmstadt 18 O 68/01 (Aktenzeichen)
LG Darmstadt: LG Darmstadt, Urt. vom 24.09.2002
Rechtsweg: LG Darmstadt, Urt. v. 24.09.2002, Az: 18 O 68/01
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Landgericht Darmstadt

1. Urteil vom 24. September 2002

Aktenzeichen 18 O 68/01

Leitsatz:

2. Ist der Inhalt einer Sendung nachweislich während des ausschließlichen Zugriffs der Mitarbeiter des ausführenden Transportunternehmens verschwunden, muss das Unternehmen für den Schaden haften.

Zusammenfassung:

3. Eine Schmucklieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika kam leer an. Für die verschwundenden Schmuckstücke zahlte eine Versicherung dem Lieferanten 21.153,68 €, deren Erstattung sie vor dem Landgericht Darmstadt vom Transportunternehmen forderte. Dieses berief sich auf einen Abgeltungsscheck über 859,- €, der an die versicherte Firma gesandt worden sei und führte an, dass die Klägerin nur 60% des Versicherungsschutzes dieser Firma stelle.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Ansprüche der anderen beiden Versicherer waren wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die Schmuckverpackung gefüllt in die Transportobhut der Beklagten übergeben worden war und in den USA leer angekommen ist. Nach dem Warschauer Abkommen hatte sie den Schaden damit zu vertreten und der Klägerin die Zahlung zu erstatten.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.153,68 EUR = 41.373,- DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz – Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998, jedoch nicht mehr als 9,12%, seit 25.1.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

5. Die Klägerin, Versicherer der Fa. … verlangt von der Beklagten aus angeblich übergegangenem bzw. abgetretenem Recht Zahlung von 41.373 DM wegen abhanden gekommenen angeblichen Inhalts einer Sendung, die von der Fa. … am 23.10.2000 zur Ablieferung in …, Ca. (USA) aufgegeben wurde. Zu den Einzelheiten des Luftfrachtbriefs (Air Way Bill) Nr. … wird auf Bl. 18 der Akte Bezug genommen.

6. Die Fa. … hatte dem Empfänger, der … mit Rechnung vom 23.11.2000 6 Diamant Ringe im Nettowert von 3.000 DM bis 13.079 DM in Rechnung gestellt. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 17 der Akte Bezug genommen.

7. Der Zollwert des Sendungsinhaltes, der im AWB mit „metal goods“ bezeichnet war, war mit 43.223 DM angegeben, der Transportversicherungswert mit 850,- DM. Die Beklagte bedauerte am 19.12.2000, dass die Sendung mit der genannten Frachtbriefnummer offenbar leer angekommen sei (Bl. 19). Der Empfänger … faxte am 30.11.00 an die Klägerin, dass 6 leere Schmuckboxen angekommen seien (Bl. 20). Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 19.12.2000 an den Abwickler der Klägerin (Bl. 24).

8. Unter dem 22.1.2001 trat die … alle Ansprüche aus dem Schadensereignis zu Schadennummer … und zu Policennummer … an die Klägerin ab und bestätigte, dass mit der Zahlung alle Ansprüche aus dem Schadensereignis befriedigt seien, das Original befindet sich auf Bl. 58 der Akte.

9. Mit Anschreiben vom 20.12.2000 sandte die Beklagte an die … einen Verrechnungsscheck in Höhe von 850,- DM und wies darauf hin, dass mit der Einlösung des Schecks alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten seien. Auf Gegenbestätigung werde verzichtet. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 60 der Akte Bezug genommen.

10. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 5.1.2002 haftbar gehalten und Frist bis zum 25.1.2001 gesetzt.

11. Die Klägerin hatte zunächst behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der Fa. … legt die Klägerin eine Beteiligungsliste vor, aus der sich ergibt, dass die Klägerin zu 60%, … zu 30% und die … zu 10% Mitversicherer sind. Zu den Einzelheiten der Beteiligungsliste wird auf Bl. 118 der Akte Bezug genommen.

