Ersatz für Hotelkosten nach Flugausfall wegen Vulkanasche

AG Karlsruhe: Ersatz für Hotelkosten nach Flugausfall wegen Vulkanasche

Der Kläger verklagt den Reiseveranstalter auf Erstattung der zusätzlich entstandenen Übernachtungskosten aufgrund der Rückflugstornierung.  Das Amtsgericht Karlsruhe gibt dem Kläger Recht und verurteilt den Reiseveranstalter die Mehrkosten zu tragen.

AG Karlsruhe 2 C 328/10 (Aktenzeichen)
AG Karlsruhe: AG Karlsruhe, Urt. vom 17.12.2010
Rechtsweg: AG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2010, Az: 2 C 328/10
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Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Amtsgericht Karlsruhe

1. Urteil vom 17.12.2010

Aktenzeichen: 2 C 328/10

Leitsatz:

2. Ein einfacher Handzettel ohne genaue Bezeichnung reicht bei einer Kündigserklärung vom Reiseveranstalter nicht aus.

Zusammenfassung:

3. Im  vorliegenden Fall verklagt eine Reisegast einen Reiseunternehmen auf Erstattung der zusätzlich entstandenen Übernachtungskosten. Der Reisegast buchte eine Reise und am  Tag des Rückfluges fiel dieser durch die Vulkanasche aus. Der Reiseleiter verteilte stattdessen Handzettel mit dem Inhalt: „weitere Übernachtungen sind vom Gast zu zahlen … dann man sucht das Recht weiter zu Hause, was gesetzlich möglich ist“. Der Reiseveranstalter macht durch diesen Zettel nicht deutlich, das er eine Kündigungserklärung abgab. Der Reisende musste diesen Hinweis eher so verstehen, dass er die Mehrkosten nur vorstrecken soll.

Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall zur Übernahme der wegen des Flugausfalls entstehenden Übernachtungskosten, im vorliegenden Fall für vier Tage, verpflichtet.

Das Amtsgericht sah die Klage begründet und er Reiseveranstalter musste die Mehrkosten übernehmen.

Tenor:

4.  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 466,00 nebst Zinsen in Höhe von 5       Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2010 zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. (abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

6. Die zulässige Klage ist begründet.

7. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung für die Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 aufgebrachter Hotelkosten als Aufwendungsersatz gemäß § 651 c Abs. 2 und 3 BGB.

8. Die Beklagte hat den von ihr nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag als vertragliche Hauptleistungspflicht geschuldeten Rückflug am 17.04.2010 nicht erbracht.

9. Einer Aufforderung zur Abhilfe unter Fristsetzung durch den Kläger bedurfte es nicht. Denn die Beklagte hat die Erbringung der Reiseleistung zum 17.04.2010 endgültig und eindeutig verweigert.

10. Der Anspruch aus § 651 c besteht verschuldensunabhängig.

11. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde von der Beklagten nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 21.04.2010 gekündigt. Der dem Kläger am 17.04.2010 übergebene Handzettel der örtlichen Reiseleitung beinhaltet keine Kündigungserklärung. Abgestellt auf den objektiven Empfängerhorizont des Klägers konnte dieser nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit der Übergabe des Handzettels von sämtlichen von ihr vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten für die Zukunft lösen wollte.

12. So trug die Beklagte auch danach Sorge für die Unterbringung des Klägers.

13. Die Erklärung im dem Handzettel „weitere Übernachtungen sind vom Gast zu zahlen“ musste der Kläger deshalb so verstehen, dass die Übernachtungskosten zunächst von ihm vorzustrecken sind. Mit der Formulierung, „dann man sucht das Recht weiter zu Hause, was gesetzlich möglich ist“, kommt zum Ausdruck, dass der Reiseleiter, der diese Erklärung abgab, nicht in dem Bewußtsein handelte, eine Kündigungserklärung abzugeben.

14. Dass die Beklagte am 17.04.2010 keine Kündigungserklärung abgab, kommt auch in der am 21.04.2010 erklärten Kündigung zum Ausdruck, mit der erklärt wurde, dass die Beklagte bereit ist, zwei Übernachtungen zu übernehmen.

15. Diese Erklärung stellt im übrigen ein formlos wirksames deklaratorisches Teilanerkenntnis dar.

16. Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist folglich nicht nach § 651 j Abs. 2 Satz 3 BGB ausgeschlossen.

17. Die Beklagte schuldet mithin die Bezahlung der dem Kläger in der Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 entstandenen Hotelkosten in unstreitiger Höhe von EUR 700,00. Nach Abzug der vom Kläger vorgenommen Verrechnung mit dem Betrag von EUR 234,00 war der geltend gemachte Restbetrag von EUR 466,00 zuzusprechen.

18. Der Klage war demnach stattzugeben.

19. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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