12. Die Klägerin legt weiter nach Erlass des Beweisbeschlusses zu dieser Frage Ermächtigung der … vom 25.4.2002 und der … vom 6.5.2002 vor. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 141 und 142 der Akte Bezug genommen.

13. Die Klägerin bestreitet, dass ihre Versicherungsnehmerin den Verrechnungsscheck eingelöst habe. Sie hält ein etwa darin liegendes Vergleichsangebot für unangemessen niedrig und meint, die Grundsätze zur „Vergleichsfalle“ seien hier anwendbar. Im Übrigen sei dem Versicherungsnehmer eine Verfügung über den Anspruch verwehrt. Sie legt dar, dass die Beklagte Schreiben wie vom 20.12.2000 an die … üblicherweise in vielen Schadensfällen verwende.

14. Die Klägerin ist der Ansicht, die Schmuckstücke seien durch grobes Verschulden der Beklagten abhanden gekommen, sie seien unterschlagen oder gestohlen worden, deshalb hafte diese unbegrenzt. Insbesondere sei ausgeschlossen, dass die Schmuckstücke während des Transports aus dem verschlossenen Paket herausfielen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

15. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 41.373,- nebst 9,12% Zinsen seit dem 25.1.2001 zu zahlen.

16. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, sie sei allenfalls in Höhe ihrer eigenen Quote berechtigt.

18. Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Einlösung des Schecks sei ein Vergleich zustande gekommen, der die Klägerin daran hindere, die jetzige Klageforderung geltend zu machen.

19. Die Beklagte bestreitet den Inhalt der Sendung.

20. Die Beklagte ist der Ansicht, eine höhere Haftung als 859,- DM komme nicht in Betracht, da sie ihren Betriebsablauf, den sie im Einzelnen auf Seiten 4 bis 13 der Klageerwiderung vom 23.5.2001 abstrakt schildert, sorgfältig organisiert habe. Den konkreten Sendungsverlauf schildert die Beklagte auf Seite 16 des genannten Schriftsatzes. Für die Behauptung der Klägerin, die Sendungen seien von Mitarbeitern der Beklagten gestohlen worden, bestehe kein Anhalt.

21. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von … als Zeugen zum Beweisthema: Inhalt der Sendung. Zu den Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.9.2002 Bl. 155 ff. der Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat auf die Vernehmung der zunächst zum selben Beweisthema benannten Zeugen … verzichtet. Der Beweisbeschluss vom 4.12.2001 hatte unter Ziffer I. 1. als Beweisthema umfasst, dass die Klägerin alleiniger Transportversicherer sei, diese Behauptung hat die Klägerin nicht aufrechterhalten.

22. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende nach § 349 Absatz 3 ZPO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

23. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 41.373,- DM Hauptforderung nebst Zinsen verlangen.

24. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

25. Was den eigenen 60% Anteil an der Versicherung anbelangt, ist die Klägerin aktivlegitimiert, wobei dahinstehen kann, ob dies aus nach § 67 VVG – nach der erfolgten Zahlung durch sie – auf sie übergegangenem Recht folgt oder auf der Abtretung der Versicherungsnehmerin vom 22.1.2001 (Bl. 58 der Akte im Original) beruht.

26. Die Beklagte kann die erfolgte Zahlung durch die Klägerin nicht mit Erfolg bestreiten. Der Versicherungsnehmer, die Fa. …, hat die Zahlung in Höhe von 41.373,00 DM durch die Klägerin auf den Versicherungsfall Schadennummer … zur Policennummer … in der Urkunde Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 26 der Akte) schriftlich bestätigt. Die Zuordnung zum streitgegenständlichen Schadensfall ist damit eindeutig möglich. Diese Urkunde hat die Beklagte nicht wirksam angegriffen. In den Ausführungen der Beklagten ist von einer Firma … die Rede, die mit dem vorliegenden Fall ersichtlich überhaupt nichts zu tun hat.

27. Die Klägerin ist auch für ihre Mitversicherer … (30%) und … (10%) prozessführungsbefugt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Diese Versicherer haben die Klägerin durch Erklärungen vom 25.4.2002 und 6.5.2002 ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Da diese Erklärungen während des laufenden Prozesses, in welchem die Klägerin auf Zahlung an sich klagt, abgegeben wurden, ist diese Prozessführung auf Zahlung an sich auch von den Mitversicherern gebilligt.

28. Damit kann dahinstehen, ob die Führungsklausel des Vertrags … eine wirksame Prozessführungsbefugnis im Sinne der Entscheidung BGH WM 02, 85 enthält. Dort war ausdrücklich davon die Rede, dass die Vollmacht der führenden Gesellschaft sich auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben, erstreckt. Hier heißt es nur, dass die beteiligten Gesellschaften sich in allen die Police betreffenden Fragen den Entscheidungen der führenden Gesellschaft anschließen. Damit ist jedoch nichts anderes gemeint.

29. Die Erwägungen, die der BGH in der Entscheidung vom 7.6.2001 – I ZR 49/99 – angestellt hat, sind auch hier maßgebend. Aus der vertraglichen Formulierung ist zu erkennen, dass ihr ein Bestreben nach vereinfachter Vertragsabwicklung zugrunde liegt, die führende Gesellschaft trifft alle Entscheidungen. Die vereinfachte Abwicklung würde nicht erreicht, wenn die führende Versicherung zunächst vor dem Prozess Vollmachten und die Berechtigung, auf Zahlung an sich zu klagen, einholen müsste.

30. Der Anspruch folgt aus Art. 18 Absatz 1, Art. 22 Absatz 2, Art. 25 Warschauer Abkommen. Die Beklagte hat die Beförderung von Gütern von … nach … beauftragt, wie sich aus dem Luftfrachtbrief … vom 23.11.2000 ergibt, wobei unklar ist, auf welchem Teil des Transports die Ware verschwunden ist. § 452 HGB steht dem nicht entgegen.

31. Die Klägerin ist auch nicht gehindert, den vollen Schadensbetrag – abzüglich 850,- DM – einzuklagen. Ein Vergleich des Inhalts, dass mit der Einlösung des Schecks in Höhe von 850,- DM durch die Versicherungsnehmerin der Restbetrag nicht mehr gefordert werden kann, ist nicht wirksam zustande gekommen.

32. Zwar war im Anschreiben der Beklagten an die Versicherungsnehmerin der Klägerin erwähnt, dass mit der Einlösung des Schecks alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten sein sollten.

33. Die Klägerin hat zunächst bestritten, dass ihre Versicherungsnehmerin den Scheck eingelöst hat. Dieses Bestreiten der Klägerin ist aber unerheblich. Es handelt sich um einen Umstand aus der Klägerin zuzurechnenden Sphäre ihrer Versicherungsnehmerin, den sie nicht mit Nichtwissen bestreiten darf. Zumal die Höhe ihrer Klageforderung für die Einlösung des Schecks spricht. Der Gesamtkaufpreis der abhanden gekommenen Ware betrug 42.223,- DM, die Klägerin verlangt mit der Klage einen um 850,- DM niedrigeren Betrag, nämlich 41.373,- DM.

34. Die Einlösung des Schecks stellt aber deswegen keine Annahme eines Angebots dar, weil das Angebot der Beklagten auf den Abschluss eines Vergleichs über 850,- DM zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Schadensfall dem auch im Verhältnis zwischen Kaufleuten untereinander anwendbaren § 9 AGBG widersprach und damit unwirksam war. Das Schreiben der Beklagten vom 20.12.2000 wird in einer Vielzahl von Fällen, die sich nur in der Höhe des Betrags unterscheiden, verwandt, ist also als allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln. Sein Inhalt ist unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen es abgegeben wird und unter denen es den Empfänger erreicht, überraschend. Der Wert der Entschädigung beträgt nur 2,01% des hier tatsächlich entstandenen Schadens, stellt also einen ganz geringen Bruchteil dar. Für den Versicherungsnehmer ist es überraschend, auf den gesamten Rest zur verzichten. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 22 WA eine Haftungsbeschränkung enthält. Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass das Angebot der Beklagten zu einem Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer abgegeben wurde, zu dem der Versicherungsnehmer bereits die Klägerin als Versicherer eingeschaltet hatte. Mit Schreiben vom 19.12.2000 hatte die … sich an die Versicherungsagentur gewandt und um Regulierung gebeten.

35. Die Klägerin ist aber berechtigt, die volle Schadenshöhe zu verlangen. Die Haftungsbegrenzungen des Art. 22 WA greifen hier nicht, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden durch eine Handlung der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist und zwar in der Absicht, Schaden herbeizuführen im Sinne von Art. 25 WA.

36. Nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit dem Vortrag der Beklagten und dem bewiesenen Sachverhalt steht für das Gericht fest, dass aus der Sendung … die die in der Rechnung der … vom 23.11.2000 6 näher beschriebenen Diamant Solitär Ringe enthielt, der Inhalt vorsätzlich entwendet und der Empfängerin der Sendung, der Fa. …, leere Verpackungen übergeben wurden.

37. Folgt man der Darstellung der Beklagten zum abstrakten und konkreten Lieferweg der Sendung – hier: konkrete Darlegung des Sendungsverlaufs Seite 16 des Schriftsatzes vom 23.5.2001 -, befand sich die Sendung ausschließlich in der Hand und unter Überwachung der namentlich benannten Mitarbeiter der Beklagten. Eine fehlerhafte Organisation, die ihrerseits ein Verschulden der Beklagten begründen könnte, kann darin nicht gesehen werden und darauf kommt es auch nicht mehr an.

38. Es steht jedoch aufgrund der Beweisaufnahme weiter fest, dass in dem dem Mitarbeiter der Beklagten von der … übergebenen Paket sich die in der Rechung der … an die … aufgeführten Ringe befanden. Ein Irrtum insoweit, eine Falschverpackung seitens der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin oder eine Unterschlagung durch diese wenigen Mitarbeiter hält das Gericht für ausgeschlossen. Das hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen … und … ergeben. Beide sind nicht mehr bei der … beschäftigt, haben also kein unmittelbares Interesse, etwas für ihren Arbeitgeber Günstiges auszusagen. Die Zeugin … konnte sich sogar noch an die Art der abhanden gekommenen Schmuckstücke erinnern, das erscheint glaubhaft angesichts der Tatsache, dass es sich um Diamant – Solitär – Ringe handelte, deren beide teuersten jeweils netto rund 13.000 DM kosteten, was bei der … nach der glaubhaften Darstellung der Zeugin nicht alltäglich war.

39. Da das Paket ohne Inhalt beim Empfänger … ankam, die Beklagte bestätigt in ihrem Schreiben vom 19.12.2000, dass es leer angekommen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verschwinden der teuren Ringe auf nur auf vorsätzliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen ist, da nach der eigenen Darstellung der Beklagten niemand anders zu diesem Paket Zugang hatte als ihre eigenen Mitarbeiter. Auf dem Lieferschein … ist auch der Zollwert der Ware, die als „metal goods“ bezeichet sind, mit 42.223,- DM angegeben, so dass für jeden, der das Paket und den AWB in Händen hält, auch der Wert des Inhalts erkennbar ist. Ein fahrlässiges Abhandenkommen – etwa Herausfallen – ist nicht denkbar. Von einer Beschädigung des Pakets ist nichts bekannt und in den Urkunden nichts festgehalten.

40. Die Schadenshöhe ist mit 42.223 DM durch die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und die Urkunde, die Rechnung der … 23.11.2000 Anlage K 1 bewiesen, abzüglich 850,- DM ergibt sich die Klageforderung 41.373,- DM.

41. Die Zinsforderung resultiert aus §§ 284, 286, 288 BGB, 352, 353 HGB nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Forderung geltenden Regelungen.

42. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

43. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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